European HouseVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 387

Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Die Europäische Kommission hat am 5.9.2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung einer harmonisierten nationalen Rechtsform des „europäischen grenzübergreifenden Vereins“ veröffentlicht (COM/2023/516 final).


Die BAGFW hat eine gemeinsame Stellungnahme zu diesem Vorschlag erarbeitet. Die BAGFW bewertet den Entwurf insgesamt positiv, gibt aber einige Punkte zu bedenken, die sichergestellt sein müssen.

Ein ECBA soll zur Gründung mindestens drei Mitglieder haben und die Tätigkeit in mindestens zwei Mitgliedsstaaten aufnehmen. Vorgesehen ist eine Registrierung in einem nationalen Register, welche digital erfolgen können soll.  Der ECBA soll einem Gewinnausschüttungsverbot unterliegen, eine wirtschaftliche Tätigkeit soll grundsätzlich zulässig sein.

Bei einer Liquidation einer ECBA muss das nach der Befriedigung der Gläubiger übrige Vermögen einem anderen Non-Profit-Rechtsträger zufließen und ist damit ähnlich wie die sog. Heimfallklausel im deutschen Gemeinnützigkeitsrecht ausgestaltet.

Das jeweilige nationale Vereinsrecht soll da zur Anwendung kommen, wo die Richtlinie keine Vorgaben macht. Damit würde die umgesetzte Richtlinie im jeweiligen Mitgliedsstaat einen Rahmen vorgeben, ergänzt um 27 verschiedene ECBA-Typen. Die Umsetzung der geplanten Richtlinie setzt eine national zu bestimmende Rechtsform voraus, die dem ECBA am ähnlichsten ist. Hier sieht die BAGFW den Idealverein nach § 21 BGB als dem ECBA „ähnlichste“ Rechtsform an.

Keinen ECBA gründen können  Gewerkschaften, politische Parteien, religiöse Gemeinschaften und deren Vereine. Hierzu merkt die BAGFW an, dass der Status der Kirchen und religiösen Vereinigungen geachtet bleiben müsse, gleichwohl aber die gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit nicht eingeschränkt werden dürfe.

Ferner wird auf die Notwendigkeit von Vereinsverboten nach deutschem Recht hingewiesen, welche weiterhin möglich sein sollten, wenn der Verein die Tatbestände der im deutschen Vereinsgesetz normierten Verbotsgründe erfüllt.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Vorschlag für eine Richtlinie über grenzübergreifende Vereine und der beigefügten Stellungnahme der BAGFW vom 6.12.2023.