Fortbildung.netVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 384

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Der Bundestag hat am vergangenen Freitag das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossen. Darin werden u.a. Änderungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation beschlossen. Der Bundesrat hat das Vorhaben gebilligt. Die Änderungen sollen am 1.1.2025 in Kraft treten.


Der Bundestag hat am vergangenen Freitag das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossen. Darin werden u.a. Änderungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation beschlossen.

Die Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung für die Förderung beruflicher Weiterbildung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird von den Jobcentern (SGB II) auf die Agenturen für Arbeit (SGB III) übertragen. Die Jobcenter identifizieren Weiterbildungsbedarfe von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und verweisen sie zur Beratung an die Agenturen für Arbeit. Die Agenturen für Arbeit führen die Weiterbildungsberatung durch, prüfen die Zugangsvoraussetzungen, bewilligen und finanzieren die Förderung beruflicher Weiterbildung. Vom Übergang umfasst sind alle Leistungen der Weiterbildungsförderung und alle damit zusammenhängenden Kosten (neben den Weiterbildungskosten ggf. auch Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie). Die Jobcenter bleiben während der Weiterbildungsmaßnahme für die sonstige aktive Betreuung und Förderung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch ergänzende Beratung und Eingliederungsleistungen (z. B. kommunale Eingliederungsleistungen) zuständig. Zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme sind die Jobcenter auch für das Absolventenmanagement und die Vermittlung in Arbeit zuständig. Jobcenter und Agentur für Arbeit informieren sich gegenseitig unverzüglich über die notwendigen Tatsachen zur Leistungserbringung und tauschen die hierzu erforderlichen Daten aus. Jobcenter und Agentur für Arbeit können Vereinbarungen schließen, um die Prozesse an den Schnittstellen zu regeln.

Die Bewilligungs- und Finanzierungsverantwortung für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Rehabilitationsträger wird von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen. Die Jobcenter sind weiterhin für die Erkennung von Rehabilitationsbedarfen zuständig. Die Agenturen für Arbeit ermitteln wie bisher den tatsächlichen individuellen Rehabilitationsbedarf und stellen diesen fest, soweit die BA der zuständige Rehabilitationsträger ist. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage entscheiden die Agenturen für Arbeit nunmehr selbst über die Rehabilitationsleistungen, setzen diese um und finanzieren sie. Die Jobcenter bleiben während der Rehabilitationsmaßnahme für die sonstige aktive Betreuung und Förderung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vgl. § 5 Absatz 5 SGB II) und die Zahlung der passiven Leistungen sowie die Vermittlung in Arbeit zuständig. Das bisherige Sonderverfahren bei der BA als Rehabilitationsträger wird damit abgelöst und analog dem Verfahren bei anderen Rehabilitationsträgern (bspw. der Deutschen Rentenversicherung) geregelt. Der für die Leistungserbringung notwendige Austausch von Information und Daten zwischen Jobcenter und Agentur für Arbeit kann weiterhin über das Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX stattfinden.


Bereits begonnene Maßnahmen der Förderung beruflicher Weiterbildung und Rehabilitations-Maßnahmen werden noch über den 31. Dezember 2024 hinaus über die Jobcenter fortgeführt und beendet. Die Ausfinanzierung von Maßnahmen der Jobcenter ab dem Jahr 2025 erfolgt durch die Bundesagentur durch einen pauschalen Aufwendungsersatz. Dieser pauschale Aufwendungssatz soll u.a. einen Förderstopp für Maßnahmen vermeiden. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe des Gesamtbetrags sind die Vorbindungen der Jobcenter für Maßnahmen der beruflichen Reha und Weiterbildung sein.


Es wird klargestellt, dass § 66 SGB II auch bei der Übertragung der Zuständigkeit für Förderung beruflicher Weiterbildung und Rehabilitation Anwendung findet. Erfasst sind dabei insbesondere auch alle bestehenden Verträge mit Trägern von Maßnahmen. Die Regelung konserviert für bestehende Leistungen und Maßnahmeteilnahmen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie in diesem Zusammenhang stehende Verträge des Jobcenters mit Dritten den Rechtszustand vor dem Wechsel der Zuständigkeit für die Erbringung dieser Leistungen. Die nachgehende Vertragsabrechnung und -abwicklung verbleibt damit beim Jobcenter.

Der Bundeshaushalt soll damit in 2025 um 900 Mio. Euro entlastet werden.

Der Bundesrat hat das Vorhaben gebilligt. Die Änderungen sollen am 1.1.2025 in Kraft treten.

Das Gesetz wurde mit den Änderungen des Haushaltsausschusses des Bundestages angenommen. Diese finden sich als Anhang in dieser Fachinformation verlinkt.

Mit diesen beschlossenen Änderungen wurde das ursprüngliche Vorhaben verworfen, ab dem 1.1.2025 die Berufsberatung und die aktive Förderung von jungen Menschen unter 25 Jahren im Grundsicherungsbezug statt wie bisher aus dem SGB II aus dem SGB III zu erbringen. Dieses Vorhaben hatte eine breite Kritik ausgelöst. Auch der Paritätische Gesamtverband hatte dazu in einer Fachinformation berichtet (siehe Link).