Bildschirmfoto 2021 12 15 um 23.44.34Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 33

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Der Bundestag hat am Freitag, den 10. Dezember 2021, den gemeinsamen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Am selben Tag hat der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz ist in weiten Teilen am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Durch das Gesetz werden insbesondere neue Regelungen zur einrichtungsspezifischen Impfpflicht in vulnerablen Einrichtungen und Diensten, zu umfassenden Testpflichten für geimpfte/ genesene Mitarbeitende spezifischer Einrichtungen und Dienste, zur Erweiterung der zur Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus berechtigten Personenkreises sowie zum Instrumentenkasten der Bundesländer getroffen. Das Gesetz umfasst insgesamt 23 Artikel und sieht u. a. folgende Änderungen vor:

Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Artikel 1)

Begriffsbestimmungen – Einrichtung/ Unternehmen/ Leitung (Nr. 1a)

Durch eine Änderung des § 2 Nummer 15 IfSG wird eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass eine Einrichtung oder ein Unternehmen eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden. Die Einrichtungs- oder Unternehmensleitung ist die natürliche Person oder sind die natürlichen Personen, die von der Einrichtung oder dem Unternehmen mit den im Gesetz festgelegten Aufgaben betraut ist/ sind, die Geschäftsführung innehat/ -haben oder, sofern die Einrichtung/ das Unternehmen von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst.

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass durch die häufige Verwendung der Begrifflichkeit „Einrichtung oder Unternehmen“ im Gesetz sichergestellt werden soll, in welchem Sinne die Begrifflichkeiten verwendet werden. Trotz unterschiedlicher Organisationsformen handelt es sich in jedem Einzelfall um eine juristische Person, Personengesellschaft oder natürliche Person, in deren direkten Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut (dazu gehören z. B. auch eine Beförderung oder eine (sozial-)medizinische oder pflegefachliche Untersuchung), gepflegt oder untergebracht werden. Klargestellt wird, dass auch eine einzelne natürliche Person eine Einrichtung oder ein Unternehmen in diesem Sinne betreiben kann, entweder im Rahmen eines Vertragsverhältnisses als selbständige Person oder z. B. im Rahmen eines Persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell als Arbeitgeber. In Konzernstrukturen ist nur die juristische Person oder die Personalgesellschaft verantwortlich, in deren unmittelbaren Verantwortungsbereich eine entsprechende Behandlung, Betreuung, Pflege oder Unterbringung erfolgt.


Masernschutzimpfung (Nr. 3)

In § 20 Absatz 9 IfSG wird geregelt, dass Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit entweder einen Impfnachweis, einen Immunitätsnachweis, ein ärztliches Attest zur Bescheinigung einer vorliegenden medizinischen Kontraindikation oder eine Bestätigung darüber, dass einer der o. g. Nachweise bereits erbracht wurde, vorlegen müssen. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Das Gesundheitsamt übernimmt die weitere Prozessverfolgung.

In § 20 Absatz 9a IfSG wird geregelt, dass o. g. Personen entsprechend ihrer dort festgelegten Nachweispflicht innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen haben. Der Nachweis kann insbesondere dann durch Zeitablauf seine Gültigkeit verlieren, wenn das ärztliche Zeugnis bezüglich einer Kontraindikation sich auf einen Umstand bezieht, der nachträglich wegfallen kann (etwa das Bestehen einer Schwangerschaft). Das Auslaufen der Gültigkeit bezieht sich nicht auf den vollständigen Impfschutz bzw. eine Immunität gegen Masern. Mit der Regelung wird eine Grundlage geschaffen, durch die die Leitung insbesondere von Kindertragestätten befugt werden, den altersgemäßen Masernschutzstatus nach Vollendung des ersten Lebensjahres und den vollständigen Masernschutzstatus nach Vollendung des zweiten Lebensjahres bei bereits betreuten Kindern zu erheben. Die Länder können an Stelle der betroffenen Einrichtungen die Gesundheitsämter als Adressaten einer solchen Nachweispflicht bestimmen.

