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Kategorie: Alltag
wirtschaft und

Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 335

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Die Änderungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Ausübung von Rechtsdienstleistungen, die den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege nach § 8 Abs. 1 Ziffer 5 RDG auch unentgeltlich erlaubt sind.


Am 9. Februar 2023 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften“ in 3. Beratung angenommen. Nach dem Passieren des Bundesrates in der Sitzung am 3. März 2023 tritt das Gesetz nach der Verkündung im BGBl. 2023 I Nr. 64 am 16. März 2023 in Kraft.

Diese Gesetzesänderung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtsdienstleistungen, die nach § 8 Abs. 1 Ziffer 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege u.a. auch unentgeltlich erlaubt sind.

Hinsichtlich der für die Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschlägigen § 8 Abs. 1 Ziffer 5, § 7 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 S. 2 RDG wurde keine inhaltliche Änderung vorgenommen. Der Wortlaut dieser gesetzlichen Regelungen bleibt unverändert.

Im Rahmen der Bußgeldvorschriften wurde der bisherige § 20 Abs. 1 RDG dahingehend ergänzt, dass der bisherigen Ziffer 1 eine neue Ziffer 1 vorangestellt wird, wonach jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter (außergerichtlicher) Rechtsdienstleistungen unzulässig ist und eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt. Eine entsprechende Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsdienstleistung erfolgt nunmehr in einem ggf. eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren. Soweit seitens der Verbände der freien Wohlfahrtspflege die für sie lediglich zulässigen Rechtsdienstleistungen erbracht werden, hat auch diese Änderung letztlich keine Auswirkungen auf die weitere Arbeit.

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