buerger geldVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 935

Redaktion

Berlin (Weltexpresso) - Die Daten zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2026 liegen nunmehr vor. Daraus resultiert nach eigenen Berechnungen nach 2025 eine weitere Nullrunde - wenn die Bundesregierung nicht noch die gesetzlichen Grundlagen ändert. Für Millionen von Leistungsberechtigten in der Grundsicherung droht nach 2025 eine weitere Nullrunde. Dies ergibt sich aus den mittlerweile vorliegenden Daten zur Preis- und Lohnentwicklung, die für die Fortschreibung der Regelbedarfe zu Grunde zu legen sind (s.u.).
Unmittelbar betroffen wären davon über sieben Millionen Menschen, die Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe und sog. Analogleistungen nach dem AsylbLG beziehen. Zudem sind die Schulbedarfe im Bildungs- und Teilhabepaket an die Entwicklung der Regelbedarfe gekoppelt und werden daher nicht an die Preisentwicklung angepasst. Im Ergebnis erleiden die Leistungsberechtigten einen weiteren Kaufkraftverlust - sie werden ärmer.

Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag vorgenommen, "den Anpassungsmechanismus der Regelsätze in Bezug auf die Inflation auf den Rechtsstand vor der Corona-Pandemie zurückzuführen". Die Änderungen durch die Bürgergeldreform will die Bundesregierung wieder aufheben. Sofern die Bundesregierung diese Absicht kurzfristig umsetzt, damit sie bereits bei der Fortschreibung 2026 geltendes Recht wird, könnte die Nullrunde noch vermieden werden. In diesem Fall wären die geltenden Regelbedarfe nach dem Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung um 2,2 Prozent anzuheben. Der Regelbedarf für eine alleinlebende Erwachsende würde 2026 dann 575 Euro statt 563 Euro betragen, d.h. 12 Euro im Monat oder 144 Euro im Jahr mehr. Analog würden auch die anderen Regelbedarfe im Bürgergeld für weitere Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche und die Schulbedarfe um 2,2 Prozent angehoben werden.

Die Nullrunden werden teilweise als gerechtfertigt angesehen, weil die Anpassungen unmittelbar nach der Einführung des Bürgergelds zu hoch ausgefallen seien. Dem widerspricht der Paritätische aus folgenden Gründen:

* Mit dem Bürgergeldgesetz hat die Bundesregierung anerkannt, dass angesichts der dynamischen Preisentwicklung insbesondere bei Energie und Lebensmitteln die bestehende Formel keine zeitnahe Anpassung erlaubt. So blieb der Regelbedarf 2022 trotz ansteigender Inflation nahezu unverändert (+0,76 Prozent). In den drei Jahren 2021 bis Ende 2023 haben die Leistungsbeziehenden in der Grundsicherung bzw. im Bürgergeld massive Kaufkraftverluste erlitten. In der Gesamtbetrachtung sind die Anpassungen auch 2023 und 2024 nicht zu hoch ausgefallen, vielmehr wurden Kaufkraftverluste seit 2021 (teilweise) kompensiert. Die Kaufkraftverluste sind bis heute noch nicht ausgeglichen.

* Die Leistungsberechtigten haben seit Jahrzehnten von dem erheblichen Wohlstandsgewinn nicht profitiert – so die Ergebnisse von Benjamin Held und Irene Becker (2025, S. 14f). Die jüngsten Erhöhungen seien eine verspätete Reaktion auf den Inflationsschub infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine. Lediglich für 2024 sei es zu einem spürbaren Anstieg gekommen, der im Kern vorherige Verluste ausgleicht. Im Ergebnis liegt der Regelbedarf 2025 preisbereinigt auf dem Niveau von 1995 (Indexwert: 101).

* Die Leistungen der Grundsicherung liegen deutlich unterhalb der Armutsrisikoschwelle. Die Armutsschwelle liegt nach den Angaben des Statistischen Bundesamts für 2024 bei 1.381 Euro für einen Single-Haushalt. Der durchschnittliche SGB-II-Bedarf einer alleinlebenden Leistungsberechtigten lag 2024 in der Summe bei 1007 Euro (563 Euro Regelbedarf und 444 Kosten der Unterkunft und Heizung). Es besteht mithin eine Lücke bis zum Erreichen der Armutsschwelle in Höhe von über 350 Euro. Die Grundsicherungsleistungen lindern existenzielle Not. Sie sind aber nicht armutsfest.

