gemeinutzige gesselschaft zur Untersturzung ggua.deVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 133

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Die bislang nur bis zum 31. August 2022 gültige „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ soll bis zum 30. November verlängert werden. Sie ermöglicht, dass aus der Ukraine Geflüchtete ohne Visum rechtmäßig nach Deutschland einreisen und ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig aufhalten können. Die am 1. September in Kraft tretende Verlängerung der Verordnung enthält aber eine gravierende Verschärfung: der rechtmäßige Aufenthalt gilt dann nur noch für 90 Tage ab dem Tag der Einreise, in dieser Zeit muss ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt werden, damit sich der erlaubte Aufenthalt verlängert (§ 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG).

Für die Praxis ergibt sich daraus erhöhter Beratungs- bzw. sofortiger Handlungsbedarf:

- Wer bis zum 31. August bereits länger als 90 Tage in Deutschland ist, muss bis spätestens 31.08.2022 noch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen – ggf. schriftlich. Ansonsten wird die Person ausreisepflichtig.
- Wenn zum Inkrafttreten der geänderten Verordnung am 01.09. noch keine 90 Tage vergangen sind, so muss vor dem Ablaufen der 90 Tage ein entsprechender Antrag gestellt werden.
- Wer ab dem 01.09.22 einreist, muss ebenfalls binnen 90 Tagen einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen.

Diese Regelung gilt grundsätzlich sowohl für ukrainische Staatsangehörige (mit oder ohne biometrischem Pass) als auch für Drittstaatsangehörige, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis einschließlich 30. November 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind.

Besonders hart treffen wird die Neu-Regelung aber die Drittstaatsangehörigen, die nicht in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz fallen und somit keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten können.

Ausführliche Ausführungen zum Thema nicht-ukrainische Staatsangehörige, die aus der Ukraine geflohen sind und die Folgen der neuen Ukraine-Übergangs-Verordnung für diese finden Sie hier:
https://www.asyl.net/start/faq-drittstaatsangehoerige-ukraine

Foto:
©ggua.de