HaufeVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 598

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Seit dem 10. Juli  liegt ein 2. Teil eines Entwurfs eines Jahressteuergesetzes (Teil II) vor. Über den 1. Teil eines Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 2024, der u.a. die Wohngemeinnützigkeit behandelt, wurde mit der Fachinformation vom 5. Juni 2024 informiert.


Aus dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Bereich sind zum Entwurf Jahressteuergesetz II folgende Änderungen vorgesehen:

Es soll eine Einfügung beim § 58 Nr. 11 AO vorgenommen werden, so dass steuerlich unschädlich wäre, wenn „eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt“. Dies würde eine gesetzliche Klarstellung bedeuten, die bereits so in dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 52 Nr. 16) enthalten ist.

Ferner soll es eine Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) geben. In der Folge soll auch der § 62 AO (Rücklagenbildung und Vermögensbildung) sowie der § 63 Abs. 4 AO gestrichen werden. Ebenfalls aufgehoben werden soll § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO.

  • 58 Nr. 3 AO soll als Folgeänderung angepasst werden.

Derzeit unklar ist, wie sich der Referentenentwurf Jahressteuergesetz II zum Kabinettsentwurf Jahressteuergesetz I verhält, da nach dem Entwurf Jahressteuergesetz II der § 62 AO ganz entfallen soll, während im Entwurf des Jahressteuergesetz I der § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO um eine sog. „ex ante“ Perspektive ergänzt werden soll.

Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 17.7.2024.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Referentenentwurf.  

Dokumente zum Download

240710_RefEntw_JStG2024_II.pdf (863 KB)

Foto:
©Haufe