* Menschen, die mit Bürgergeldleistungen leben müssen, kommen mit dem Geld nicht aus, um ein menschenwürdiges Leben zu finanzieren. Dies hat etwa jüngst eine Studie von Sanktionsfrei mit über 1.000 befragten Leistungsberechtigten gezeigt. Danach geben drei Viertel der Befragten an, dass das Geld nicht ausreicht, um ein würdevolles Leben zu führen. Nicht einmal Grundbedürfnisse können zuverlässig befriedigt werden. Nur jede zweite befragte Person gibt an, dass alle im Haushalt satt werden; über die Hälfte der Eltern gibt an, beim Essen zugunsten der Kinder zu verzichten.

Der Paritätische hat in einer Expertise eine alternative Regelbedarfsberechnung vorgelegt, die bei der Ermittlung insbesondere eine sachgerechte Referenzgruppe zugrunde legt und auf willkürliche Kürzungen verzichtet. Auf der Grundlage dieser Expertise hält der Paritätische aktuell einen Regelbedarf von 813 Euro für eine Erwachsene für sachgerecht und im Ergebnis für armutsvermeidend.

Erläuterung: Zur Berechnung der Fortschreibung der Regelbedarfe 2026:

Die Fortschreibung der Regelbedarfe für die Grundsicherungsleistungen orientiert sich nach § 28a SGB XII an zwei zentralen Faktoren: der regelbedarfsspezifischen Preisentwicklung und der Entwicklung der Nettolöhne. Die Daten für die Berechnung der Fortschreibung liegen vor und wurden von der Paritätischen Forschungsstelle für die Ermittlung der Fortschreibung genutzt. Eine offizielle Auswertung durch das BMAS - ein Entwurf für eine Regelbedarfsfortschreibungsverordnung 2026 - liegt aktuell noch nicht vor. Die Daten für die Preisentwicklung finden sich hier und die Informationen für die Nettolohnentwicklung finden sich in der Statistik zur Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (hier). 

Die Daten werden in einem gesetzlich festgelegten mathematischen Verfahren kombiniert. Durch die Bürgergeldreform wurde das Verfahren ergänzt, um eine zeitnahe Anpassung an die Preisentwicklung zu realisieren. Dafür wurde eine sog. "ergänzende Fortschreibung" eingeführt (vgl. § 28a SGB XII und detailliert in der Begründung zur sog. Regelbedarfsfortschreibungsverordnung 2025, Bundesratsdrucksache 453/24). Daraus ergibt sich die folgende Berechnung:

Wichtig: Der Ausgangswert der Fortschreibung sind nicht die geltenden Regelbedarfe, sondern "die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Fortschreibung des Vorjahres ergeben haben" (§28a Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Diese Werte sind in dem Entwurf der erwähnten Verordnung in der Begründung ausgewiesen (Bundesratsdrucksache 453/24, S. 13). Dieser Wert liegt etwa für eine alleinstehende Erwachsene bei 535,50 Euro und nicht bei 563 Euro. Dieser Unterschied ergibt sich aus zwei Faktoren. Zunächst wird die ergänzende Fortschreibung aus dem Vorjahr nicht mitgerechnet. Zudem wird die Wirkung der Bestandschutzklausel (§28a Abs. 5 SGB XII) aus dem Vorjahr nicht berücksichtigt. In einem ersten Rechenschritt wird dieser Wert mit dem etablierten Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung in einem Verhältnis von 70 zu 30 fortgeschrieben. Daraus ergibt sich eine Anpassung von 2,2 Prozent. In einem zweiten Schritt werden die Ergebnisse mit der "ergänzenden Fortschreibung" kombiniert, die die Preisentwicklung des 2. Quartal im laufenden Jahr ins Verhältnis zum Vorjahr setzt. Diese ergänzende Fortschreibung beträgt 1,8 Prozent.

Die resultierenden Werte liegen unterhalb der geltenden Regelbedarfe. Für eine alleinlebende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1) ergibt sich rechnerisch ein Wert von 557 Euro. Der aktuelle Regelbedarf liegt allerdings bei 563 Euro. Aufgrund der sog. Bestandschutzklausel (§28a Abs. 5 SGB XII) bleiben die Regelbedarfe daher unverändert. Im Ergebnis gibt es aufgrund der geltenden Rechtslage eine Nullrunde - obwohl die Preise weiter angestiegen sind und weiter ansteigen werden.

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