Bildschirmfoto 2024 08 09 um 21.21.06Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 628

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - 

Der Entwurf sieht die Regelung eines Pflegeassistenzgesetzes, die Umsetzung des dazugehörigen Finanzierungsverfahrens durch Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) sowie Folgeänderungen vor. Mit dem Pflegeassistenzgesetz wird ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz als Heilberuf i.S.d. Art. 74 Absatz 1 Nr. 19 GG geschaffen. Der Bund hat nach eigenen Angaben ausschließlich dann eine Gesetzgebungskompetenz, wenn der vorgenannte Aspekt der Ausgestaltung als Heilberuf erfüllt wird. Der Paritätische begrüßt eine bundeseinheitliche Regelung, mahnt aber praxisnahe Regelungen an.


Die neue Ausbildung löst die bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen in diesem Bereich ab. Die Attraktivität des Berufs soll gesteigert werden, um mehr Interessentinnen und Interessenten für die Ausbildung zu gewinnen. Dazu sollen auch die Möglichkeit zu bundesweiter Mobilität sowie klare Entwicklungspfade z.B. für eine aufbauende Qualifizierung zur Pflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz und die Einführung einer bundesgesetzlich garantier- ten angemessenen Ausbildungsvergütung dienen. Eine sektorübergreifende Ausrichtung soll den Absolventinnen und Absolventen darüber hinaus, wie bei der Fachkraftausbildung, den Zugang zu allen Versorgungsbereichen in der Pflege ermöglichen.

Der Referentenentwurf vom 16. Juli 2024 sieht als Diskussionsgrundlage eine achtzehnmonatige Ausbildung zur „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistenten“ oder „Pflegefachassistenzperson“ und alternativ eine zwölfmonatige Ausbildung vor, die zu einer Tätigkeit als „Pflegehelferin“, „Pflegehelfer“ oder „Pflegehilfeperson“ mit entsprechend reduziertem Einsatzbereich befähigt und naturgemäß mit einem reduzierten Kompetenzprofil verbunden ist. Eine abschließende Entscheidung zur Ausbildungsdauer und die dazugehörigen Ausbildungsregelungen wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren getroffen.

Der Paritätische begrüßt, dass mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben eine bundesweit einheitliche und eigenständige Ausbildung für die Pflegeassistenz geschaffen werden soll. Der Ansatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung, mit der die Hoffnung verbunden ist, weitere dringend benötigte Personen für die Pflege zu gewinnen und die bundesweite Mobilität und Flexibilität für ausgebildete Pflegeassistent*innen verspricht, wird vom Grundsatz her befürwortet. Die Einordnung in einen generalistischen Kontext analog des Pflegeberufegesetz (PflBG) sieht der Paritätische allerdings kritisch. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum PflBG hat sich der Paritätische für eine bundeseinheitlich geregelte Pflegehilfskraftausbildung (wie sie seinerzeit bezeichnet wurde) ausgesprochen. Allerdings hält der Verband die Einordnung in einen generalistischen Kontext analog PflBG - vor allem mit Blick auf die unterschiedlichen Praxiseinsatzfelder - für nicht richtig, nicht erforderlich und zeitlich nicht umsetzbar. Ziel dieser Ausbildung muss die Vermittlung eines fundierten Basiswissens sein, welches die Pflegeassisten*innen befähigt, in allen Bereichen (unter Anleitung von Fachpersonen) eingesetzt werden zu können. Dies kann nach Ansicht des Paritätischen mit maximal zwei Praxiseinsatzfeldern und einem deutlichen Schwerpunkt beim Träger der praktischen Ausbildung umgesetzt werden.

Der Paritätische unterstreicht die Dringlichkeit der Vereinheitlichung der Ausbildung insbesondere vor dem Hintergrund der Umsetzung der neuen Personalbemessung in vollstationären Einrichtungen nach § 113c SGB XI und der Etablierung eines Qualifikationsniveaus 3 in der Praxis. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Inhalte der Ausbildung an den Themenfeldern Prävention, Rehabilitation und Sozialraum orientieren müssen. Ferner weisen wir darauf hin, dass die Evaluation des PflBG zu zentralen Fragen, wie z.B. zur Finanzierung, bis zum Jahr 2025 vorgesehen ist und dass die Erkenntnisse in die Pflegeassistenzausbildung einfließen müssen. Dies muss aus Paritätischer Sicht auch über die im Gesetz genannten Evaluationsthemen hinausgehen und beispielsweise auch die Strukturen der Praxiseinsätze betreffen.

In einer ministeriellen mündlichen Anhörung zu diesem Referentenentwurf, die am 08. August 2024 stattfand, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) als Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Bundesgesetzgebungskomptenz erläutert, dass die Ausbildung in einen generalistischen Kontext eingeordnet werden müsse, was Praxiseinsätze in allen drei Hauptfeldern nach sich zöge, wobei der Schwerpunkt beim Träger der praktischen Ausbildung liegt. Dies sei auch die Grundlage für eine einheitliche Finanzierung, die analog der Fachkraftausbildung ausgestaltet werden soll. Man könne ggf. den Einsatz in der ambulanten Langzeitpflege aus pragmatischen Gründen flexibilisieren und Abstriche bei weiteren Einsatzfeldern machen, wie bspw. in der Pädiatrie.     

Das Gesetz wird rechtstechnisch in das PflBG und in die entsprechenden Ausführungsverordnungen zu den Ausbildungsinhalten und der Finanzierung integriert. Der Aufnahme von Rehaeinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung erteilte das BMFSFJ in der mündlichen Anhörung eine deutliche Absage, weil dort nicht die nötige „Breite“ erreicht würde. Für die Erweiterung von Einsatzfeldern und für die Rehaeinrichtungen selber ist dies ein Rückschlag. In den rd. 1000 Rehaeinrichtungen arbeiten schätzungsweise 20.000 Pflegefachkräfte. Der Bereich hat ein hohes Interesse, diese eigenständig ausbilden zu können, was weiterhin nicht möglich sein wird. 

Eine konkrete Zeitplanung für das weitere Gesetzgebungsverfahren besteht noch nicht.  

Foto:
©DVLAB e.V.