Die Stadt Frankfurt obsiegt im Verfahren im Oberlandesgericht
Redaktion
Frankfurt am Main (Weltexpresso) - „Ich begrüße das Urteil des Oberlandesgerichts zum Mietwucher ausdrücklich“, sagte Mike Josef, Dezernent für Planen, Wohnen und Sport. Denn für Miethöhen gibt es Grenzen. Das musste jetzt auch ein Vermietender in Frankfurt am Main erfahren. Er vermietet seine 33,1 Quadratmeter große Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Nied für 550 Euro pro Monat kalt zuzüglich Nebenkosten von 180 Euro pro Monat.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ohne Betriebs- und Nebenkosten für die Wohnung betrug nach dem qualifizierten Mietspiegel 2020 379 Euro und überstieg die ortsübliche Vergleichsmiete um 45 Prozent. Der Mieter zeigte eine unerlaubte Mietpreisüberhöhung beim Amt für Wohnungswesen an, das ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitete und ein Bußgeld verhing. Das Amtsgericht bestätigte das Vorgehen und das Oberlandesgericht (OLG) nun schließlich das Urteil des Amtsgerichts.
„Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und bestätigt das Vorgehen des Amtes für Wohnungswesen mit seiner Abteilung Wohnraumerhaltung. Eine Signalwirkung an die Mieter:innen, sich gegen Mietwucher zu wehren und ein Signal in den Frankfurter Wohnungsmarkt, dass solche Praktiken in Frankfurt nicht geduldet werden und der qualifizierte Mietspiegel die Grundlage für die Mietpreisbildung ist“, erklärt Planungsdezernent Josef.
Bei den Verfahren zur Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) handelt es sich um Ordnungswidrigkeitenverfahren, welche die Verwaltungsbehörde führt. Danach handelt ordnungswidrig, wer infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an Wohnraum Mieten fordert, vereinnahmt oder sich versprechen lässt, die die ortsübliche Miete um mehr als 20 Prozent übersteigen.
Die ortsübliche Miete ergibt sich in Frankfurt aus den qualifizierten Mietspiegeln. Das geringe Wohnraumangebot in Frankfurt wurde ebenfalls bestätigt. Denn spätestens seit Beginn der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts muss von einem geringen Angebot an Wohnungen ausgegangen werden.
Das ordnungswidrige Verhalten des Vermietenden wurde durch das Amt für Wohnungswesen mit einem Bußgeld belegt und die Abführung des Mehrerlöses angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Vermietende Einspruch ein. Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah die Mietpreisüberhöhung als erwiesen an und verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) zu einer Geldbuße in Höhe von 3000 Euro und ordnete die Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1180 Euro an (Urteil vom 13.6.2022, Az.: 941 OWi 862 Js 17536/22). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte nun mit Beschluss vom 01.11.2022 das Urteil des Amtsgerichtes (Beschluss vom 1.11.2022, Az.: 3 Ss-OWi 1115/22). Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts wies nach Ansicht des OLG keine Rechtsfehler auf. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
„Die Stadt Frankfurt ist sich der Situation auf dem Wohnungsmarkt bewusst und sorgt durch konsequentes Vorgehen dafür, dass Verstöße gegen § 5 WiStrG verfolgt werden und damit Mietwucher der Riegel vorgeschoben wird“, sagte der Planungsdezernent.
So können sich Mieterinnen und Mieter bei dem Verdacht, dass sie zu hohe Mieten zahlen, an das Amt für Wohnungswesen, Abteilung Wohnraumerhaltung, wenden. Sollte sich nach Prüfung der Verdacht einer Mietpreisüberhöhung bestätigen, wird ein Verfahren nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) eingeleitet. Zunächst wird das Gespräch mit dem Vermieter oder der Vermieterin gesucht und eine gütliche Einigung angestrebt. Zeigt der Vermieter oder die Vermieterin keine Einsicht, ergeht ein Bußgeldbescheid, der neben der Geldbuße auch die Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht vereinnahmten Mietzahlungen (Mehrerlös) enthält.
Beim Amt für Wohnungswesen sind bei der Abteilung Wohnraumerhaltung Fälle von Mietpreisüberhöhung bis 108 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete bekannt. 2022 kamen bis dato mehr als 140 Fälle neu zur Anzeige. Ein Teil der Fälle wurde gütlich beigelegt und mehr als zehn Fälle vor Gericht verhandelt. Weitere Verfahren sind noch gerichtsanhängig. Auch das OLG war 2017 und 2020 schon einmal mit der Thematik befasst und hat sowohl das Amtsgericht als auch die behördliche Entscheidung der Wohnraumerhaltung bestätigt.
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