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Kategorie: Zeitgeschehen
NotbremseDie ultimative Notbremse

Klaus Philipp Mertens

Frankfurt am Main (Weltexpresso) – Auf der Spree, unweit des Bundeskanzleramts, schwamm ein Konzeptpapier, das den Vermerk „Streng vertraulich“ trug.

Passanten fischten es aus dem Wasser und gaben es bei der „Ständigen WELTEXPRESSO-Vertretung am Sitz der Bundesregierung“ ab. Diese sowie die Redaktion in Frankfurt haben es auf Plausibilität geprüft und halten seine Veröffentlichung im öffentlichen Interesse für notwendig.

Das Dokument enthält die Skizze eines Maßnahmenkatalogs zur konsequenten Bekämpfung von Covid-19 in allen seinen Mutationen und auf sämtlichen Infektionsebenen. Die einzelnen Handlungsschritte sollen unmittelbar nach Ostern in Kraft gesetzt werden. Der Deutsche Bundestag wird, diesem Papier zufolge, deswegen für den Ostersonntag einberufen, um ein „Gesetz zum Schutz vor Pandemien“ zu beschließen, welches das bestehende Infektionsschutzgesetz ergänzen und konkretisieren soll.

Der Entwurf enthält diese Präambel:

„Die Corona-Pandemie (Covid-19) hat ein katastrophales Ausmaß angenommen, das nur durch eine konzertierte Aktion beherrschbar und umkehrbar erscheint. Um die Auseinandersetzung über den richtigen Weg aus der Krise auf eine vernunftgemäße und erfolgversprechende Ebene zu führen, muss der sachliche Diskurs auf solche Personen, Wissenschaftler, Vertreter von Interessensgruppen und politischen Parteien beschränkt werden, die zu substanziellen Aussagen fähig sind. Einseitige Beiträge von Interessensvertretern, beispielsweise des Einzelhandelsverbands, des Hotel- und Gaststättenverbands, aber auch kurzsichtige Einschätzungen der Kultusministerien der Bundesländer, sind unerwünscht.“

Hier wurde eine handschriftliche Randbemerkung eingefügt: „Solche von Christian Lindner, FDP.“

Weiter heißt es: „Hingegen sind Erläuterungen zum pharmakologischen bzw. epidemiologischen Forschungsstand willkommen. Alle anderen Personen und Gruppen mögen sich selbst die Kunst des Schweigens auferlegen.
Bei der Einholung von Meinungsbildern sind TV-Sender und andere Medien aufgefordert, Trends nicht lediglich an Äußerungen von Schlechtinformierten festzumachen, sondern einen umfassenden Eindruck zu vermitteln.
Sondersendungen zu Corona, die lediglich einen Event-Charakter besitzen, denen aber tiefergehende Informationen fehlen, sind zu unterlassen. Die Intendanten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind gebeten, ihren Mitarbeitern Inhalte und Bedeutung der Rundfunkstaatsverträge zu vermitteln.
Äußern Politiker und andere Personen, die im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen, Verständnis für gesundheitsgefährdende Verhaltensweisen, die Artikel 1 des GG (Menschenwürde) zuwiderlaufen, wird das unter Strafe gestellt (Verfolgung verfassungsfeindlicher Straftaten gemäß § 131 StGB).

Demonstrationen von Verschwörungsideologen sowie deren Unterstützer aus dem rechtsradikalen Spektrum können nur unter strengen Auflagen genehmigt werden. Hierzu zählt die strikte Einhaltung der Masken-, Abstands- und Hygienebestimmungen. Zuwiderhandlungen werden grundsätzlich strafrechtlich verfolgt.“

Das Papier enthält neben der Präambel mehrere Abschnitte, in denen die Maßnahmen in den jeweiligen Anwendungsbereichen genannt werden. Hervorzuheben sind diese Vorschriften:

„Leitgedanke sämtlicher Schutzvorschriften ist die Kontaktbeschränkung. Im gesamten öffentlichen Raum dürfen sich maximal fünf Personen zusammenhängend unter Beachtung des Mindestabstands von 1,50 m aufhalten. Es besteht Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, das gilt ebenso in Straßenbahnen, U-Bahnen, Bussen, Zügen, Flugzeugen sowie auf Passagierschiffen. Gleiches gilt für Ladengeschäfte, Gaststätten, Hotels, Behörden, Schulen, Büros, Verwaltungen und Produktionsbetriebe sowie für Kulturstätten jeder Art. Der Mindestabstand bestimmt die maximale Anzahl der gleichzeitigen Besucher bzw. Kunden. In privat genutzten PKWs müssen alle Insassen, die nicht demselben Haushalt angehören, Masken tragen.

