kbv.deVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 40

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 den Zugang für Patient*innen zu Rehabilitationsleistungen maßgeblich erleichtert, indem aufwändige Prüfprozesse der gesetzlichen Krankenkassen wegfallen.

Im Wesentlichen wurden die folgenden Punkte beschlossen:

Wird Versicherten ab 70 Jahren eine geriatrische Rehabilitation durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte verordnet, wird die medizinische Erforderlichkeit der Maßnahme künftig nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen geprüft. Stattdessen wird der medizinische Bedarf einer geriatrischen Rehabilitation anhand festgelegter Kriterien von den Vertragsärztinnen und -ärzten überprüft. Auf der Verordnung werden schließlich die rehabilitations-begründenden Angaben aufgeführt.Zudem entfällt bei Patient*innen mit Rehabilitationsbedarf nach einem Krankenhausaufenthalt (Anschlussrehabilitation, früher Anschlussheilbehandlung) bei bestimmten Krankheitsbildern ebenfalls eine Vorab-Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die gesetzlichen Krankenkassen.


Inkrafttreten:

Der Beschluss mit den angepassten Regelungen der Rehabilitations-Richtlinie tritt frühestens am 1. Juli 2022 in Kraft. Zuvor muss das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Beschluss rechtlich prüfen; bei einer Nichtbeanstandung durch das BMG folgt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Hintergrund:

Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Verfahren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der ambulanten Versorgung für gesetzlich Versicherte verordnet werden können, regelt die Rehabilitations-Richtlinie des G-BA.

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV‑IPReG) hatte der G-BA den Auftrag erhalten, bis Ende 2021 die geriatrische Rehabilitation zu stärken sowie einen schnelleren Zugang zu einer Anschlussrehabilitation zu ermöglichen. Bereits im Gesetz war vorgegeben, dass der G-BA Details zur Auswahl und zum Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente definieren soll (§ 40 Absatz 3 Satz 2 SGB V). Ebenso sollte er jene Fälle festlegen, in denen Anschlussrehabilitation erbracht werden kann, ohne dass eine gesetzliche Krankenkasse vorab überprüft (§ 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V).

Näheres ist der diesbezüglichen Pressemitteilung des G-BA zu entnehmen.
https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1010/

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