Raubkopierverbot anhand des Kassenschlagers DER VORLESER

 

Hubertus von Bramnitz und Siegrid Püschel

 

Berlin (Weltexpresso) – Kinogänger wissen davon und langweilen sich zumeist, wenn großformatig und mit musikalischer Untermalung auf der großen Kinoleinwand das Verbot von Raubkopien erscheint, die ja selbst auf den kleinsten Handy schon abfotografiert werden können. Der Senator Film Verleih hat in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof gegen die Filehoster-Plattform RapidShare gewonnen, über deren Server der Film DER VORLESER zum Download angeboten wurde.

 

Diesen Sachverhalt teilt soeben aus guten, weil erfolgreichen gründen Senator mit den Hintergründen mit. Da RapidShare der mehrmaligen Aufforderung durch Senator, die illegale Verbreitung des Films zu unterbinden und eine Unterlassungserklärung abzugeben, nicht nachgekommen war, hatte zunächst das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erlassen und Senator danach erfolgreich die Hauptsacheklage vor dem Landgericht Hamburg erhoben. Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg war RapidShare zunächst vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erfolglos vorgegangen. Die Entscheidung des OLG hat nun auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigt.

 

Demnach bleibt es dem Onlinedienst unter Strafandrohung verboten, den Film DER VORLESER öffentlich zugänglich zu machen oder Angebote Dritter auf den eigenen Seiten zur Verfügung zu stellen. Der Film DER VORLESER war 2009 in die Kinos gekommen und 2008 unter der Regie von Stephen Daldry produziert worden – nach dem Roman von Bernhard Schlink. Der Film war auch durch das Spiel der beiden Hauptdarsteller Michael (David Kross als Junge/Ralph Fiennes als Erwachsener) und die ältere Hanna (Kate Winslet) ein Welterfolg geworden. Wir stark die Branche unter dem heimlichen Abfotografieren leidet, was mancher danach auch noch zu Geld macht, kann man den Zahlen entnehmen, die die Filmbranche (Verleiher und Kinos) als Verlust durch heimliches Vervielfältigen gerne Schwarz auf Weiß präsentiert und die in die Millionen geht.

 

Journalisten, deren Profession Filmkritik ist und die deshalb häufig ins Kino müssen, wissen ein Lied davon zu singen, daß ihre persönlichen Sachen wie bei Flügen durch Sicherheitsdienste kontrolliert werden und Handys meist abgegeben werden müssen. Dies auch deshalb, weil vor allem die Verbreitung vor den eigentlichen Startterminen die Verleiher dieser Filme empfindlich trifft. Ist ein Film erst einmal angelaufen, ist die Kontrolle nicht mehr zu leisten und kann nur durch das Zurückverfolge von Anbietern rechtlich aufgearbeitet werden, wie hier geschehen.

 

Helge Sasse, Vorstandsvorsitzender der Senator Entertainment AG, kommentiert die Entscheidung des BGH: Ohne den wirksamen Schutz unserer Investitionen in Filme gibt es irgendwann viele Filme nicht mehr, die wir gerne gesehen hätten. Deshalb ist die Entscheidung des BGH ein guter Tag für die Produzenten und Verleiher von Filmen.“

 

Thomas Schlegel, Partner der Kanzlei Sasse & Partner, die die Verfahren für Senator Film Verleih betrieben hat: „Wir haben nicht daran gezweifelt, dass der BGH auch weiterhin die Durchsetzung der Rechte der Urheber und Kreativwirtschaft bestätigen wird. Das ist insbesondere wichtig in einer Zeit, in der der Gesetzgeber erst jüngst mit dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ die Möglichkeiten der Urheber ihre Rechte durchzusetzen auf für uns unverständliche Weise beschnitten hat.“