Pro AsylllVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 966

Redaktion

Berlin (Weltexpresso) - Eine aktuelle Weisung des Auswärtigen Amts legt die Kriterien für Härtefälle im Rahmen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten sehr restriktiv aus. Der Paritätische befürchtet, dass selbst in schwerwiegenden Härtefällen kaum Chancen für getrennte Familien auf die Erteilung eines Visums nach § 22 S. 1 AufenthG bestehen. Im Folgenden werden die maßgeblichen Kriterien für Härtefälle nach dieser Weisung dargestellt und erste Hinweise für die Beratungspraxis aufgezeigt.

Hinweis: Das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist erst kürzlich in Kraft getreten. Entsprechend liegen bislang kaum praktische Erfahrungen mit dem Umgang mit Härtefallanzeigen nach § 22 S. 1 AufenthG vor. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte das Gesetz auslegen und anwenden, um Streitfälle zu entscheiden; viele Fragen werden sich erst im Verlauf der Anwendung klären.

Zum Hintergrund: Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten (BGBl. 2025 I Nr. 173). Damit wird der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus bis einschließlich 23. Juli 2027 nicht mehr gewährt.

Während der Aussetzung sind keine neuen Anträge auf Familiennachzug nach § 36a AufenthG möglich. Da es keine Übergangsregelung gibt, sind auch laufende Verfahren betroffen. Dies bedeutet, dass auch Visaanträge, die vor Inkrafttreten der Aussetzung gestellt worden sind, in diesem Verfahrensstand verbleiben, für die Dauer der Aussetzung quasi „eingefroren“ werden. Nur Personen mit einer Einladung zur Abholung der bereits ausgestellten Visa sind davon ausgenommen.

Der Paritätische Gesamtverband hat sich wiederholt und eindeutig gegen die geplante Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten positioniert. Er sieht darin weiterhin einen Verstoß gegen das grund- und menschenrechtlich garantierte Recht auf Schutz des Familienlebens der Betroffenen, die in der Regel schon seit Jahren auf ein Visum zum Familiennachzug warten.

Zudem hat der Paritätische im Gesetzgebungsverfahren eindringlich darauf hingewiesen, dass bei einer Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten zumindest eine Übergangs- sowie eine effektive Härtefallregelung ausdrücklich im Gesetzeswortlaut verankert werden müsste.

Wie können Härtefallanzeigen nach § 22 S. 1 AufenthG geltend gemacht werden? Zur aktuellen Weisung des Auswärtigen Amtes

Das neue Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten stellt klar, dass die §§ 22, 23 AufenthG anwendbar bleiben. Bisher war unklar, nach welchen Kriterien der Familiennachzug in Härtefällen nun konkret ermöglicht sein würde.

Da die Bundesregierung die bestehenden Aufnahmeprogramme weitgehend ausgesetzt hat, bleibt derzeit somit einzig die Aufnahme über § 22 S. 1 AufenthG von Bedeutung.

Das Auswärtige Amt hat auf seiner Internetseite lediglich grundlegende Informationen bereitgestellt, die jedoch keine detaillierten Angaben enthalten. Entscheidend seien insbesondere völkerrechtliche und dringende humanitäre Gründe i.S.d. § 22 S. 1 AufenthG, deren Beurteilung sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

Eine kürzlich über FragDenStaat veröffentlichte interne Weisung des Auswärtigen Amtes mit einer Bewertung von Härtefallanzeigen nach § 22 S. 1 AufenthG im Kontext des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Stand 22.07.2025) legt nun konkretere Informationen für die Härtefallprüfung vor.

Die Weisung unterscheidet zwischen den zwei Fallgruppen „Trennungsdauer“ und „klassische Härtefälle“ (singuläre Einzelschicksale), die für die Härtefallprüfung berücksichtigt werden müssen. Wichtig zu beachten ist, dass es selbst bei Vorliegen einer der beiden Härtefallkriterien, weiterhin eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde im Einzelfall bleibt.

