Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 363
Der Paritätische
Berlin (Weltexpresso) - Schon am 16. Dezember 2022 hatte der Bundestag ein Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen, das in der Folge jedoch nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrats bekam. Daraufhin hat die Bundesregierung am 5. April 2023 beschlossen, ein Vermittlungsverfahren zu verlangen. Nun hat sich der Vermittlungsausschuss auf Änderungen am Gesetz geeinigt.
Der am 9. Mai im Vermittlungsausschuss gefundene Kompromiss enthält insbesondere folgende Änderungen:
- auf die Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, wird verzichtet; interne und externe Meldestellen sollen dies lediglich ermöglichen;
- hinweisgebende Personen sollen sich in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, primär an eine interne Meldestelle wenden;
- Informationen über Verstöße fallen nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Arbeitgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen;
- die gesetzliche Vermutung, dass die Benachteiligung einer hinweisgebenden Person eine Repressalie ist, besteht nur dann, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht;
- Verstöße gegen das Gesetz können mit Bußgeldern statt mit höchstens 100.000 Euro nur noch mit maximal 50.000 Euro geahndet werden.
Wenn der Bundestag den gefundenen Kompromiss nun annehmen und auch der Bundesrat zustimmen sollte, könnte das geänderte Gesetz einen Monat nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, im schnellsten Falle schon etwa Mitte Juni 2023, in Kraft treten.