
Redaktion
Berlin (Weltexpresso) -
Das Bundeskabinett hat heute den entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSGAEndG) verabschiedet.
Lachgas und Zubereitungen dieses Stoffes, jeweils in einem Behälter mit einer Füllmenge von mehr als acht Gramm, sowie GBL und BDO (K.o.-Tropfen) als Reinstoff und Zubereitungen dieser Stoffe mit einem Gehalt von jeweils mehr als 20 Prozent GBL und BDO sollen dem entsprechend erweiterten Umgangsverbot des § 3 NpSG unterfallen.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der omnipräsenten Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO sieht der Gesetzesentwurf – bei Lachgas unabhängig von Verpackungsgröße und bei GBL/BDO in Bezug auf den Reinstoff oder Zubereitungen mit mehr als 20 Prozent Gehalt dieser Stoffe – zusätzlich ein Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot an bzw. für Minderjährige vor.
Verboten werden sollen generell der Online-Handel und der Kauf an Selbstbedienungsautomaten. Von den Verboten ausgenommen bleiben weiterhin nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken sowie die Verwendung als Arzneimittel. Das Gleiche gilt ferner in Bezug auf Kinder und Jugendliche sowie auf die Abgabe über Automaten und über den Versandhandel, wenn die jeweiligen Handlungen in einer Form erfolgen, die die Extraktion des jeweiligen Stoffes nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulässt.
Der Gesetzentwurf lag bereits zum Ende der vergangenen Legislaturperiode vor, konnte jedoch infolge des Koalitionsbruchs nicht mehr vom vorherigen Bundesgesundheitsminister eingebracht werden. Damit setzt die neue Bundesregierung zeitnah den Koalitionsvertrag zu diesem suchtpolitischen Thema um und bringt mit dem heutigen Beschluss den Gesetzentwurf in das nun folgende parlamenatrische Verfahren ein.
Dokumente zum Download
Hier lesen Sie den Referenten-Entwurf. (261 KB)
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