Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 719
Der Paritätische
Berlin (Weltexpresso) - Vor dem Hintergrund des weiterhin anhaltenden Kriegsgeschehens und unter Berücksichtigung der erneuten Verlängerung des europaweiten vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2026 (Amtsblatt der EU 2024/1836), wurden nun auch entsprechende Regelungen in Deutschland verlängert. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 22.11.2024 den beiden neuen Rechtsverordnungen - Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung sowie Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zu. Beide Rechtsverordnungen sehen eine Verlängerung bis zum 4. März 2026 für die Bestimmungen zur Einreise,
Aufenthalt und Schutzstatus für Schutzberechtigte aus der Ukraine vor. Der Geltungsbereich wird jedoch für einen bestimmten Personenkreis von Staatenlosen und nichtukrainischen Drittstaatsangehörigen eingeschränkt.
Der Paritätische Gesamtverband begrüßt die Verlängerungen der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung und der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bis zum 4. März 2026. Jedoch kritisiert der Verband die nun fortgeschriebenen Einschränkungen für Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus bzw. ohne nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine. Die schon seit Kriegsbeginn geltenden und mit den aktualisierten Anwendungshinweisen des BMI vom 30. Mai 2024 verschärften rechtlichen Einschränkungen für diese Personengruppe führt dazu, dass diese Schutzsuchenden nicht mehr vom Schutz des § 24 AufenthG erfasst und weiterhin in Unsicherheit zurückgelassen werden.
Im Folgenden finden Sie ein Update zu den rechtlichen Entwicklungen, die die Einreise, den Aufenthalt und den Schutzstatus von Geflüchteten aus der Ukraine betreffen (siehe auch letzte Fachinfo vom 17.07.2024).
Kurze Zusammenfassung:
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) wird um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert. Ukrainische Staatsangehörige und in bestimmten Fällen Staatenlose sowie weitere nichtukrainische Drittstaatsangehörige können bis zum 4. Dezember 2025 ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen und sich für 90 Tage hier aufhalten. Sie werden vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, das heißt sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich sind Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus bzw. ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine.
Die Geltungsdauer der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) wurde um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine gelten automatisch bis zum 4. März 2026 fort. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich sind Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus bzw. ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine.
Regelungen zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung - UkraineAufenthÜV)
Was regelt die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung?
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) regelt die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen nach Deutschland. Sie erleichtert damit einem bestimmten Personenkreis Geflüchteter aus der Ukraine die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland und gibt Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet.
Was war bisher geregelt?
Mit der bisherigen Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 168) wird ein eingeschränkter Personenkreis von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei Einreise befreit. Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige sowie staatenlose Geflüchtete aus der Ukraine mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine können bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen und sich für 90 Tage im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel aufhalten. Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatenangehörige mit nur befristeten Aufenthaltstiteln in der Ukraine unterfallen nicht mehr dem Geltungsbereich. Sie sind nicht mehr von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und benötigen ein Visum für die Einreise nach Deutschland. Die Verordnung wurde bis zum 31. März 2025 befristet.
Was ist aktuell geregelt?
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 die Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung beschlossen.
Mit dieser Verordnung werden ukrainische Staatsangehörige und in bestimmten Fällen Staatenlose sowie weitere nichtukrainische Drittstaatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2025 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie können sich für 90 Tage in Deutschland aufhalten, um den für den vorübergehenden Schutz erforderlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG zu stellen.
Die UkraineAufenthÜV wird bis zum 4. März 2026 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass auch der Personenkreis, der am 4. Dezember 2025 in das Bundesgebiet einreist, noch für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist.
Mit der Verlängerung der UkraineAufenthÜV bis zum 4. März 2026 wurde auch ein zeitlicher Gleichlauf mit der Verlängerung des Durchführungsbeschlusses 2001/55/EG bis zum 4. März 2026 erwirkt.
Für wen gilt die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei Einreise?
Folgende Personengruppen werden bei Einreise bis zum 4. Dezember 2025 für 90 Tage ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit:
- Ukrainische Staatsangehörige und
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, sofern sie
- am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser sowie Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Neu erfasst sind hierbei die unter b) genannten Familienangehörige.
Folgende Personen sind weiterhin nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst:
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine ohne internationalen Schutz oder gleichwertigen nationalen Schutz in der Ukraine oder mit nur befristeten Aufenthaltstiteln in der Ukraine
Diese Personengruppe ist nicht mehr von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und benötigt ein Visum für die Einreise nach Deutschland.
