StudyfixaVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 805

Redaktion

Berlin (Weltexpresso) - Der Bundesrat hat am 14. Februar 2025 dem vom Bundestag am 30. Januar 2025 beschlossenen Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften zugestimmt. Artikel 6a dieses Gesetzes sieht eine Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches vor, mit der eine Übergangsregelung für die statusrechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten geschaffen wird.


Hintergrund ist das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R), mit dem das Bundessozialgericht in einem Einzelfall die Versicherungspflicht für die Tätigkeit einer Musikschullehrerin an einer städtischen Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung festgestellt hatte. Bildungseinrichtungen sahen sich infolgedessen zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt und dadurch in ihrer Existenz gefährdet.

Neu geregelt wurde § 127 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV). Wird danach beispielsweise im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens oder einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine Lehrtätigkeit in abhängiger Beschäftigung vorliegt, besteht Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2027. Voraussetzung ist, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Lehrtätigkeit ausgegangen sind, und die Lehrkraft gegenüber dem Versicherungsträger zustimmt, dass bis Ende 2026 keine Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung vorliegt. 

Eine Lehrtätigkeit ist die Tätigkeit von Lehrer*innen im Sinne von § 2 SGB VI. Sie umfasst die Übermittlung von Wissen und die Unterweisung von praktischen Tätigkeiten. 

Auch ohne eine Feststellung in einem förmlichen Verfahren tritt bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Lehrtätigkeit ausgegangen sind, und die oder der Erwerbstätige gegenüber dem Arbeitgeber zustimmt. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt im Ergebnis Rechtssicherheit für die Vertragsparteien ein, ohne dass ein Statusfeststellungsverfahren beantragt oder durchgeführt werden muss. Der Erwerbsstatus kann während des Übergangszeitraums offenbleiben und erfolgen auch keine Beanstandungen im Rahmen der Betriebsprüfung. 

Es entsteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, mangels Versicherungspflicht für Zeiten vor dem 1. Januar 2027 kein Anspruch der Sozialversicherungsträger auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen den Arbeitgeber. Entsprechende Beitragsnachforderungen werden nicht erhoben. 

Wenn Lehrkräfte allerdings nicht zustimmen, sind die Voraussetzungen der Übergangsregelung nicht erfüllt. In solchen Fällen kann nach den allgemeinen Vorschriften Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung auch vor 2027 vorliegen und können unter Beachtung der Verjährungsvorschriften Pflichtbeiträge für diese Zeiten nachgefordert werden. 

Durch die neue Regelung wird nach der Gesetzesbegründung für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abgesehen und Bildungseinrichtungen sowie Lehrkräften ausreichend Zeit gegeben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können. 

Die Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. 

Dokumente zum Download

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (3 MB)

Weiterführende Links

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw05-de-sed-opfer-1042020

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250214-bundesrat-uebergangsregelung-lehrtaetigkeit.html

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