In § 20 Absatz 10 und 11 wird geregelt, dass für Personen, die am 1. März 2020 in den o. g. Einrichtungen bereits betreut wurden/ noch betreut werden oder bereits tätig waren/ noch tätig sind, für den Nachweis einer Masernschutzimpfung nun nicht mehr der 31. Dezember 2021, sondern der 31. Juli 2022 als Frist gilt. Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen entsprechenden Nachweis innerhalb von vier weiteren Wochen oder, wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut wurden und noch werden oder untergebracht waren und noch sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen. Die bisher geltende Frist bis zum 31. Dezember 2021 wird verlängert, um den Umständen der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen.

In § 20 Absatz 12 werden die Handlungsmöglichkeiten des Gesundheitsamtes bei angemeldetem Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit an o. g. Nachweisen präzisiert. Das Gesundheitsamt kann bei angemeldetem Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann. Wenn der entsprechende Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz einer Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die Räume der entsprechenden Einrichtung betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann jedoch nicht untersagt werden, die Räume der entsprechenden Einrichtung zu betreten. Einer Person, die einer Unterbringungspflicht unterliegt, kann nicht untersagt werden, die Räume der entsprechenden Einrichtung zu betreten.

Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie hier.
https://www.der-paritaetische.de/themen/soziale-arbeit/kinder-und-jugendhilfe/masernschutzgesetz

Einrichtungsspezifische Impfpflicht gegen das Coronavirus (Nr. 4)

Zur einrichtungsspezifischen Impfpflicht in Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen hat Dr. Ingo Vollgraf eine separate Fachinformation veröffentlicht. Diese wird regelmäßig aktualisiert.

Evaluation der einrichtungsspezifischen Impfpflicht gegen das Coronavirus (Nr. 2c)

In § 5 Absatz 9 Satz 1 IfSG wird geregelt, dass das Bundesministerium für Gesundheit eine externe Evaluation u. a. zu den Auswirkungen der einrichtungsspezifischen Impfpflicht im Rahmen der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie und zu der Frage einer Reformbedürftigkeit beauftragt.  Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 und die Erweiterung der Befugnis zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen COVID-19 sollen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Reformbedürftigkeit untersucht werden. Daher werden sie in die Aufzählung der zu evaluierenden Normen nach § 5 Absatz 9 aufgenommen.

Erweiterung des zur Durchführung einer Schutzimpfung berechtigten Personenkreises (Nr. 4)

In § 20b IfSG wird geregelt, dass Zahnärztinnen und -ärzte, Tierärztinnen und -ärzte sowie Apotheker*innen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit der Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf nichtärztliches Gesundheitspersonal.

Länderkompetenzen (Nr. 6)

In § 28a IfSG werden einzelne Maßnahmen auf Landesebene unabhängig einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite explizit ausgeschlossen. Von dieser Regelung umfasst sind:

die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Untersagung der Sportausübung und Schließung von Sporteinrichtungen, die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8   des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen  Zusammenkünften, die Untersagung von Reisen, die Untersagung von Übernachtungsangeboten, die Schließung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, sofern es sich nicht gastronomische Einrichtungen oder um Freizeit- oder Kultureinrichtungen oder um Messen oder Kongresse handelt,die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33.

Testpflichten für geimpfte/ genesene Mitarbeitende (Nr. 7)

Zu den in § 28b Absatz 2 IfSG getroffenen Regelungen hinsichtlich der geltenden Testpflichten hat Dr. Ingo Vollgraf eine separate Fachinformation veröffentlicht. Diese wird regelmäßig aktualisiert.

