heimmdr.deVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 159

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Am 14. September hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einführung des Bürgergelds 2023 beschlossen. Gegenüber dem bisher bekannten Entwurf gbt es verschiedene Ergänzungen und Änderungen. Am wichtigsten: das Verfahren zur Fortschreibung der Höhe des Bürgergeldes ist nunmehr vereinbart. Im Ergebnis soll das Bürgergeld mit einem Regelbedarf in einer Höhe von 502 Euro / Monat für eine alleinstehende Erwachsene starten.

An der Bewertung des Paritätischen ändert sich durch die Beschlussfassung nichts. Die Leistungen reichen nicht aus, um von einem angemessenen Bürgergeld sprechen zu können. Sanktionen müssen komplett wegfallen.

Der Gesetzentwurf zur Einführung eines Bürgergeldes ist nunmehr  durch das Bundesregierung beschlossen. Der Gesetzentwurf geht nun in das parlamentarische Verfahren. Ziel ist, dass die Reform zu Beginn des Jahres 2023 in Kraft treten kann. Laut Zielsetzung der Bundesregierung soll mit der Reform die Grundsicherung für Arbeitsuchende mit der Einführung eines Bürgergeldes erneuert werden, um mehr Chancengerechtigkeit und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.

Der Paritätische hatte einen ersten Referentenwurf mit Datum vom 21. Juli bereits mit einer kritischen Stellungnahme bewertet. Für die Bewertung der zentralen Reformabsichten der Bundesregierung und ihre Umsetzungsperspektiven sei auf diese Stellungnahme verwiesen. Diese Stellungnahme wird für das parlamentarische Verfahren noch aktualisiert werden.

Gegenüber dem Referentenentwurf wurde insbesondere eine Regelung zur veränderten Fortschreibung der Regelbedarfe eingefügt. Danach wird die etablierte Fortschreibung ergänzt durch eine zusätzliche Berücksichtigung der jüngsten Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. In der Summe aus diesen beiden Faktoren ergibt sich im Ergebnis die öffentlich kommunizierte Zahl von 502 Euro monatlicher Regelbedarf für eine alleinlebende Leistungsberechtigte.  Für die Leistungsberechtigten bedeutet dies: diese Fortschreibung kommt zu spät und reicht nicht, um die strukturelle Unterdeckung bei den Grundsicherungsleistungen zu beenden.

Mehr als ein Inflationsausgleich wird durch die Neuregelung nicht erreicht. Das ist zu viel zu wenig.
Gegenüber dem Referentenentwurf sind zwei weitere Änderungen erwähnenswert: bei den Hinzuverdiensten wird in dem Einkommensbereich zwischen 520 Euro und 1.000 die Anrechnung des eigenen Einkommens von 80 Prozent auf 70 Prozent reduziert. Erwerbstätige Leistungsberechtigte mit Einkommen innerhalb dieser Spanne können demnach 10 Prozent mehr ihres Einkommens behalten. Zudem sind Modifikationen bei den Sanktionen vorgenommen worden. Während nach dem Referentenentwurf Pflichtverletzungen nach der Vertrauenszeit von 6 Monaten generell mit einer Leistungsminderung in Höhe von 30 Prozent geahndet werden sollten, ist nunmehr bei einer ersten Pflichtverletzung eine Leistungsminderung von 20 Prozent vorgesehen. Ab einer zweiten Pflichtverletzung werden dann 30 Prozent des Regelbedarfs gekürzt. Der Paritätische kritisiert , dass mit diesen Regeln unverändert Kürzungen der Leistungen unterhalb des gesetzlich festgelegten Existenzminimums möglich sind.

Der Gesetzentwurf findet sich auf der Seite des Bundesminsteriums für Arbeit und Soziales:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-buergergeld.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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