Quellen:
518/24 Grunddrucksache Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24.10.2024
BR 518/24(B) Beschlussdrucksache Beschluss des Bundesrates - Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 22.11.2024
Regelungen der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV)
Was regelt die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung?
Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) regelt die Fortgeltung der gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine.
Was war bisher geregelt?
Nach der bisherigen UkraineAufenthFGV (am 05.12.2023 in Kraft getreten, BGBl. 2023 I, Nr. 334 vom 04.12.2023) wurde ein Großteil der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG aufgrund der Fortgeltungswirkung bis zum 4. März 2025 befristet.
Was ist aktuell geregelt?
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 die erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) beschlossen.
Mit dieser Verordnung wird die Fortgeltung der erteilten und am 1. Februar 2025 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG für die Dauer des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2026 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnisse gelten automatisch fort, es muss dafür kein Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde gemacht werden.
Mit der Verlängerung der UkraineAufenthFGV bis zum 4. März 2026 wurde auch ein zeitlicher Gleichlauf mit der Verlängerung des Durchführungsbeschlusses 2001/55/EG bis zum 4. März 2026 erwirkt.
Für wen gilt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Absatz 1 AufenthG?
Der Anwendungsbereich der UkraineAufenthÄndFGV wurde auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt. So sind nur Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG von Personen von der automatischen Fortgeltung bis zum 4. März 2026 erfasst, die auch dem Personenkreis nach Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 entsprechen.
Die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Absatz 1 AufenthG gilt für folgende Personengruppen:
- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder die sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehaltenhaben, und
- Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen.
Die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Absatz 1 AufenthG gilt somit nicht für folgende Personengruppen:
- Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus bzw. ohne nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine
Hintergrund ist, dass die Bundesregierung in diesem Jahr bereits entschieden hatte, Drittstaatsangehörigen und Staatenlose mit befristetem ukrainischem Aufenthaltsrecht und ohne Schutzstatus in der Ukraine keinen weiteren Schutz nach § 24 Absatz 1 AufenthG mehr zu gewähren. Für diese Personengruppen werden keine Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG mehr erteilt oder verlängert. Damit hat die Bundesregierung von ihrem nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
Die Aufenthaltserlaubnisse dieser Personengruppe, die am 1. Februar 2024 gültig waren und aufgrund der UkraineAufenthFGV bis zum 4. März 2025 verlängert worden sind, laufen dann mit Ablauf des 4. März 2025 aus. Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse dieser Personengruppe, die zwischen dem 2. Februar 2024 und dem 4. Juni 2024 erteilt worden sind. Auch diese Titel werden nicht mehr von der weiteren Fortgeltungswirkung umfasst und laufen mit Ablauf des 4. März 2025 aus.
Wie wird sichergestellt, dass die Betroffenen sowie andere relevante Akteure von den Neuerungen in Kenntnis gesetzt werden?
Bisher wurde seitens des BMI seit der vorangegangenen Verlängerung versucht, relevante Akteure zu informieren, auch die Webseite www.germany4ukraine.de ist hierfür eine geeignete Infoquelle.
Laut Begründung in der UkraineAufenthÄndFGV soll zumindest durch verwaltungsinterne Maßnahmen gewährleistet werden, dass trotz scheinbar abgelaufener Aufenthaltserlaubnisse aufgrund eines veralteten Ablaufdatums auf dem jeweiligen Aufenthaltstitel insbesondere die Möglichkeit zum Bezug von Sozialleistungen sowie die Reisemöglichkeiten der Titelinhaber*innen und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind, erhalten bleiben. Daneben seien verwaltungsinterne Maßnahmen erforderlich, die sicherstellen, dass der Rechtsschein einer Fortgeltung der zum 4. März 2025 auslaufenden Aufenthaltserlaub-nisse drittstaatsangehöriger Personen oder Staatenloser ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine vermieden wird.
Zusätzlich sollte sichergestellt werden, dass insbesondere die Inhaber*innen der Aufenthaltserlaubnisse sowie u.a. Arbeitgeber*innen in Kenntnis über die fortbestehende Aufenthaltsberechtigung gesetzt werden.
Quellen:
503/24 Grunddrucksache Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) vom 11.10.2024
503/24 (B) Beschlussdrucksache Beschluss des Bundesrates - Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-erlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) vom 22.11.2024
Foto:
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