cor hz.deBestimmte Personengruppen in Düsseldorf können einmaligen Zuschuss beantragen

Michael Bergmann

Düsseldorf (Weltexpresso) - Düsseldorfer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Coronapandemie mit deutlich weniger Geld auskommen müssen und somit vor existenziellen Schwierigkeiten stehen, sollen einen einmaligen Zuschuss aus dem Corona-Härtefallfonds erhalten können. Das hat der Rat in seiner Sitzung am 14. Mai einstimmig beschlossen.

Durch die sogenannte Teilhabepauschale soll beispielsweise die digitale Ausstattung und die Nutzung von alternativen Lernformen gefördert werden, um sich so auf die Zeit nach der Pandemie vorbereiten zu können. Dies kann zum Beispiel durch den Kauf von PCs oder Laptops und mit Hilfe neuer Software gelingen. Auch Mehraufwendungen bei der Informationsbeschaffung, die durch die Corona-Pandemie ausgelöst werden, sollen finanziert werden können, beispielsweise der Abschluss eines Online-Zeitungsabonnements. Die Teilhabepauschale dient nicht der Sicherung des täglichen Lebensunterhalts, da dafür Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu beantragen sind.

"Wir alle leiden unter den Auswirkungen der Coronapandemie. Aber einige hat es besonders hart getroffen und sie sind in besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und es fällt ihnen schwerer als anderen, den Alltag zu bewältigen. Mit der Teilhabepauschale wollen wir ihnen die Möglichkeit geben, selbst aktiv zu werden und am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilhaben zu können", erklärt Oberbürgermeister Thomas Geisel.

Der Corona-Härtefallfonds wurde für Arbeitnehmer, Werkstudenten, Studenten und Rentner mit Minijob sowie soloselbständige Künstler eingerichtet. Jede Person der Zielgruppe muss ihren Hauptwohnsitz in Düsseldorf haben und sich in einer existenziellen Notlage befinden. Im Einzelnen müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein, um die entsprechende Teilhabepausche zu erhalten: Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss das monatliche Nettoerwerbseinkommen in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April weniger als 2.200 Euro betragen haben und es wird aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen, durch das der Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt werden kann. Sie können folgende Teilhabepauschalen erhalten:

• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Kinder, die allein in einem Haushalt leben, können 500 Euro erhalten
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Kinder, die zu zweit oder mehr Personen in einem Haushalt leben, können 750 Euro bekommen
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit mindestens einem Kind im Haushalt leben, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, können 1.000 Euro erhalten.
• Sollte bei Werkstudentinnen und Werkstudenten das Einkommen weggefallen sein, können sie eine Teilhabepauschale in Höhe von 400 Euro ausbezahlt bekommen.
• Rentnerinnen und Rentner sowie Studentinnen und Studenten, deren Minijob weggefallen ist, erhalten eine Pauschale in Höhe von 300 Euro. Studenten müssen zusätzlich Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen.
• Soloselbständige Künstlerinnen und Künstler müssen mindestens die Hälfte ihres Einkommens nicht nur vorrübergehend durch ihre künstlerische Tätigkeit erzielen. Außerdem dürfen sie bisher keine Förderung durch andere staatliche Stellen für den mit der Teilhabepauschale verbundenen Zweck erhalten haben.

Foto:
©