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Berlin (Weltexpresso) - Neue Entscheidung des BFH zur Umsatzsteuer im Rahmen des Persönlichen Budgets. Seit längerer Zeit gibt es Unsicherheit darüber, wie das im Neunten Buch Sozialgesetzbuch festgeschriebene Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung im Rahmen der Pflege- und Betreuungsleistungen auf die Umsatzsteuerpflicht behandelt werden soll.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte 2022 in einer Entscheidung geurteilt, dass Leistungen der Budgetassistenz im Rahmen des Persönlichen Budgets umsatzsteuerpflichtig seien (FG Düsseldorf, Urt. V. 14.12.2022 – 5 K 2911/18). Ähnlich urteilte das FG Hessen bereits 2021 (Urt. V. 21.10.2021 – 1 K 736/19). Als Grund wurde in der Entscheidung angeführt, dass die Finanzierung der Leistung durch den Budgetnehmer erfolgt und nicht durch den Träger der Sozialversicherung bzw. Eingliederungshilfe.
In der Folge brachte die CDU/ CSU-Fraktion einen Antrag in den Deutschen Bundestag ein mit dem Ziel, die Belange der Menschen mit Behinderung finanziell zu stärken und die im Rahmen des Persönlichen Budgets erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei zu stellen (BT-Drs. 20/ 9498 vom 27.11.2023).
Mit Urteil vom 19.12.2024, Az.: V R 1/22 hat der Bundesfinanzhof auf die Revision des Urteils aus Hessen aus dem Jahr 2021 entschieden, dass „Betreuungs- und Pflegeleistungen auch aufgrund einer mittelbaren Kostentragung steuerfrei gem. § 4 Nr. 16 UStG sein können, wenn sie zwar aus dem Persönlichen Budget bestritten werden, dessen Bewilligung aber in Bezug auf die Person des Leistungserbringers eine explizite Entscheidung des Kostenträgers im Sinne einer Anerkennung zur Leistungserbringung erkennen lässt, Abgrenzung zu Abschn. 4.16.3. Abs. 2 UStAE.“
„Nach § 4 Nr. 16 UStG sind steuerfrei die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mind. 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung (…) ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.“ Die Frage, ob Zahlungen aus dem Persönlichen Budget in diese Quote eingerechnet werden, wurde bislang wohl verneint. Der BFH führt dagegen aus, dass „wenn der Rehabilitationsträger die Geldleistung in Form Persönlicher Budgets ausführt, damit der Leistungsberechtigte seinerseits zielgerichtet dem Träger bekannte und akzeptierte Leistungserbringer in Anspruch nehmen kann, wird im Ergebnis diese Leistungsinanspruchnahme von den Rehabilitationsträgern nicht nur wirtschaftlich getragen, sondern zudem auf einer expliziten Entscheidung des Kostenträgers in Bezug auf einen bestimmten Leistungserbringer beruhend anzusehen sein.“
Bitte beachten Sie, dass zu diesem Thema weitere Revisionsverfahren anhängig sind. Sollte es Neuerungen in diesem Bereich geben, werden wir darüber informieren.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Urteil.
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Persönliches Budget und Umsatzsteuerfreiheit | Bundesfinanzhof (77 KB)
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