Deutcher Bundestag

Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 553

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Am 5. Juni hat das Kabinett das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. Es sind im gemeinnützigen Bereich zwei Änderungen zum ursprünglichen Entwurf aus dem Finanzministerium vorgesehen. Diese Änderungen betreffen zum einen die Wohngemeinnützigkeit. Die Regelung zur vergünstigten Überlassung von Wohnraum an hilfsbedürftige Personen soll als neuer gemeinnütziger Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 27 AO aufgenommen werden.


Eine eigene Änderung des § 53 AO wie urspünglich im Entwurf aus dem Bundesfinanzministerium vorgesehen, ist damit nicht mehr vorgesehen. Inhaltlich wird der Bezug zur Mildtätigkeit in § 52 Abs. 2 Nr. 27 AO ausgestaltet. Die Grenzen für die Ermittlung der Einkommensbezüge werden im Vergleich zu § 53 Satz 1 Nr. 2 AO auf das Fünffache bzw. Sechsfache bei Alleinerziehenden des Regelsatzes angepasst, um die Entwicklung steigender Mieten im Vergleich zum Einkommen angemessener abzubilden. Eine starre Grenze, um wie viel sich die Miete von der marktüblichen Miete unterscheiden muss, wird nicht eingefügt. Die Vergünstigung bei Vermietung an eine hilfebedürftige Person muss nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.

Grundsätzlich kann die Regelung gemeinnützigen Organisationen eine flexible und unbürokratische Regelung zur vergünstigten Vermietung von Wohnraum an hilfsbedürftige Menschen ermöglichen. Neben Steuererleichterungen sind jedoch Zulagen für jede im Rahmen der Gemeinnützigkeit verbilligt vermietete Wohnung als Ausgleich und zur Finanzierung notwendig.

Zum anderen wird in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO eine klarstellende Regelung aufgenommen, wonach bei der Rücklagenbildung zur Erfüllung der ideellen Zwecke auf die Planung der steuerbegünstigten Körperschaft aus der ex-ante Perspektive abzustellen ist. Eingefügt werden soll in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO: „Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig zu erfüllen.“

Wir werden über den weiteren Verlauf des Jahressteuergesetzes 2024 berichten.