Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 1057
Redaktion
Berlin (Weltexpresso) - Mehrere Bundesländer haben angesichts der politischen Situation im Iran einen Stopp von Abschiebungen in das Land beschlossen. Medienberichten zufolge haben die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, das Saarland und Schleswig-Holstein Abschiebungen in den Iran ausgesetzt. Diese sind jeweils für 3 Monate ausgesetzt, der Höchstfrist für einen erstmals erlassenen Abschiebungsstopp auf Landesebene gem. § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG. Insgesamt können solche Aussetzungen für höchstens 6 Monate allein durch die Länder beschlossen werden.
Für Abschiebungsstopps über 6 Monate hinaus muss die Zustimmung des Bundesministerium des Innern (BMI) gem. § 23 Abs. 1 AufenthG eingeholt werden. Das BMI lehnt einen Abschiebungsstopp derzeit allerdings ab. Zuletzt wurde im Dezember 2022 ein bundesweiter Abschiebungsstopp in den Iran beschlossen, der jedoch mit Ende des Jahres 2023 auslief, da die Länder sich mit dem BMI nicht auf eine Verlängerung verständigen konnten.
In den Erlassen sind regelmäßig Ausnahmen für bestimmte Personengruppen vorgesehen, u.a. Straftäter und Gefährder. Der Erlass in Schleswig-Holstein geht hier noch weiter und nimmt Personen aus, bei denen ein Ausweisungsinteresse besteht oder deren Abschiebung aufgrund ihnen vorzuwerfenden Verhaltens nicht stattfinden kann.
Für die Beratungspraxis von Bedeutung ist, dass bei einem Abschiebungsstopp die Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG und Sanktionen aufgrund fehlender Mitwirkung bei der Abschiebung keine Grundlage mehr haben dürften. In diesen Fällen kann mit Verweis auf den Abschiebungsstopp eine Duldung nach § 60a AufenthG bzw. die Aufhebung von Sanktionen beantragt werden.
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