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Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 539

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Änderungen bei Umsatzsteuer für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG und bei der Mildtätigkeit nach § 53 AO bei der Vermietung von Wohnraum an hilfsbedürftige Personen Mit Fachinfo vom 19. April 2024 hatten wir über den bereits in der Presse bekannt gewordenen Entwurf eines Jahressteuergesetzes berichtet. Am 17. Mai 2024 verschickte das Bundesministerium der Finanzen nun offiziell den beigefügten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 mit einer Stellungnahmefrist bis heute am 24.05.2024. Inhaltlich bleibt es dabei, dass keine Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht enthalten sind, jedoch ist eine Neuformulierung des § 4 Nr. 21 UStG (Schul- und Bildungszwecke) geplant.


Insoweit verweisen wir auf die Fachinfo vom 19. Mai 2024. Die Wohlfahrtsverbände führen satzungsgemäß ein sehr vielfältiges Bildungsangebot durch, das u. a. die Berufsausbildung (z. B. Ausbildung zum Notfallsanitäter), die ehrenamtliche Tätigkeit (z. B. Ausbildung ehrenamtlicher zur qualifizierten Begleitung kranker und alter Menschen) oder den Erwerb von Kenntnissen „lebensrettende Sofortmaßnahmen“ zum Erwerb eines Pkw-Führerscheins zum Gegenstand hat.

Diese Bildungsangebote werden in einer Vielzahl verschiedener Einrichtungen angeboten, die aber nicht zwingend auf die Aus- und Fortbildung in einem Beruf oder einem Gewerbe ausgerichtet sind, da sie auch andere Leistungen, wie z. B. den häuslichen Pflegedienst, den Rettungsdienst oder den Hausnotrufdienst erbringen. Sie sind nach ihrer thematischen Zielsetzung und Ausrichtung der Freizeitgestaltung zuzuordnen und nach der Gesetzesbegründung von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

Des Weiteren ist eine Ergänzung des § 53 AO zur Mildtätigkeit vorgesehen. Hierfür wird in der Einleitung zum Gesetz der Begriff Wohngemeinnützigkeit verwendet. Nach der Neufassung soll klargestellt werden, dass die vergünstigte Vermietung an hilfbedüftige Personen auch mildtätige Zwecke erfülle. Geplant ist, dass es keine starre Grenze geben soll, um wie viel die Miete sich von der marktüblichen Miete zu unterscheiden habe. Jedoch müsse die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden, da anderenfalls keine Ünterstützungsleistung der jeweiligen Körperschaft vorliege.  Angefügt werden soll ein weiterer Satz 3. Danach müssen die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit für Zwecke des neuen Satzes 2 nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses nachgewiesen werden.

Zusammen mit den Kollegialverbänden der BAGFW haben wir beigefügte Stellungnahme eingereicht.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Gesetzesentwurf und der Stellungnahme.