Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 782
Der Paritätische
Berlin (Weltexpresso) - Wenn Ärztin oder Arzt eines sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) oder eines medizinischen Behandlungszentrums für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB) ein Hilfsmittel empfehlen, muss die Krankenkasse künftig davon ausgehen, dass das Hilfsmittel erforderlich ist. Nach dem Antrag bei der Krankenkasse erfolgt dann keine weitere Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG), das am 30.1.25 vom Bundestag verabschiedet wurde, soll auch in der Hilfsmittelversorgung der Verwaltungsaufwand reduziert werden. Für die Versicherten soll so eine schnellere Versorgung mit dem notwendigen Hilfsmittel erreicht werden.
Die Regelung soll mit einem neunen Absatz 5c in § 33 SGB V verankert werden. Dort heißt es dann:
„(5c) Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels wird vermutet, wenn sich der Versicherte in einem sozialpädiatrischen Zentrum, das nach § 119 Absatz 1 ermächtigt wurde, oder in einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, das nach § 119c Absatz 1 ermächtigt wurde, in Behandlung befindet und die beantragte Hilfsmittelversorgung von dem dort tätigen behandelnden Arzt im Rahmen der Behandlung innerhalb der letzten drei Wochen vor der Antragstellung empfohlen worden ist."
Die finale Beratung des zustimmungsfreien Gesetzes im Bundesrat findet voraussichtlich am 14. Februar 2025 statt. Das GVSG soll mit Ausnahme der Regelung zur Wundbehandlung am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Weiterführende Links
Bundestag-Website zum GVSG Hier finden Sie alle Unterlagen zu den beiden Plenardebatten des GVSG.
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