Im Folgenden werden die vorgegebenen Kriterien kurz erläutert:

1.) Trennungsdauer

Ein dringender humanitärer Grund liege bei folgenden Trennungszeiten vor:

Kleinkinder (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres): 5 Jahre Trennungsdauer (bei Drittstaatsbindung 7,5 Jahre)
Wenn keine Kleinkinder betroffen sind: 10 Jahre Trennungsdauer (bei Drittstaatsbindung 12,5 Jahre)

Die Trennungszeit ist grundsätzlich ab der Asylantragstellung der Referenzperson, bei nachträglich begründeter familiärer Beziehung (Eheschließung, Geburt des Kindes) ab deren Entstehung zu berechnen. Verzögerungen, die die antragstellende Person zu vertreten hat, sowie zeitliche Abstände über drei Monate zwischen BAMF-Bescheid und Familiennachzugsregistrierung, soweit sie nicht unverschuldet sind (Nachweis erforderlich), sollen noch von der Trennungszeit abgezogen werden.

Eine Drittstaatsbindung liegt vor, wenn die Familie auch in einem Drittstaat dauerhaft und sicher zusammenleben könnte (z. B. wenn ein Familienmitglied eine doppelte Staatsbürgerschaft für jenen Drittstaat hat).

*Anmerkung vom Paritätischen Gesamtverband:

Aus unserer Sicht, wird hier auf das Alter zum Zeitpunkt der Familientrennung abgestellt. Wenn ein*e Schutzberechtigte*r ein Kind nachholen will, das zum Zeitpunkt des Asylantrags 2 Jahre alt ist, dann wäre die Schwelle der unzumutbaren Trennungszeit erreicht, wenn das Kind 7 Jahre alt ist. Und wenn das Kind zum Zeitpunkt des Asylantrags 4 Jahre alt ist, dann wäre diese Schwelle erst erreicht, wenn das Kind 14 Jahre alt ist.

2.) „Klassische Härtefälle“: singuläre Einzelschicksale

Neben dem Härtefallkriterium der Trennungsdauer findet auch der „klassische Härtefall“ Anwendung. Ein dringender humanitärer Grund liege demnach vor:

wenn sich die ausländische Person aufgrund besonderer Umstände in einer auf ihre Person bezogenen Sondersituation befindet UND
diese Sondersituation sich deutlich unterscheidet von der Lage vergleichbarer ausländischer Personen („singuläres Einzelschicksal“) UND
die Person spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung zu Deutschland besteht UND
dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind.


Beispielhafte konkrete Härtefälle seien demnach:

schwere, nur im Bundesgebiet zu behandelnde Krankheit (hohe Anforderungen an Nachweis)
dringende Gefahr für Leib und Leben
in Kürze bevorstehender Tod der antragstellenden Person oder der Referenzperson

Selbst der Fall unbegleiteter Kinder im Ausland (beide/einzig verbleibendes Elternteil in Deutschland), wird nicht per se als hinreichend anerkannt; vielmehr wird das Vorliegen zusätzlicher Aspekte wie z.B. konkrete Gefährdung für Leib und Leben, familiäre Bindung, Trennungsdauer, geringes Alter des Kindes gefordert.

Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen, § 5 Abs. 1 AufenthG

Neben der Erfüllung eines der Härtefallkriterien müssen auch die Regelerteilungsvoraussetzungen, § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen (u.a. Lebensunterhaltssicherung).


Entscheidung bleibt ermessensabhängig

Wie bereits erwähnt, bleibt die Entscheidung eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, wobei das Ermessen fehlerfrei ausgeübt werden muss. Zusätzlich zu den bereits sehr restriktiven Kriterien werden weitere Merkmale genannt, die zu einer negativen Ermessensausübung zuungunsten der Familien führen sollen:

So sollen Personen, die bereits seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG wegen Zuerkennung subsidiären Schutzes sind, in der Regel vom Familiennachzug ausgeschlossen werden, weil unterstellt wird, dass es ihnen möglich gewesen wäre, innerhalb dieser Zeit die erforderlichen Integrationsleistungen für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis (u.a. 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge) zu erbringen. Das heißt: Wenn die Referenzperson bereits die zeitlichen (!) Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllt, aber bisher noch keinen Antrag aufgrund fehlender Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gestellt hat, wird deren Härtefallanzeige nach § 22 S. 1 AufenthG aus Gründen der vermeintlichen Selbstverschuldung nicht berücksichtigt.


