Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 389
Der Paritätische
Berlin (Weltexpresso) - Es liegt ein neuer Gesetzesentwurf zu Änderungen des Lobbyregistergesetzes vor (Drs. 20/ 7346). Der Entwurf wurde im Bundestag in erster Lesung beraten.
Mit Info vom 30. Juni 2021 hatten wir Sie über die Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bunderegierung zum 1.1.2022 informiert.
Zur Eintragung verpflichtet sind Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die gem. § 2 LobbyRG regelmäßig, auf Dauer angelegt, geschäftsmäßig für Dritte, innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen haben.
Der neue Gesetzentwurf sieht u.a. folgende relevante Neuerungen vor:
§ 1 Abs. 2 wird ausgeweitet: Der Anwendungsbereich erfasst Kontakte zu Ministerien bis auf Ebene der Referatsleiter und Referatsleiterinnen. Bislang gilt dies bis zu der Ebene der Unterabteilungsleitung. Ebenfalls erfasst sein sollen die Kontakte zu den Mitarbeitenden der Organe, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages.
Juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen müssen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) künftig Mitgliederzahl und Mitgliedschaft aufgeschlüsselt nach natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Organisationen angeben.
Angefügt werden die Buchstaben f) und g). Danach müssen künftig auch angegeben werden: Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen sowie Angaben darüber, ob optional das Bestehen eines öffentlichen Amts oder Mandats vorliegt, in dessen Rahmen die Interessenvertretung ausschließlich erfolgt.
Angegeben werden muss künftig auch, wenn die Interessenvertretung durch Personen erfolgt, die früher Mandats- oder Amtsträger waren (sog. Drehtüreffekt). Angegeben müssen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d) (neu) künftig ebenfalls Tätigkeiten für ein Mitglied des Deutschen Bundestages, für eine Fraktion oder Gruppe im Deutschen Bundestag oder ein ausgeübtes Amt in der Bundesverwaltung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Die bisherigen Nr. 4 bis 8 werden ersetzt durch folgende Regelungen:
Es müssen Angaben darüber gemacht werden, auf welches Gesetz- oder Verordnungsvorhaben sich die Interessenvertretung bezieht. Dazu stellen die Interessenvertreter*innen durch Hochladen die zugehörigen Stellungnahmen oder Gutachten von grundsätzlicher Bedeutung bereit unter Angabe des Zeitpunkts der betroffenen Interessen- und Vorhabenbereiche und der abstrakten Bezeichnung der Adressatinnen und Adressaten, § 3 Abs. 1 Nr. 5 LobbyRG-E.
Die Anzahl der Beschäftigten kann gem. § 3 Abs. 1 Nr. 6 (neu) künftig in Vollzeitäquivalenten ausgedrückt werden.
Finanzangaben können künftig nicht mehr verweigert werden.
Die Hauptfinanzierungsquellen müssen in absteigender Reihenfolge ihres Anteils an den Gesamteinnahmen aufgeführt werden nach wirtschaftlichen Tätigkeiten, öffentliche Zuwendungen, Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge und Sonstiges.
Zuwendungen und Zuschüsse sind anzugeben, sofern sie einen Gesamtwert von 10 000 € in diesem Geschäftsjahr überschreiten. Davon sollen auch künftig z.B. Sponsoringleistungen umfasst sein.
Schenkungen müssen dann einzeln angeben werden, wenn diese mehr als 10 % der Gesamtschenkungssumme ausmachen und damit Anlass für die Annahme geben könnten, dass die Schenkungen einen lenkenden Einfluss auf die jeweilige Organisation haben könnten. In diesen Fällen sind die Geber*innen mit Namensangaben zu nennen.
Der Gesetzesentwurf geht hier über die Anforderungen des EU-Transparenzregisters hinaus, da stets eine Gesamtschenkungssumme anzugeben ist. Des Weiteren ist die Eintragung im Lobbyregister verpflichtend, während beim EU-Transparenzregister keine Verpflichtung besteht.
Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen müssen verpflichtend bei den Finanzangaben aufgenommen werden als Gesamtsumme und in Stufen von 10.000 € je Mitgliedsbetrag unter Nennung des Namens oder der Firma, wenn damit zugleich 10 % der jährlichen Gesamteinnahmen überstiegen wird.
Gem. § 3 Abs. 3 LobbyRG-E sind Änderungen bei den Angaben der Interessenvertreter*innen grundsätzlich unverzüglich einzutragen. Dazu gehört auch die Aktualisierung hinsichtlich Stellungnahmen und Gutachten. Ausnahmen bestehen nur für Angaben zu Mitgliedschaften, Finanzangaben etc. Diese müssen innerhalb von sechs Monaten nachgetragen werden.
Eintragungen, die vor dem 1.1.2024 vorgenommen worden sind, sind bis zum 30. Juni 2024 anzupassen und zu ergänzen. Das Gesetz soll zum 1.1.2024 in Kraft treten.