Redaktion
Frankfurt am Main (Weltexpresso) - Das Verwaltungsgericht Frankfurt (VG) hat dem Eilantrag der Anmelder der Versammlung entsprochen und die Verbotsverfügung der Versammlungsbehörde aufgehoben. Für das Ordnungsamt ist diese Entscheidung nicht nachvollziehbar. Für den normalen Bürger, der sich jeden Tag an die Corona-Auflagen von Maske und Abstand hält, ist es unbegreiflich, daß die Fernsehbilder die demonstrierenden Coronaleugnern fast alle ohne Maske und dicht nebeneinander zeigen, ohne daß daraufhin die Versammlung sofort aufgelöst wird. Daß dies eine Gefährdung für Menschen ist und die Zahlen der Infizierten nach oben treibt, ist doch zwangläufig die Folge.
Zur Entscheidung:
Das Gericht bemängelt unter anderem, dass andere Möglichkeiten als ein Versammlungsverbot nicht in Erwägung gezogen wurden.
In der Verbotsverfügung ist die Versammlungsbehörde allerdings ausführlich darauf eingegangen, warum Auflagen als mildestes Mittel im vorliegenden Fall eben nicht ausreichen. Bei der „Corona Info-Tour“ handelt es sich um Versammlungen, die die derzeit angeordneten Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus ablehnen. Im Kern werden das Infektionsgeschehen und die Notwendigkeit der einschränkenden Maßnahmen durch die Corona-Verordnungen der Bundesländer in Frage gestellt. Insbesondere das Einhalten von Mindestabständen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird sowohl von den Initiatoren der „Corona-Info-Tour“ als auch von einem Großteil der Teilnehmenden nicht akzeptiert und auch während der Versammlungen nicht umgesetzt. Bereits während der stattgefundenen Stopps in anderen Städten wie Köln, Kempten, Bonn, Hannover konnte festgestellt werden, dass sich die Versammlungsteilnehmer regelmäßig nicht an die jeweils vor Ort verfügten Auflagen hielten. Auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der „Querdenken“-Versammlung vom 14. November erhärten diese Feststellungen, denn es steht zu erwarten, dass formulierte Auflagen aus Prinzip nicht eingehalten werden, denn der Versammlungszweck richtet sich genau gegen diese. Auf all diese Erwägungen wird in der nur rund eine halbe Seite umfassenden Begründung des VG-Beschlusses nicht eingegangen.
Bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 und dem Grundrecht nach Artikel 2 GG auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, war nach Auffassung des Ordnungsamtes das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vorrangig. Um dies zu gewährleisten, verzichtet die Stadt Frankfurt auf den Weg zum Verwaltungsgerichtshof und wird in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine Auflagenverfügung erlassen, die die entsprechenden Regelungen wie Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstand halten enthält.
Stadtrat Markus Frank hat kein Verständnis für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes: „Die Verbotsverfügung umfasst neun Seiten, in denen ausführlich dargelegt wird, warum dieses Verbot ausgesprochen wurde. Hierauf in nur wenigen Zeilen mit allgemeinen Ausführungen einzugehen und unsere Erwägungen nicht zu berücksichtigen, entspricht nicht meiner Vorstellung einer nachvollziehbaren Gerichtsentscheidung. Es wird nun interessant sein zu sehen, ob sich die Anmelder und die Teilnehmenden an die Auflagen halten.“
Wir werden berichten.
Foto:
© hessenschau.de
Bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 und dem Grundrecht nach Artikel 2 GG auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, war nach Auffassung des Ordnungsamtes das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vorrangig. Um dies zu gewährleisten, verzichtet die Stadt Frankfurt auf den Weg zum Verwaltungsgerichtshof und wird in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine Auflagenverfügung erlassen, die die entsprechenden Regelungen wie Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstand halten enthält.
Stadtrat Markus Frank hat kein Verständnis für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes: „Die Verbotsverfügung umfasst neun Seiten, in denen ausführlich dargelegt wird, warum dieses Verbot ausgesprochen wurde. Hierauf in nur wenigen Zeilen mit allgemeinen Ausführungen einzugehen und unsere Erwägungen nicht zu berücksichtigen, entspricht nicht meiner Vorstellung einer nachvollziehbaren Gerichtsentscheidung. Es wird nun interessant sein zu sehen, ob sich die Anmelder und die Teilnehmenden an die Auflagen halten.“
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