Zum Urteil gegen den „Buchhalter von Auschwitz“

 

Kurt Nelhiebel

 

Bremen (Weltexpresso) - Soll man weinen oder lachen über das Urteil, mit dem der Prozess gegen den so genannten Buchhalter von Auschwitz, Oskar Gröning, zu Ende gegangen ist? Vier Jahre Gefängnis hat das Lüneburger Landgericht gegen den ehemaligen SS-Unterscharführer verhängt, der in der Verwaltung des Todeslagers das Geld der Ermordeten zählte und darüber Buch führte.

 

Damit machte er sich nach Ansicht des Gerichts der Beihilfe zum Mord an mindestens 300 000 Juden schuldig.

 

Andere hatten noch Schlimmeres auf dem Kerbholz und blieben trotzdem ungeschoren, wie etwa der ehemalige Judenreferent im Reichsinnenministerium Hans Globke, der den offiziellen Kommentar zu den Rassegesetzen der Nazis verfasste und damit juristisch den Weg ebnete für das, was die Herren mit den sauberen Händen die Endlösung der Judenfrage nannten. Viele wollen das nicht mehr hören, aber es muss immer wieder gesagt werden. Der Fall Globke führt uns den Abgrund vor Augen, über dem die Bundesrepublik Deutschland errichtet worden ist. Globke war als Staatssekretär im Bundeskanzleramt die rechte Hand von Konrad Adenauer. Sein Fall rückte die grauenvollen Ereignisse der Vergangenheit ins Zwielicht des vielleicht nicht ganz Ungerechtfertigten und Entschuldbaren, und gerade das konnte sich auf die öffentliche, gesellschaftspolitische Ordnung nur negativ auswirken. Zu diesem Schluss kommt der Professor für Judaistik, Hermann Greive, in seiner Geschichte des modernen Antisemitismus in Deutschland. (Darmstadt 1983, Seite 173.)

 

Oskar Gröning, dessen SS-Dienstgrad dem eines Unteroffiziers entsprach, bekannte sich mit „Demut und Reue“ zu seiner Mitschuld am Massenmord von Auschwitz. Von Hans Globke hat man Vergleichbares nicht gehört. Einmalig war Grönings Schuldbekenntnis nicht. Oswald Kaduk, einer der Angeklagten im ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess, sagte, er bereue, was in Auschwitz geschehen sei, aber er könne es nicht ändern. „Ich gebe zu, dass in Auschwitz ein schweres Verbrechen begangen worden ist. Es geht nicht um die Tat, die wir begangen haben, sondern um die Herren, die uns ins Unglück gestürzt haben. Die meisten von ihnen gehen frei herum, wie der Globke. Das tut einem weh.“ (Conrad Taler, Asche auf vereisten Wegen, Berichte vom Auschwitz-Prozess, Köln 2015, Seite 95).

 

Im ersten Auschwitz-Prozess wäre Gröning freigesprochen worden. Er hat niemanden umgebracht. Die Angeklagten wurden nur bestraft, wenn sie sich nachweislich an der Tötung von Menschen beteiligt hatten. Gegen diese Aufsplitterung in Einzelfälle hat sich Fritz Bauer, der Initiator des Verfahrens, vergeblich gewehrt. Nach seiner Rechtsauffassung stellte die Anwesenheit der Angeklagten in Auschwitz eine „natürliche Handlungseinheit gemäß § 73 des Strafgesetzbuches“ dar, die sich rechtlich als Beihilfe oder Mittäterschaft zu einem einheitlichen Vernichtungsprogramm qualifiziere. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Ansicht, obwohl er in einem anderen Verfahren, in dem es um das Lager Chelmno (Kulmhof) ging, der Ansicht gefolgt war, dass der Nachweis, wer an welchem Tag welchen Häftling erschossen oder ins Gas gezwungen hatte, nicht geführt werden müsse, um jemanden zu verurteilen.

 

43 Jahre nach dem Tod von Fritz Bauer machte sich 2011 das Landgericht München II dessen Rechtsauffassung teilweise zu Eigen. Es verurteilte den aus der Ukraine stammenden ehemaligen Wachmann im Vernichtungslagerlager Sobibor, John Demjanjuk, ohne konkreten Tatnachweis wegen Beihilfe zum Mord in 28 000 Fällen zu fünf Jahren Haft. Zu einer rechtlichen Überprüfung des Falles durch den Bundesgerichtshof kam es nicht, weil der Verurteilte starb. Ob das Lüneburger Urteil Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. In seiner Urteilsbegründung übte der Vorsitzende Richter Franz Kompisch scharfe Kritik an der deutschen Justiz, die nur die direkte Mitwirkung an einer Tötungshandlung als Mord bewertete. Das sei eine seltsame Rechtsprechung gewesen. Schließlich sei Auschwitz eine auf die Tötung von Menschen ausgerichtete Maschinerie gewesen, etwas Verbotenes, Unmenschliches, beinahe Unerträgliches.

 

Dass viele Naziverbrecher unbestraft blieben, lag nicht allein an der Justiz, sondern auch am fehlenden politischen Willen. Um die Kritiker der deutschen Wiederaufrüstung mundtot zu machen, beschloss der Bundestag 1951 das 1. Strafrechts-Änderungsgesetz. Der CDU-Abgeordnete Haasler nannte es 1957 „eine Waffe, die geschmiedet wurde, um im kalten Krieg zu bestehen“. Ein vergleichbares Gesetz gegen Naziverbrecher gab es nicht. Dass jetzt zum zweiten Mal ein deutsches Gericht Politik und Justiz ins Unrecht gesetzt hat, ehrt die Beteiligten. Die Schuld der Anderen bleibt ungesühnt.