Zum Beschluss des Bundestages über den Syrien-Einsatz
Kurt Nelhiebel
Bremen (Weltexpresso) - Arglistig getäuscht hat Justizminister Heiko Maas die Öffentlichkeit sicher nicht, als er vor der Abstimmung des Bundestages über die deutsche Teilnahme am Krieg in Syrien erklärte, rechtlich sei der Schritt durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 gedeckt. Getäuscht hat er sie auf jeden Fall.
Er verschwieg nämlich die einschränkende Feststellung des Gerichts, wonach Auslandseinsätze der Bundeswehr nur dann mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind, wenn ihnen ein Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zugrunde liegt. Dieses Mandat gibt es im Fall Syrien nicht.
Der Minister sagte, das Verfassungsgericht habe der Bundesregierung das Recht eingeräumt, sich einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen. So ein System sind dem Urteil zufolge die Vereinten Nationen und die Nato. Die „Eingliederung von Streitkräften in integrierte Verbände des Systems oder eine Beteiligung von Soldaten an militärischen Aktionen des Systems unter dessen militärischem Kommando“ seien nach Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes zulässig. Das heißt, deutsche Soldaten dürfen sich an militärischen Aktionen außerhalb der Bündnisgrenzen nur beteiligen, wenn sie dem militärischen Kommando der Vereinten Nationen oder der Nato unterstehen. Das trifft im Fall Syrien nicht zu.
Zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kam es aufgrund einer Klage der SPD gegen die Bereitstellung von Soldaten der Bundeswehr für eine Friedensmission der Vereinten Nationen in Somalia, sowie gegen die deutsche Beteiligung an der Überwachung eines Embargos gegen Jugoslawien. Strittig war ferner die Teilnahme an AWACS-Überwachungsflügen zur Durchsetzung eines Flugverbotes über Bosnien-Herzegowina. Einer der Kernsätze des Urteils vom 12. Juli 1994 lautet: „Die von der Bundesregierung beschlossenen Einsätze deutscher Soldaten, denen jeweils ein vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erteiltes Mandat zugrunde liegt, finden ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 24 Absatz 2 GG“. Der Hinweis auf das Mandat des Sicherheitsrates ist hier entscheidend.
Unter dieser Prämisse stehen seither alle Auslandseinsätze der Bundeswehr, und nicht immer wurde sie beachtet. Als der Bundestag am 16. November 2001 auf Wunsch einer rot-grünen Regierung beschloss, sich dem amerikanischen Militäreinsatz in Afghanistan im Rahmen der Mission „Enduring freedom“ anzuschließen, verstieß er gegen das Völkerrecht und gegen das Grundgesetz. Der PDS-Abgeordnete Roland Claus hielt dem sozialdemokratischen Regierungschef Gerhard Schröder damals vor, er sei der erste Bundeskanzler, der die Vertrauensfrage „und damit sein Schicksal mit einer Zustimmung zu Kriegeinsätzen“ verbinde. Verteidigungsminister Peter Struck von der SPD höhnte in einem Zwischenruf: „Kriegseinsätze“! Hören Sie auf damit.“
In seiner Rede zur Verteidigung des Afghanistan-Einsatzes fragte Struck: „Wer will denn ernsthaft widersprechen, wenn Deutschland Sanitätskräfte vor allem zur Evakuierung und Rettung von verwundeten Zivilisten oder Soldaten“ bereitstellt? Was soll daran kriegerisch sein, dass Marinekräfte helfen, die zivile Seefahrt an der arabischen Halbinsel zu sichern, um Öl- und Gastanker vor terroristischen Attentaten zu sichern? Ich bin fast sicher, dass die Bundeswehr in Afghanistan nur noch gebraucht wird, die humanitäre Versorgung zu organisieren. Es geht für Deutschland darum, dass seine Verlässlichkeit als Bündnispartner auf dem Spiel steht. Ein isoliertes Deutschland wäre ein schwerer Schaden.“
Viel Neues ist den Befürwortern des Militäreinsatzes in Syrien jetzt nicht eingefallen, als sie im Bundestag Hals über Kopf einem neuen militärischen Abenteuer zustimmten, das, wie die bisherigen, weder dem Terror Einhalt gebieten noch den Menschen im Nahen Osten eine friedliche Zukunft eröffnen wird. Vielleicht bekommen die beteiligten deutschen Soldaten demnächst das 2008 gestiftete „Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit“. Den von Ingeborg Bachmann erträumten „armseligen Stern der Hoffnung“ gibt es nicht. „Er wird verliehen / für die Flucht von den Fahnen, / für die Tapferkeit vor dem Freund, / für den Verrat unwürdiger Geheimnisse / und die Nichtachtung jeglichen Befehls.“