Plegenetzwerk DeutschlandVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 973

Redaktion

Berlin (Weltexpresso) - Der Bundestag hat am 09. Oktober 2025 das Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung in 2. und 3. Lesung beschlossen. Damit soll die Ausbildung zur Pflegefachassistenz ab 2027 bundesweit einheitlich geregelt werden. Der zweite Durchgang im Bundesrat erfolgt bereits am 17. Oktober oder 21. November 2025.


Der Paritätische begrüßt ausdrücklich, dass mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben eine bundesweit einheitliche und eigenständige Ausbildung für die Pflegefachassistenz geschaffen werden soll. Sie ist lange überfällig. Die Ausbildungsdauer von 18 Monaten ist als Kompromiss akzeptabel. Eine Verkürzung dieser Ausbildungsdauer ist möglich. Der Ansatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung, mit der die Hoffnung verbunden ist, weitere dringend benötigte Personen für die Pflege zu gewinnen und die bundesweite Mobilität und Flexibilität für ausgebildete Pflegefachassistent*innen verspricht, wird befürwortet. Aus Sicht des Paritätischen wurde jedoch versäumt, dass dieses Gesetz eine weitgehende Synchronisierung mit der Pflegefachkraftausbildung mitbringt, etwa indem Auszubildende beider Ausbildungen überwiegend gemeinsam theoretische Grundlagen lernen können oder dass etwa der Abschluss in der Pflegefachassistenz einer Zwischenprüfung der Fachkraftausbildung gleicht.

Versäumt wurde es auch, u.a. die Finanzierungsregelungen der Fachkraftausbildung im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses zu evaluieren, so dass ungeprüft alle strukturellen Grundlagen bis hin zur Umsetzung der Kostenweiterleitung etc. aus dem Pflegeberufegesetz übernommen werden. Hier hätte Bürokratie abgebaut werden können.

Beschlossen wurden auch diverse Änderungsanträge. Mit einer Ergänzung wird klargestellt, dass die Abweichung von § 7 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) im Rahmen von Modellvorhaben auch eine Abweichung von den Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 PflBG umfasst, die nach § 8 Absatz 2 PflBG Träger der praktischen Ausbildung sein können. Im Rahmen eines Modellvorhabens zur Weiterentwicklung der Pflegeausbildung können daher auch andere Einrichtungen wie z. B. Rehabilitationseinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung erprobt werden. Zudem kann nach Inkrafttreten des Gesetzes die zuständige Behörde auf Antrag der Person, die die Anerkennung ihres Abschlusses nach dem Pflegeberufegesetz aus einem Drittstaat begehrt, prüfen, ob die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Pflegefachassistenzgesetz gegeben ist. Dies soll es ermöglichen, dass Personen im Anerkennungsverfahren zur Pflegefachperson sowie während der Anpassungsmaßnahmen in Form der Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachassistenzperson nach § 25 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes erhalten können, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Ein Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der sich auf die wichtige Sprachförderung und allgemeinbildenden Unterricht bezog und individuelle Ausbildungshindernisse beseitigen sollte, indem die Länder ergänzende Lerninhalte im Umfang von bis zu sechs Monaten vermitteln können, wurde abgelehnt.

Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen ohne einen Entwurf der relevanten Ausbildungs- und Prüfunsverordnung zur Kenntnis genommen haben zu können, mit der die Aufteilung der praktischen Einsätze und theoretischen Inhalte innerhalb der 18 Monate erfolgt.   

Die Stellungnahme des Paritätischen sowie den Gesetzesentwurf und die Beschlussfassung finden Sie hier im Artikel.    

Dokumente zum Download

Deutscher Bundestag Drucksache 21/1493 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (908 KB)

250929_Stellungnahme_PflAssEinfG_Paritaet.pdf (125 KB)

2102090-1.pdf (703 KB)

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