Der Paritätische
Berlin (Weltexpresso) - Die GEMA hat sich im Juli 2024 an diverse Einrichtungen der stationären Altenhilfe gewandt und auf eine mögliche Verjährung etwaiger Ansprüche der ZWF zum 31. Dezember 2024 hingewiesen. Um eine klageweise Geltendmachung der Ansprüche zu vermeiden, werden die angeschriebenen Einrichtungen seitens der GEMA aufgefordert, bis zum 31. August 2024 eine Verjährungsverzichtserklärung, befristet bis zum 31. Dezember 2025, abzugeben.
Die GEMA macht hierbei Forderungen / Lizenzgebühren der ZWF für die Nutzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte durch die Weitersendung von Fernseh- und Rundfunksignalen in die Bewohnerzimmer stationärer Altenhilfeeinrichtungen ab dem Jahr 2015 geltend, die wohl regelmäßig im Jahr 2021 in Rechnung gestellt wurden.
Ob ein solcher Anspruch besteht, ist streitig. Ein von der BAGFW unterstütztes Verfahren gegen die ZWF vor dem LG Köln wurde aufgrund eines bereits anhängigen Verfahrens, welches vom BGH an den EuGH verwiesen wurde, ausgesetzt. Die offenen Rechtsfragen sollen abschließend beim EuGH geklärt werden. Weitergehende Informationen können der Fachinformation vom 14. März 2024 entnommen werden (vgl. nebenstehenden Link).
Um eine zwischenzeitliche Verjährung etwaiger Forderungen der ZWF bis zum Abschluss des vorgenannten Verfahrens zu vermeiden, bittet die GEMA um die Unterzeichnung und Rücksendung einer beiliegenden Verjährungsverzichtserklärung.
Die AG Verwertungsgesellschaften der BAGFW hat die Verjährungsverzichtserklärung der GEMA rechtlich geprüft und sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens abgestimmt.
Soweit Sie als Paritätische Einrichtung ein entsprechenden Schreiben der GEMA erhalten haben und dahingehend Fragen bestehen, können Sie weiterführende Informationen über den Paritätischen Gesamtverband erhalten. Entsprechende Anfragen richten Sie bitte an die nebenstehende E-Mailadresse.
Weiterführende Links
Fachinfo zu Musterklageverfahren gegen die ZWF ausgesetzt bis zu EuGH-Entscheidung
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