Bewertung des Paritätischen Gesamtverbandes

Der Paritätische bewertet die vorgesehene Bewertung von Härtefallanzeigen nach § 22 S. 1 AufenthG im Kontext des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten als vollkommen unzureichend, äußerst restriktiv und in der Praxis kaum erfüllbar. Die Weisung des Auswärtigen Amtes definiert viel zu enge Kriterien für die Anerkennung von Härtefällen. Erschwerend kommt hinzu, dass dringende humanitäre Gründe – wie schon zuvor - durch umfangreiche medizinische Gutachten belegt werden müssen, in der Praxis aber nur schwer zu erbringen sind.

Diese engen Vorgaben stehen im Widerspruch zum verfassungs- und menschenrechtlich garantierten Recht auf Familienleben und stellen eine erhebliche Hürde für die betroffenen Familien dar. Für die Betroffenen, insbesondere die Kinder, führt dies zu unzumutbarer Trennung, erheblichen psychischen Belastungen und einer faktischen Verwehrung des garantierten Familienlebens. Die Gesetzesbegründung und die Weisung verzichten vollständig auf Abwägungen zum Kindeswohl und lassen keinen Spielraum für Ermessensentscheidungen, die das Kindeswohl angemessen berücksichtigen. Sie verstoßen damit gegen die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention. Denn ihnen zufolge sind staatliche Stellen verpflichtet, das Kindeswohl in allen Entscheidungen, die Kinder und Jugendliche betreffen, als vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen (Art. 3) und Anträge auf Familienzusammenführung „wohlwollend“ und „beschleunigt“ zu bearbeiten (Art. 10).

Auch den mutmaßlich selbstverschuldeten Verzögerungen, die von der Trennungszeit abzuziehen sind, steht der Paritätische kritisch gegenüber. Er befürchtet, dass die Trennungszeit hiermit durch Faktoren zusätzlich deutlich verlängert würde, die oft nicht vollständig in der Kontrolle der Betroffenen liegen, und dadurch die Schwelle für den Familiennachzug faktisch schwerer erreichbar wird.

Es bedarf insofern dringend einer humaneren, kinder- und menschenrechtskonformen Überarbeitung der Weisung vom 25. Juli 2025.

Darüber hinaus ist unklar, wie genau das Verfahren zur Geltendmachung von Härtefallanzeigen abläuft. Im Rahmen des Family Assistance Programme (FAP) unterstützt die Internationale Organisation für Migration (IOM) bei der Bearbeitung von Härtefallanzeigen. Laut Webseite des Auswärtigen Amtes sind Härtefallanzeigen per E-Mail zu richten an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Doch es bleibt unklar, was genau nach Meldung von Härtefallanzeigen passiert, wie mit Fällen vorgegangen wird, bei denen bspw. die Identitätsklärung offen ist, ob es eine (finale) Bestätigung gibt, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht werden, etc. Auch werden sich viele Betroffene fragen, inwiefern eine Härtefallanzeige als Antragstellung zu werten ist (die Frage, wann die Schwelle zu einem rechtskräftigen Antrag überschritten ist, ist bspw. relevant für eine eventuelle Untätigkeitsklage).


Hinweise für die Beratungspraxis

Die Anerkennung eines Härtefalles nach § 22 S. 1 AufenthG im Kontext des Familiennachzuges war bereits während der Phase der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten zwischen dem 17.03.2016 und dem 31.07.2018 mit erheblichen Hürden verbunden. Mit den nun bekannt gewordenen Prüfungskriterien des Auswärtiges Amtes sind diese noch weiter verschärft worden. Bisher liegen uns kaum aktuelle Erfahrungen aus der Praxis oder Rechtsprechung vor. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt daher Empfehlungen auf Grundlage unserer vorläufigen Einschätzung geben. Bitte prüfen Sie stets, ob aktuellere Informationen und Verfahrenshinweise verfügbar sind.


