GIP IntensivpflegeVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 752


Der Paritätische

Berlin (Weltexpresso) - Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Dezember die Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege erneut angepasst. Er verlängerte dabei eine bereits bestehende Übergangsregelung zur sogenannten Potenzialerhebung bis zum Sommer 2025 und beschloss eine neue Ausnahmeregelung für bestimmte Versicherte.

Ausschlaggebend für die Anpassung ist die nach wie vor unzureichende Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die vor einer Verordnung außerklinischer Intensivpflege bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten prüfen können, ob eine vollständige Entwöhnung der Betroffenen oder ihre Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung bzw. die Entfernung der Trachealkanüle möglich ist. Das Entwöhnungspotenzial ist laut Gesetz vor jeder Verordnung zu erheben, es bedarf hierfür jedoch einer speziellen Qualifikation bzw. Ausbildung, die nur wenige Ärztinnen und Ärzte vorweisen können.

Angesichts der aktuell noch nicht überall zur Verfügung stehenden ärztlichen Kapazitäten für Potenzialerhebungen verlängert der G-BA die befristete Lockerung beim Erheben des Entwöhnungspotenzials bis zum 30. Juni 2025: Für den Fall, dass eine qualifizierte Ärztin oder ein qualifizierter Arzt nicht rechtzeitig verfügbar sein sollte, ist die Potenzialerhebung weiterhin keine zwingende Voraussetzung für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege. Anlassbezogen können Patientinnen und Patienten jedoch zu ihrer eigenen Sicherheit eine Potenzialerhebung veranlassen.

Die Dauer der ohne Potenzialerhebung verordneten außerklinischen Intensivpflege ist nicht automatisch auf Ende Juni 2025 begrenzt. Wird etwa eine Verordnung am 10. Juni 2025 ausgestellt, kann die Leistung natürlich über den 30. Juni 2025 hinaus andauern. Allerdings soll in solchen Fällen die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt darauf hinwirken, dass mindestens eine Potenzialerhebung möglichst bald erfolgt. Dies kann etwa geschehen, indem die Ärztin oder der Arzt bereits bei der Verordnung für eine zeitnahe Terminfindung Kontakt zu potenzialerhebenden Medizinerinnen oder Medizinern aufnimmt. Auf der Verordnung ist zu begründen, warum bislang keine Potenzialerhebung erfolgen konnte. Außerdem ist vom Verordnenden anzugeben, ob ein Termin dafür vereinbart wurde und wenn ja, für wann.

Für Versicherte, die schon vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten hatten und diese weiterhin bekommen, hat der G-BA eine weitere Ausnahme vorgesehen: Wurde oder wird bei diesen Versicherten im Rahmen einer Potenzialerhebung festgestellt, dass bei ihnen keine Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ihrer Situation besteht, sind Verordnungen zur außerklinischen Intensivpflege weiterhin auch ohne regelmäßige Potenzialerhebung möglich. Voraussetzung ist, dass eine Potenzialerhebung bis zum 31. Oktober 2025 erfolgt ist oder erfolgt sein wird. Mit dieser Regelung soll die Versorgungssituation langfristig entlastet und unnötige Bürokratie vermieden werden.

Alle Informationen zum Beschluss des G-BA sind auf der Homepage des G-BA zu finden: Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie: Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung in § 5b (neu) und Anpassung § 5a - Gemeinsamer Bundesausschuss.

Dokumente zum Download

2024-12-05_AKI-RL_Ausnahmeregelung-Potenzialerhebung_BAnz.pdf (663 KB)

2024-12-05_AKI-RL_Ausnahmeregelung-Potenzialerhebung_TrG.pdf (5 MB)

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