Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 319
Der Paritätische
Berlin (Weltexpresso) - Aufgrund des schweren Erdbebens im Februar 2023 in der Türkei und in Syrien hat das Bundesministerium der Finanzen Vereinfachungsregelungen für Maßnahmen zur Unterstützung der Betroffenen erlassen. Einige der Regelung sind bereits aus der Flüchtlingshilfe 2015, der Corona Krise und den Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten bekannt. Es gibt aber auch einige neue Klarstellungen. Die Regelungen gelten befristet zwischen dem 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
I. Spenden - vereinfachter Zuwendungsnachweis
Es gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Hilfe in den durch das Erdbeben verursachten Katastrophenfällen eingerichtet wurden. Als Spendennachweis genügt ein Bareinzahlungbeleg, der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
Wird eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, genügt es, als Verwendungszweck der Zuwendung die Förderung mildtätiger Zwecke anzugeben.
Des Weiteren ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Erdbeben Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet.
Bitte beachten Sie aber, dass die Körperschaft bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren hat. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.
Klargestellt wurde in diesem BMF-Schreiben, dass Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. in den betrieblichen Bereich an von dem Erdbeben besonders betroffene Unternehmen, an Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, insoweit nicht begünstigt sind.
Eine Mittelweiterleitung nach § 58 Nr. 1 AO an andere steuerbegünstigte Organisationen ist unschädlich.
Bitte beachten Sie, dass zivilrechtliche Vorgaben nicht Gegenstand des BMF-Schreibens sind!
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Stiftungen wegen der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.
II. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen eines sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u.a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Wendet der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2023 seinen von dem Erdbeben geschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem inländischen Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
III. Lohnsteuer und Aufsichtsratsvergütung
Des Weiteren sind Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung bezüglich Unterstützung an Arbeitnehmer und Arbeitslohnspende aufgeführt. Arbeitgeber können unmittelbar betroffenen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen bis zu 600 € steuerfrei zuwenden. Sinngemäß gelten die Regelungen auch für Aufsichtsratsvergütungen.
IV. Umsatzsteuer
Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den von dem Erdbeben Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verletzter sowie weitere öffentliche Institutionen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.
V. Schenkungssteuer
Schenkungen im Zusammenhang mit dem Erdbeben können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 ErbStG befreit sein.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben.