Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 136
Der Paritätische
Berlin (Weltexpresso) - Gemeinnützigkeit einer Kita, deren Plätze bevorzugt mit Kindern von Firmenangehörigen eines Unternehmens belegt werden. Der Bundesfinanzhof hat mit einem am 18.8.2022 veröffentlichten Urteil, Az.: V R 1/20, klargestellt, dass eine Kita dann nicht die Allgemeinheit fördert, wenn die Belegung der Plätze den Beschäftigten eines Vertragspartners vorbehalten sind. Damit erfüllt sie nicht gemeinnützige Zwecke.
Der BFH führt dazu aus, dass eine Förderung der Allgemeinheit gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 AO nicht gegeben ist, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin sich vertraglich verpflichtet, fast sämtliche von ihr angebotenen Betreuungsplätze dem Unternehmen als ihren Vertragspartnern anzubieten. Obwohl einige sehr wenige Plätze auch für andere Kinder zur Verfügung gestellt wurden, geht der BFH davon aus, dass diese wenigen Plätze nicht als Ausschnitt der Allgemeinheit gewürdigt werden können. Die Körperschaft müsse darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern, was aber ohne feste „Restplatzquote“ zu verneinen sei.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Verträge nur mit einem oder mehreren Betrieben bestehen. In beiden Fällen sieht das Gericht eine feste Abgeschlossenheit des Begünstigtenkreises.
Die Klägerin konnte sich auch nicht auf eine Steuervergünstigung nach § 53 AO berufen, da sie dies nicht in ihrer Satzung als Zweck aufgeführt hatte. Aufgrund der eindeutig auf § 52 AO beschränkten Eigenbeschreibung der Zwecke, die die Klägerin verfolgt, ist es nach Auffassung der Richter nicht möglich, die Satzung dahingehend auszulegen, dass die Klägerin auch mildtätige Zwecke verfolge. Der BFH führt aus, dass „jedenfalls dann, wenn die Körperschaft nach ihrer Satzung eindeutig gemeinnützige Zwecke verfolgen soll, es erforderlich ist, die Art der anderen steuerbegünstigten Zwecke („mildtätig“ oder „kirchlich“) eindeutig in der Satzung zu benennen.“
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Fehlende Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise und Satzungserfordernisse | Bundesfinanzhof (73 KB)
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