3g arbeitsplatz 102 t 1637832923347 v 16to7 retinaZwischen alter und neuer Regierung: Corona bleibt und wird noch gefährlicher

Redaktion

Frankfurt am Main (Weltexpresso) - Ab diesem Mittwoch gelten im Kampf gegen die Corona-Pandemie am Arbeitsplatz schärfere Regeln. Nur noch Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete sollen Zugang zu einem Betrieb bekommen.

Geimpft, genesen oder getestet - das gilt vom 24. November an auch für den Arbeitsplatz. Dann tritt das vom Bundestag geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft, das die die vierte Corona-Welle brechen und mehr Schutz im Arbeitsumfeld gewährleistet soll. Wie sich die Fallzahlen in Hessen entwickeln, sehen Sie hier.

Gleichzeitig erhöht die Politik damit den Druck auf Ungeimpfte: Das neue Infektionsschutzgesetz verpflichtet sie, täglich einen negativen Test vorzulegen - auf eigene Verantwortung und Kosten. Die Maßnahmen gelten zunächst bis zum 19. März 2022, können aber maximal um drei Monate verlängert werden. In unserem Corona-Ticker informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen.

Was gilt für mich als Arbeitnehmer?Wann muss ich einen Test für die Arbeit machen?Für wen gilt die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz?Darf mein Chef meinen Impfstatus abfragen?Wo gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz überall?Was müssen Arbeitgeber beachten?Welche Folgen haben Verstöße gegen 3G am Arbeitsplatz?Welche Daten dürfen abgefragt werden?Darf der Arbeitgeber meinen 3G-Nachweis speichern?Welche Regeln gelten fürs Homeoffice?


Was gilt jetzt für Arbeitnehmer?

Zugang zu einem Betrieb haben ab 24. November nur Mitarbeitende, die geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Das muss entsprechend belegt werden: mit einem Impfzertifikat über eine App, dem gelben Impfpass oder einem Genesenenausweis. Es gibt nur zwei Ausnahmen: um Testangebote oder Impfangebote in Arbeitsstätten wahrzunehmen. Wo Sie sich in Hessen auch außerhalb Ihres Betriebs impfen lassen können, sehen Sie hier.

Wer nicht geimpft oder genesen ist, aber im Betrieb arbeiten will oder muss, ist verpflichtet, ein negatives Schnelltestergebnis (höchstens 24 Stunden alt) oder ein PCR-Testergebnis (höchstens 48 Stunden alt) vorzulegen. Arbeitgeber wiederum sind verpflichtet, die Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren. Sie müssen zudem wöchentlich zwei Tests zur Verfügung stellen.

Die 3G-Regelung gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.


Wann muss der Test gemacht werden?

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, den 3G-Nachweis zu überprüfen. Ungeimpfte müssen vor dem Betreten ihrer Arbeitsstätte einen Selbsttest unter Aufsicht des Arbeitgebers oder von ihm beauftragten unterwiesenen Personen machen, etwa einem Sicherheitsdienst oder Vorarbeiter. Außerdem kann ein Nachweis aus einem offiziellen Testzentrum oder einer Arztpraxis vorgezeigt werden. Ein zu Hause gemachter Selbsttest gilt nicht.

Die nicht geimpften Mitarbeitenden dürfen den Arbeitsplatz erst dann betreten, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt. Die Zeit, in der ein Test gemacht wird, zählt grundsätzlich nicht zur vergüteten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann diesen Zeitraum aber vergüten.


Wer zählt alles als Beschäftigter oder Beschäftigte?

Laut Arbeitsschutzgesetz gelten sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Beschäftigte in Behindertenwerkstätten sowie Soldaten als Beschäftigte.
 

Darf mein Arbeitgeber meinen Impfstatus abfragen?

Nicht direkt. Er darf einen Nachweis fordern und speichern. Es darf allerdings nur erfasst werden, dass es einen Nachweis gibt - welcher es ist, darf nur in einzelnen Einrichtungen wie Pflegeheimen oder Kitas und Schulen dokumentiert werden. Geimpfte und Genesene, die ihren Status nicht offenlegen wollen, können stattdessen auch aktuelle Testnachweise vorlegen.


Was gilt alles als Arbeitsstätte?

Die 3G-Regel gilt nicht nur für Büroräume oder eine Werkhalle, sondern auch an anderen Orten auf dem Betriebsgelände, etwa im Freien oder in der Kantine. Auch Pausenräume, Lagerräume, Baustellen und Unterkünfte zählen dazu. Im Gegensatz gelten Arbeitsplätze in Verkehrsmitteln, in Fahrzeugen - das betrifft Lkw-Fahrer - oder das Homeoffice nicht als Arbeitsstätte.


