zdf degesetzAm Freitag, 23. April, ist das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Corona-Notbremse“) in Kraft getreten

Klaus Hagert

Frankfurt am Main (Weltexpresso) - Achtung, aufgepaßt. Hier nehmen wir das Beispiel Frankfurt. Aber jeder muß an seinem Wohnort als erstes die Sieben-Tage-Inzidenz überprüfen. Denn das neue Gesetz sieht für den Fall vor, dass die Zahl der Neuinfektionen an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern und sieben Tage (Sieben-Tage-Inzidenz) überschreitet, den Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr zu untersagen. Die Ausgangssperre greift dann ab dem übernächsten Tag.

Dies ist in Frankfurt bereits am Samstag, 24. April, der Fall, da die letzten drei Tage vor Inkrafttreten des Gesetzes – in diesem Fall also Dienstag, Mittwoch und Donnerstag – mitzuzählen sind. Die Ausgangssperre gilt so lange, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 unterschreitet.

Ausnahmen:

a) Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,

b) Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,

c) Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,

d) unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,

e) Versorgung von Tieren,

f) ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke,

g) zwischen 22 und 24 Uhr im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen.

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