Im Eingangsbereich von Bahnhöfen, Flughäfen, Behörden, Verkaufsstellen, Kultureinrichtungen und Betrieben sind sowohl Geräte zur Desinfektion der Hände zu installieren als auch die Aushändigung von Schnelltests zu organisieren. Übertretungen werden mit einem Strafbefehl über mindestens 1.000 Euro geahndet in Anwendung von § 390 StPO. Kommt es trotz dieser Schutzmaßnahmen zu Infektionen, werden die betreffenden Lokalitäten für die Dauer von zwei Wochen geschlossen.

Private Zusammenkünfte in Wohnungen und öffentlichen Anlagen sind erlaubt unter der Voraussetzung der strikten Einhaltung der Maskenpflicht und des Abstandsgebots. Ein gemeinsames Essen in Wohnungen ist nur den Mitgliedern eines Hausstands sowie maximal zwei Besuchern gestattet. Das Verzehren von Speisen im öffentlichen Raum ist untersagt und wird während der Dauer der Pandemie strafrechtlich verfolgt (verkürztes Verfahren, Strafbefehl).

Für Gaststätten und Hotels gilt eine Maskenpflicht sowohl an Tresen und Tischen als auch auf den Gängen. Speiselokale müssen durch geeignete Zwischenwände die Tische voneinander abgrenzen; es sind Zweier- und Viertische möglich. Dort kann während des Essens die Maske abgenommen werden. Der Zutritt in die Lokale ist nur unter Nachweis eines Tests erlaubt, der unmittelbar vor Betreten durchgeführt wurde. Sollte es bei einem oder mehreren Besuchern von Gaststätten und Hotels zu einer Virusübertragung gekommen sein, wird der Betrieb für mindestens zwei Wochen geschlossen.

Schulen werden bis zu den Sommerferien 2021 für den Normalbetrieb geschlossen. Stattdessen ist in der Grundschule sowie in Orientierungsstufen ein Ersatzunterricht in wechselnden Kleingruppen von maximal 8 Schülern und einer Lehrperson vorgesehen, deren Teilnehmer (Schüler und Lehrer) täglich vor Beginn getestet wurden. Es besteht Maskenpflicht. Für alle anderen Schüler findet ein Distanzunterricht per digitaler Kommunikation statt.

Mobilität und Urlaubsreisen im Inland sind unter den erwähnten Beschränkungen (Maske, Abstand, Tests, Gruppen von maximal 5 Personen, Hygiene) möglich. Kommt es trotz der Schutzmaßnahmen zu Infektionen, die sich in der Nachverfolgung als fahrlässig verursacht herausstellen, werden sich die Beteiligten einem Strafverfahren stellen müssen.
Reisen ins Ausland sind unter der Voraussetzung erlaubt, dass in den Zielgebieten mindestens die deutschen Standards gelten und deren Einhaltung nachweislich kontrolliert wird. Bei fahrlässiger Verursachung von Infektionen werden die beteiligten Personen strafrechtlich verfolgt; Reisevermittler und Transportunternehmen müssen mit einem Betriebsverbot von mindestens vier Wochen rechnen.“

Dieser Entwurf, den ein Regierungsmitglied oder ein Staatssekretär aus Verzweiflung über seine (vorläufige) Nichtannahme in die Spree warf, könnte Richtschnur für einen erfolgreichen Kampf gegen Corona sein. Er setzt auf die strikte Einhaltung von Regeln, vermeidet einen Lockdown und ruft die Beteiligten in ihre jeweilige Verantwortung. Nämlich die Bürger, die Unternehmen aller Art und den Staat, der auf die Einhaltung seiner Gesetze und Verordnungen bedacht sein muss. Zu einem solchen starken Staat gehört auch die Bereitstellung von Impfstoffen innerhalb kürzester Zeit sowie das Durchführen der Impfung unter vorrangiger Nutzung der bewährten Strukturen, also der Hausärzte.

Foto:
Notbremse
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