csm elderly care ed2b58df7bVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 1009

Redaktion

Berlin (Weltexpresso) - Ende 2023 waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 5,7 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Der überwiegende Teil davon (86%) wird im häuslichen Kontext versorgt. Neben ambulanten Pflegediensten tragen dabei pflegende Angehörige die Hauptlast der Versorgung. Während der Bundesregierung dazu keine validen Zahlen vorliegen, legen Hochrechnungen aus den Ergebnissen des Sozio-Ökonomischen Panels (SOEP) und Schätzungen des Bundesverbandes „Wir pflegen“ nahe, dass sich rund etwa sieben Millionen werktags um Angehörige mit Pflegebedarf kümmern.

Mit der prognostizierten Zunahme Pflegebedürftiger aufgrund des demografischen Wandels wird sich diese Zahl in den nächsten Jahren deutlich erhöhen.

Neben den finanziellen Einbußen durch eine zeitlich eingeschränkte Erwerbsfähigkeit stellen häusliche Pflegesituationen auch eine erhebliche gesundheitliche Belastung für die Pflegepersonen dar. Dazu zählen Erschöpfungszustände, Schlafstörungen, Rückenschmerzen, Herz-Kreislaufprobleme, Kopfschmerzen, Unruhe und Angstzustände. Häufig nehmen pflegende An- und Zugehörige jedoch Abstand von dringend notwendigen Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahmen, weil sie sich sorgen, wer sich während der Maßnahme dann um die pflegebedürftige Person kümmert.

2024 hat der Gesetzgeber durch die Regelungen in § 42 b SGB XI eine Verbesserung des Leistungsanspruchs für diesen Personenkreis herbeigeführt. Nunmehr haben Pflegebedürftige, die durch Angehörige gepflegt werden, Anspruch auf Mitaufnahme in eine zugelassene Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung oder alternativ auf eine Versorgung in einer nahegelegenen Pflegeeinrichtung. Damit müssen pflegende Angehörige künftig für eine Reha-bedingte Abwesenheit nicht mehr das gemeinsame Budget von Kurzzeit- und Verhinderungspflege verbrauchen, sondern können dies zusätzlich für andere erforderliche Abwesenheiten und Erholungszeiten nutzen.

Problematisch ist allerdings, dass das neue Leistungsangebot derzeit nur punktuell vorgehalten wird. Hintergrund sind die baulichen und strukturellen Anforderungen, die für die meisten Leistungserbringer derzeit nur mit hohen Investitionen erfüllbar sind. Hinzu kommt, dass für die unterschiedlichen Leistungen der medizinischen Rehabilitation und der Vorsorge jeweils unterschiedliche Antragsverfahren gelten und auch die Zuständigkeit der Kostenträger variiert.

Die BAGFW hat im Frühjahr ein Infopapier dazu erstellt, das einen ersten Überblick für pflegende Angehörige, Beratende und Leistungserbringer enthält und kürzlich noch einmal aktualisiert wurde. Sie finden das Infopapier hier sowie als Anlage zu dieser Fachinformation. 2026 soll es zudem eine Fachveranstaltung der BAGFW zu dem Themenkomplex geben, um eine praktische Umsetzung dieses wichtigen Angebotes in der Fläche zu unterstützen.


Weiterführende Informationen können Sie auch den Gemeinsamen Empfehlungen über die Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson nach § 42a Absatz 7 Satz 1 SGB XI auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes entnehmen.

Dokumente zum Download

2025-03-14_BAGFW-Infopapier_Med_Rehab_und_Vorsorge_für_pflegende_Angehörige_final.pdf (160 KB)

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