Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Berlin, Teil 263
Der Paritätische
Berlin (Weltexpresso) - Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 05. Januar 2023 seinen Beschluss vom 1. Dezember 2022 zur Umsetzung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) zur Impfung gegen COVID-19 angepasst.
Eine Schutzimpfung bezeichnet die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Erkrankung zu schützen. Um eine spezifische Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen zu können, ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut (RKI) angesiedelten Ständigen Impfkommission (STIKO) notwendig. Der G-BA muss spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung einer solchen STIKO-Empfehlung eine Entscheidung zu ihrer Umsetzung treffen. Die Frist von zwei Monaten beginnt mit Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin.
Mit der jüngsten Anpassung des Beschlusses zur Corona-Schutzimpfung wurde nun die im November 2022 veröffentlichte 23. Aktualisierung der STIKO-Empfehlungen zur Impfung gegen SARS-CoV-2 umgesetzt.
Im Einzelnen bedeutet das:
Die STIKO empfiehlt Kindern im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren eine Grundimmunisierung mit einem mRNA-Impfstoff, sofern bei ihnen bedingt durch Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf besteht.
Für immungesunde Kinder ohne Vorerkrankungen im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren empfiehlt die STIKO derzeit keine COVID-19-Impfung.
Darüber hinaus hat die STIKO die Empfehlungen für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren überprüft. Die Vervollständigung der Grundimmunisierung bzw. eine Auffrischimpfung für Kinder ohne Vorerkrankungen hält die STIKO vor dem Hintergrund der hohen Seroprävalenz und dem überwiegend milden Krankheitsverlauf in dieser Altersgruppe aktuell nicht für notwendig.
Aktuelle Rechtsgrundlage für eine Corona-Schutzimpfung:
Am 21. Dezember 2022 hat das Bundeskabinett eine Änderung der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gebilligt, womit u. a. die Verordnung und damit der Anspruch der Bevölkerung auf eine Corona-Schutzimpfung bis zum 7. April 2023 verlängert wurde. Die Änderungsverordnung wurde am 30. Dezember 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Somit ist die Verordnung bis zum 7. April 2023 weiterhin die Basis, um COVID-19-Impfungen zu erbringen und in Anspruch zu nehmen. Insofern hat die jüngste Anpassung der Richtlinie erst einmal keine Relevanz für den Anspruch der Bevölkerung.
Erst mit dem Außerkrafttreten der Coronavirus-Impfverordnung greifen die Regelungen der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA für die Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ärzteschaft und Krankenkassen haben bis zum Auslaufen der Rechtsverordnung Zeit, um entsprechend der Beschlüsse des G-BA zur Schutzimpfungs-Richtlinie die weitere Versorgung der Praxen mit Impfstoffen gegen COVID-19 über Verträge zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen zu organisieren.
Der aktuelle Beschluss des G-BA wird durch das BMG geprüft und tritt vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 8. April 2023 in Kraft. Der Beschlusstext, die Tragenden Gründe sowie weiterführende Informationen zur Thematik sind auf der Website des G-BA abrufbar.
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