SuizidpräventionsgesetzVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 817

Redaktion

Berlin (Weltexpresso) - Nur wenige Wochen vor dem Ende der Wahlperiode hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für ein Suizidpräventionsgesetz vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Suizidprävention durch Information, Aufklärung, Forschung und Unterstützung zu verbessern.


Der Gesetzentwurf für ein Suizidpräventionsgesetz (20/14987) wurde noch im vergangenen Dezember vom Bundeskabinett beschlossen, vorausgegangen war ein Referentenentwurf (28.11.2024) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Der Paritätische Gesamtverband hatte zum Referentenentwurf innerhalb der Verbändebeteiligung eine Stellungnahme abgegeben.

Vorgesehen ist die Errichtung einer Bundesfachstelle für Suizidprävention im BMG, welche von einem Fachbeirat bestehend aus ehrenamtlichen Mitgliedern unterstützt werden soll. Die Bundesfachstelle soll zielgerichtete und evidenzbasierte Maßnahmen zur Suizidprävention konzipieren und umsetzen. Und hierbei auch eine zentrale koordinierende Rolle mit bereits bestehenden Hilfsangeboten in den Ländern einnehmen. Darüber hinaus ist ein digitales Verzeichnis zu Informations-, Hilfs- und Beratungsangeboten der Länder und der weiteren Akteure in der Suizidprävention geplant. Außerdem soll die Bundesfachstelle mit den Ländern ein Konzept zum Aufbau einer bundesweit einheitlichen Krisendienst-Rufnummer 113 entwickeln.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 14.02.2025 Bedenken zum Gesetzentwurf geäußert. Die Finanzierung der Umsetzung sei nicht ausreichend berücksichtigt. Die Sorge bestünde zudem, dass die Bundefachstelle Doppelstrukturen erschaffen könnte, wenn bestehende Hilfsangebote nicht ausreichend in neue Strukturen eingebunden würden. An diversen Stellen des Gesetzentwurfs zeige sich, so die Länderkammer weiter, „dass bestehendes Wissen und der Forschungsstand zu Suizidprävention nur sehr begrenzt miteinbezogen wurden. Der Gesetzentwurf wurde nicht ausreichend mit den Experten, Wissenschaftlerinnen und Akteuren im Feld Suizidprävention abgestimmt.“

Der Paritätische Gesamtverband hatte in seiner Stellungnahme die Initiative für ein bundeseinheitliches Suizidpräventionsgesetz ausdrücklich begrüßt. Jedoch gleichzeitig die fehlenden verbindlichen Regelungen zur Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel insbesondere zur Unterstützung der Länder und Kommunen deutlich gemacht. Zudem hatte der Gesamtverband ebenfalls Überarbeitungsbedarf in erheblichem Maße angemerkt. Zum einen zur Beteiligung aller maßgeblichen Fachgesellschaften, Netzwerke und Interessenvertretungen, um die postulierten Ziele des Gesetzesvorhabens zu erreichen. Zum anderen auch hinsichtlich der Ergänzung weiterer wichtiger Regelungen, die bisher nicht im Entwurf enthalten sind. Etwa die Verbesserung der psychologischen, psychiatrischen und psychotherapeutischen Regelversorgung durch den Ausbau der Kassensitze für niedergelassene Psychotherapeut*innen und Psychiater*innen, die Verbesserung der palliativen Entscheidungskompetenz, die Stärkung der Palliativversorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie die Verankerung eines Rechtsanspruchs auf palliatives Case Management mit Lotsenfunktion.

Ausblick: In den verbleibenden wenigen Wochen der Legislatur wird der Gesetzentwurf im Bundestag nicht mehr beraten oder weiterentwickelt werden. Für einen Beschluss muss der nächste Bundestag oder die neue Regierung eine eigene Vorlage erarbeiten und einbringen. Es ist möglich, dass dies von einer – wie derzeit zu erwartenden – Koalition aus CDU/CSU und SPD in Angriff genommen wird. Im Wahlprogramm zur Bundestagswahl der Unionsparteien wird ein Suizidpräventionsgesetz explizit erwähnt: „Für einen wirksamen Lebensschutz beschließen wir ein umfassendes Suizidpräventionsgesetz“ (S. 70). Die SPD spricht sich zumindest für dafür aus, „die Prävention psychischer Erkrankungen [zu] stärken. Für junge Menschen in psychisch schwierigen Lebenslagen streben wir bundesweit niedrigschwellige, auch digitale Beratungsangebote an“ (S. 30) Dies steht mit einer möglichen Gesetzgebung zur Suizidprävention im Zusammenhang, jedoch ist Suizidalität nicht monokausal erklärbar mit dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung.

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