Was müssen Arbeitgeber beachten?

Sie müssen allen Beschäftigen zweimal pro Woche einen kostenlosen Test anbieten und das Infektionsrisiko für ihre Mitarbeitenden möglichst gering halten. Diese Tests müssen nicht unter Aufsicht gemacht werden, sind im Zweifel aber nicht als 3G-Nachweis gültig. Arbeitgeber sind außerdem dazu verpflichtet, den 3G-Nachweis zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Franz-Josef Rose, Leiter der Rechtsabteilung bei der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VHU), warnt: Zwar hätten die Arbeitgeber eine Verschärfung gefordert. Die 3G-Regel sei in der betrieblichen Praxis aber schwer umzusetzen. Die VHU empfehle den Unternehmen getrennte Zugänge: einen für Genesene und Geimpfte, einen für Getestete.


Sind bei Verstößen Lohnausfälle möglich?

Wer keinen 3G-Nachweis erbringen kann oder will, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, etwa mit einer Abmahnung. Arbeitsrechts-Experte Franz-Josef Rose hält auch Lohnkürzungen für möglich: "Was wir als Verbände sagen: Wenn sich jemand hartnäckig weigert, sich impfen oder testen zu lassen, wird er weggeschickt und kriegt auch kein Geld."

Es gilt aber: Arbeitgeber müssen Homeoffice möglich machen, sofern dadurch keine Betriebsabläufe gestört werden. Sollten sich Mitarbeitende dauerhaft weigern, einen Nachweis vorzulegen, kann der Arbeitgeber ihnen als letztes Mittel sogar kündigen.

Das neue Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen die Kontroll- und Mitführungspflicht von 3G-Nachweisen Bußgelder bis zu 25.000 Euro vor - also für beide Seiten.


Welche Daten darf ein Unternehmen abfragen?

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Zugangskontrollen ihrer Mitarbeitenden zu dokumentieren. Dazu dürfen sie in diesem Fall auch personenbezogene Daten wie den Namen und die Gültigkeit des 3G-Nachweises abfragen und für ein Hygienekonzept nutzen, etwa um sicherzustellen, dass sich in einem bestimmten Bereich nur Geimpfte und Genesene aufhalten. Bei Getesteten dürfen auch das Datum, die Uhrzeit und das Testergebnis gespeichert werden. Weitere Gesundheitsdaten dürfen nicht abgefragt werden.

Jurist Franz-Josef Rose stellt fest: "Wir hatten bis jetzt keine datenschutzrechtliche Erlaubnis dazu im Gesetz. Der Gesetzgeber hat die Datenschutzhürde erkannt und geregelt. Bis jetzt haben die Datenschützer immer gesagt: Ohne Regelung kein Handeln. Jetzt haben wir die Regelung, jetzt darf gehandelt werden."


Wie lange darf der Arbeitgeber meine Daten speichern?

Damit so wenige Daten wie möglich gespeichert werden, genügt es, den Namen eines Beschäftigten mit gültigem Nachweis auf einer Liste abzuhaken. Bei geimpften und genesenen Beschäftigten muss das nur einmal erfasst werden; bei Genesenen muss außerdem das Enddatum des Status festgehalten werden.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Unbefugte die erhobenen Daten nicht einsehen können. Außerdem müssen sie spätestens sechs Monate nach ihrer Erfassung gelöscht werden.


Was gilt für die Arbeit im Homeoffice?

Das Homeoffice gilt nicht als Arbeitsstätte. Wer ausschließlich von zu Hause aus arbeitet, muss keinen Nachweis erbringen.

Der Arbeitgeber muss Homeoffice anbieten, sofern keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Gleichzeitig müssen Beschäftigte dieses Angebot annehmen. Gründe, die ihrerseits dagegen sprechen könnten, sind etwa fehlender Platz zu Hause oder fehlende technische Voraussetzungen. Der Arbeitgeber ist hierbei nicht verpflichtet, seinen Beschäftigten alle erforderlichen Arbeitsmittel für das Arbeiten von zu Hause zur Verfügung zu stellen.

Foto:
Negativer Coronatest am Arbeitsplatz - für Ungeimpfte jetzt Pflicht
©hessenschau.de

Info:
Sendung: hr-fernsehen, hessenschau, 24.11.2021, 19.30 Uhr
Veröffentlicht am 24.11.21 um 08:27 Uhr
Quelle: hessenschau.de/Anna Lisa Lüft, Wolfgang Hettfleisch