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Kategorie: Lust und Leben
aerzteblatt.de pariVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 29

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Am 1. Januar 2022 treten die Regelungen des Teilhabestärkungsgesetzes zur Verbesserung der Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden im SGB II in Kraft. Das sog. Teilhabestärkungsgesetz ist im ausgehenden Jahr auf den Weg gebracht worden, um die Betreuung und Förderung von Rehabilitanden im SGB II zu verbessern.

Die Jobcenter sollen bei der Zielgruppe verbindlich in das Teilhabeplanverfahren eingebunden werden, so dass die Rehabilitationsträger und die Jobcenter ihre Leistungen besser koordinieren und aufeinander abstimmen können. Die Bundesagentur für Arbeit war im Vorfeld aufgefordert worden, „rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen“ zum 1. Januar 2022 Informations- und Schulungsangebote zur Teilhabeplanung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den gemeinsamen Einrichtungen anzubieten. Schließlich wird das Erkennen von Rehabilitationsbedarfen als Schlüssel angesehen, um die benötigte Förderung in die Wege zu leiten.

Zum Jahresanfang 2022 wird den Jobcentern zudem die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Leistungen neben einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen;
dies sind
- „Kommunale Eingliederungsleistungen“  gem. § 16a SGB II
- das Einstiegsgeld gem. § 16b SGB  II
- die Arbeitsgelegenheiten nach  §16d SGB II
- die Freie Förderung nach § 16f SGB II
- die „Förderung schwer zu erreichender junger Menschen“ nach § 16h SGB II
und die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach §16i SGB II.

Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung sollen so für Rehabilitanden ausgebaut und somit deren Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt erhöht werden.
Neu geregelt ist zudem, dass die Agenturen für Arbeit und Jobcenter ihre Vermittlungstätigkeit bei Rehabilitanden mit Zugriff auf das Vermittlungsbudget gem. § 44 SGB III i.V.m. §16 SGB I)  und den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 45 SGB III (i.V.m. §16 SGB I) intensivieren können.

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