revier onlineVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 894

Redaktion

Berlin (Weltexpresso)  - Mit unserer Fachinformation vom 24. Okober 2023 und auch im Rahmen einer Online-Veranstaltung am 13. Februar 2025 haben wir bereits ausführlich über das BFSG informiert. Heute möchten wir Ihnen eine letzte, kurze Zusammenfassung geben, denn die Zeit drängt: Spätestens jetzt sollten Sie prüfen, ob Ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein müssen.


Die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen in der Gesellschaft erfordert barrierefreie Produkte und digitale Dienstleistungen. Hier setzt das BFSG an, das nun auch privatwirtschaftliche Akteure in die Pflicht nimmt. Es etabliert einheitliche Standards für zumindest bestimmte barrierefreie Produkte und Dienstleistungen, wenn diese für einen Verbraucher erbracht werden. Lediglich Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Rechtsverkehr erbringen, sind vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen (vg. § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BFSG). 

Zu den Produkten, die nach § 2 Nr. 1 BFSG barrierefrei zu gestalten sind gehören u. a. Computer / PCs, Notebooks und Smartphones.

Zu den Dienstleistungen im elektronischen Rechtsverkehr gehören gem. § 2 Nr. 3 BFSG zunächst der gesamte elektronische Geschäftsverkehr (Online-Handel) und auch Telefon- und Messengerdienste, auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen - inkl. Apps -, E-Books, Personenbeförderungsdienste im Luft-, Schienen- und Schiffsverkehr (hier u. a. Websites für Reiseinformationen und elektronische Fahrkarten und elektronische Bankdienstleistungen).

Webseiten oder Blogs zur ausschließlichen Präsentation werden vom Anwendungsbereich des BFSG nicht erfasst. Sobald über eine Webseite Dienstleistungen gebucht oder Produkte erworben werden können, greift die Verpflichtung zur Barrrierefreiheit.

Die genauen Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen sind in der Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem BFSG (BSFGV) vom 15. Juni 2022 festgelegt (§ 3 Abs. 1 S. 3 BFSG). Wie Produkte und Dienstleistungen konkret barrierefrei zu gestalten bzw. zu erbringen sind, regelt nach § 3 Abs. 1 S. 3 BFSG die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem BFSG (BFSGV) vom 15. Juni 2022.

Barrierefrei gestaltet ist ein Produkt oder eine Dienstleistung dann, wenn für Menschen mit Behinderung die Möglichkeit besteht, das Produkt oder die Dienstleistung in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe aufzufinden und zu nutzen (vgl. § 3 Abs. 1 BSFG).

Weitere detaillierte Informationen stellen wir unseren Mitgliedern auf entsprechende Anfrage zur Verfügung.

Weiterführende Links

Fachinformation zum BFSG vom 24. Oktober 2023