1.) Härtefallanzeigen bei IOM einreichen

Im Rahmen des Family Assistance Programme (FAP) unterstützt die Internationale Organisation für Migration (IOM) bei der Bearbeitung von Härtefallanzeigen. Laut Webseite des Auswärtigen Amtes sind Härtefallanzeigen ausschließlich per E-Mail zu richten an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Wird eine Härtefallanzeige bei IOM eingereicht, wird diese zunächst bei IOM auf Vollständigkeit geprüft und erst nach Vorlage aller Unterlagen an das Auswärtige Amt (AA) weitergeleitet.

Es ist darauf zu achten, welche Informationen und Nachweise konkret im Einzelfall gefordert werden. Bekannt ist bisher, dass das IOM automatisch eine Rückmeldung verschickt, in der bestimmte Angaben angefordert werden (siehe https://familie.asyl.net/ausserhalb-europas/sonderfall-subsidiaer-schutzberechtigte#c139). Es ist unklar, ob/ inwiefern unvollständige Anzeigen an das AA oder an die zuständige Auslandsvertretung weitergeleitet werden.

Wir weisen darauf hin, dass eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! keine formelle, rechtskräftige Antragstellung darstellt. Je nach Sachverhalt sollte deshalb geprüft werden, ob ein Antrag nach § 22 AufenthG direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, ggf. auch beim Auswärtigen Amt, eingereicht werden sollte.

Eine Härtefallanzeige sollte auch dann gemacht werden, wenn das laufende Familiennachzugsverfahren aufgrund der Aussetzung ruht, da nicht davon auszugehen ist, dass das Auswärtige Amt das Vorliegen von Härtefällen von Amts wegen prüft.


2.) Härtefallanzeigen geltend machen und sorgfältig begründen

Härtefalle können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht den restriktiven Kriterien der veröffentlichten Weisung entsprechen. D.h. auch, wenn die Trennungsdauer nicht erfüllt zu sein scheint, aber andere Gründe vorliegen, die für eine außergewöhnliche Härte sprechen, kann es sinnvoll sein, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Für die Beratungspraxis ist es dann wichtig, den Sachverhalt der Betroffenen sehr sorgfältig aufzunehmen und zu dokumentieren. Insbesondere sollten Fragen der Trennungsdauer (u.a. wann wurde das Herkunftsland verlassen, wann fand eine Familientrennung statt, etc.) genau erörtert sowie relevante Daten (Zeitpunkt der Eheschließung, der Geburt, der Asylantragstellung etc.) dokumentiert werden. Anträge sollten vollständig und ausführlich begründet sein (u.a. warum erforderliche Unterlagen, wie etwa der Pass, nicht beschafft werden können bzw. deren Beschaffung unzumutbar ist; warum die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis bisher nicht erreicht werden konnten, etc.). Entsprechende Nachweise (medizinische Dokumente, Zeugnisse, eidesstattliche Bezeugungen, etc.) sind beizufügen.

Die Familien sollten darauf vorbereitet werden, dass gegebenenfalls ein Klageverfahren erforderlich sein wird, inklusive der damit verbundenen Kosten, und dass die Erfolgsaussichten unsicher sind. Solche Fälle sollten stets im Vorfeld mit qualifizierten Rechtsberater*innen oder fachkundigen Anwält*innen besprochen werden.


3.) Alternative Wege der Familienzusammenführung prüfen

Für eine Familienzusammenführung sollten frühzeitig mögliche Perspektiven besprochen und ggf. Voraussetzungen für alternative aufenthaltssichernde Wege geprüft werden; diese können unter Umständen in den folgenden Jahren erreicht werden.

Dabei kann für die stammberechtigte Person ein Wechsel des Aufenthaltstitels in Betracht kommen, etwa durch eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, einen Fachkräfte-Titel, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Einbürgerung. Auch für nachzugswillige Angehörige bestehen gegebenenfalls Alternativen, beispielsweise durch ein Ausbildungs-, Studien- oder Erwerbsvisum. Weitere hilfreiche Informationen sind zu finden unter: https://www.make-it-in-germany.com/de/



Weitere und aktuelle Informationen sowie hilfreiche Materialien sind zu finden unter: https://familie.asyl.net

Dokumente zum Download

251006-Fachinfo-Weisung-AA-Härtefallanzeigen-Familiennachzug-pdf.pdf (167 KB)


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