Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 635
Der Paritätische
Berlin (Weltexpresso) - Einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gilt ab heute der Cannabisgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum im Straßenverkehr. Damit ist erstmalig ein Cannabisgrenzwert im Straßenverkehrgesetz verankert worden. Bisher gab es für Cannabis am Steuer keinen gesetzlichen Grenzwert wie die 0,5-Promille-Marke bei Alkohol. Etabliert hatte sich in der Rechtsprechung aber ein Wert von 1,0 Nanogramm THC im Blutserum.
Wer ab heute mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr ein Fahrzeug führt, wird in der Regel mit 500 Euro Bußgeld belegt und erhält einen Monat Fahrverbot. Mischkonsum von Cannabis mit Alkohol am Steuer wird mit einem Bußgeld von mindestens 1.000 Euro und im Wiederholungsfall bis zu 3.500 Euro sanktioniert. Wie bei Alkohol gilt in der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für Fahrer und Fahrerinnen unter 21 Jahren ein Cannabis-Verbot . Die Grenze von 3,5 Nanogramm gilt also nicht und somit drohen in der Regel 250 Euro Buße bei Verstößen.
Die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis werden an die bei einer Alkoholproblematik geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Fahrerlaubnis ist künftig nur noch zu verneinen oder zu entziehen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch vorliegt. Ein Missbrauch von Cannabis ist wie bei Alkohol dann anzunehmen, wenn die Betroffenen nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum hinreichend sicher trennen können. Im Falle der Beendigung der Abhängigkeit von Cannabis (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzunehmen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu bejahen, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist künftig nur noch dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) ist künftig dann anzuordnen, wenn:
- Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
- die Fahrerlaubnis wegen einer Missbrauchsthematik entzogen worden war oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr bestehen.
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr darauf gestützt werden, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Im Falle der Einnahme von Medizinalcannabis aufgrund einer ärztlichen Verschreibung gilt das oben Gesagte mit der Einschränkung. Ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) kann nur dann angeordnet werden, wenn Anzeichen für eine missbräuchliche Einnahme (regelmäßiger übermäßiger Gebrauch) vorliegen,d. h. Anzeichen dafür vorliegen, dass Medizinalcannabis regelmäßig nicht gemäß den ärztlichen Anweisungen eingenommen wird, oder bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Medizinalcannabis Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter dem zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Maß bestehen.
Dokumente zum Download
6._Gesetz_zur_Änderung_des_Straßenverkehrsgesetzes.pdf (309 KB)