In § 28b Absatz 3 IfSG werden darüber hinaus Regelungen hinsichtlich des einrichtungsbezogenen Impfmonitoring getroffen. Um den Aufwand bei den Dokumentationspflichten zu verringern, werden Änderungen in Absatz 3 Satz 7 bis 9 vorgesehen. Insbesondere wird die Übermittlungspflicht auf einen monatlichen Rhythmus und auf Daten zum Impfstatus in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen beschränkt und – außer bei Pflegeeinrichtungen – von der Anforderung der zuständigen Stelle abhängig gemacht.

Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen dürfen den Impfstatus der Personen, die dort behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, erheben; diese Daten dürfen nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Einrichtung oder dem Unternehmen im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der Berichterstattung verarbeitet werden und nur solange und soweit dies erforderlich ist. Die erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.

Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (Artikel 11)

Durch die Änderung des § 40b der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung wird die Durchführung der Wahlen zum Werkstattrat und zu der Frauenbeauftragten als Briefwahl ermöglicht. Sie soll über die Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag hinaus bis zum Ablauf des 19. März 2022 gelten.

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 15)

Durch die Änderung des § 114 Absatz 2a SGB XI wird die bisher geltende, bis zum 31. Dezember 2021 zeitlich befristete Regelungen zum Aussetzen der Qualitätsprüfung, sofern es die pandemische Lage erfordert, aufgehoben.

In der Begründung wird ausgeführt, dass mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ vom 29. März 2021 der Spitzenverband Bund der Pflegekassen damit beauftragt wurde, im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen zu beschließen. Dadurch sollte insbesondere geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts der aktuellen Infektionslage angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zur Hygiene, zu beachten sind. Seit dem 15. April 2021 bilden die „Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI“ die Grundlage für die Entscheidung, ob und wie Prüfungen vor Ort in den Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden können. Am 25. Oktober 2021 wurde eine erste Anpassung der Regelungen an die Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie vorgenommen.

Durch die jüngste Änderung wird die bisher geltende zeitliche Befristung der Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen bis zum 31. Dezember 2021 aufgehoben. Dies ist sachgerecht, da die SARS-CoV-2-Pandemie andauert und die Infektionslage auch in absehbarer Zukunft für das Prüfgeschehen relevant sein wird. Zugleich gilt die allgemeine Verpflichtung aus § 114 Absatz 2 Satz 1, grundsätzlich jede zugelassene Pflegeeinrichtung regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr zu prüfen, ab 1. Januar 2022 wieder ohne Einschränkungen. Gemäß der aktuellen Fassung der Regelungen zur Durchführbarkeit können Qualitätsprüfungen grundsätzlich auch bei hoher regionaler Inzidenz durchgeführt werden, da während den Prüfungen strenge Hygienevorschriften Anwendung finden, alle Pflegebedürftigen sowie Prüferinnen und Prüfern die Möglichkeit einer kostenlosen Schutzimpfung (sowie von Auffrischungsimpfungen) hatten und darüber hinaus in den Pflegeeinrichtungen engmaschige Testungen durchgeführt werden. Auch werden die Qualitätsprüfungen am Vortag durch die Prüfinstitution angekündigt, so dass die Pflegeeinrichtungen sich organisatorisch und logistisch darauf vorbereiten können.

Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 16)

Durch eine Änderung des § 142 SGB XII wird die Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 16 SGB IX und im Rahmen vergleichbarer tagesstrukturierender Angebote fortgeführt.

Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Artikel 17)

Durch eine Änderung in § 88b des Bundesversorgungsgesetzes wird die vorgesehene Neufassung von § 142 Absatz 1 SGB XII auch im Sozialen Entschädigungsrecht nachvollzogen.

Die Stellungnahme des Paritätischen zum Gesetzesentwurf finden Sie hier.
https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/der-paritaetische-nimmt-stellung-zum-gesetzentwurf-zur-staerkung-der-impfpraevention-gegen-covid-19-der-fraktionen-der-spd-buendnis90-die-gruenen-und-fdp/


Dokumente zum Download
https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/2021-12-11_Gesetz_Staerkung_der_Impfpraevention_bgbl121s5162_80461_druckfaehige_Version.pdf

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