Was Gewerkschaften, Akademie der Künste, Deutscher Städtetag. AWO, PEN u.a. von TTIP erwarten

 

Hans Weißhaar

 

Berlin (Weltexpresso) – Eine in der bundesdeutschen Wirklichkeit noch nie gesehene Verbändevielfalt rufen gemeinsam zu TIPP und CETA auf: Keine transatlantischen Handels- und Investitions-Abkommen auf Kosten von Demokratie und Rechtsstaat, Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards, Subsidiarität und kultureller Vielfalt.

 

Und führen aus, was wir hier abdrucken: Die geplanten bilateralen Freihandelsverträge der Europäischen Union mit den USA und Kanada haben in Deutschland und Europa, aber auch in Nordamerika eine öffentliche Diskussion über das Verhältnis von Freihandel, materiellen Standards, gesellschaftlichen Werten und demokratischen Entscheidungsverfahren hervorgerufen, wie es sie seit vielen Jahren nicht gegeben hat. Unsere Verbände, Gruppen und Institutionen haben bei etlichen Gelegenheiten zu den Zielen der Verhandlungen, dem Verhandlungsverfahren und den bisher bekannten Ergebnissen kritisch Stellung

genommen.

 

Dabei treten wir gemeinsam ein für eine Handels- und Investitionsschutzpolitik, die auf hohen ökologischen und sozialen Standards beruht und nachhaltige Entwicklung in allen Ländern fördert. Sie muss insbesondere die Souveränität der Parlamente erhalten, nationale wie internationale Standards zum Schutz von Mensch und Umwelt respektieren, kommunale Selbstverwaltung und Aufgabenerfüllung gewährleisten, Transparenz in globalen Wertschöpfungsketten erhöhen sowie Unternehmensverantwortung und Rechenschaftspflichten von Unternehmen weltweit stärken. Wir brauchen soziale und ökologische Leitplanken für die Globalisierung, die dafür sorgen, dass Preise und Märkte auch die wahren Kosten widerspiegeln und diese nicht auf sozial Schwache oder die Umwelt abgewälzt werden.

 

Nur eine konsequente Offenlegung der Verhandlungsdokumente macht nachvollziehbar,

ob tatsächlich Standards und Schutzvorschriften gesenkt oder aufgeweicht werden. Dies kann nicht erst am Ende der Verhandlungen erfolgen, wenn ein Gesamtpaket geschnürt worden ist, sondern muss kontinuierlich und umfassend vor und parallel zu den Verhandlungen geschehen, um eine ausreichende Prüfung und Einflussnahme der Zivilgesellschaft zu ermöglichen.

 

Freihandel muss den Menschen dienen und nicht anders herum. Wir haben die Sorge, dass die laufenden Verhandlungen und deren Ergebnisse eine Entwicklung in Gang setzen, die den „Wert“ des Freihandels über die Werte einer aus europäischer Sicht erstrebenswerten ökologisch-sozialen Marktwirtschaft (z.B. Solidarität und Subsidiarität, informationelle Selbstbestimmung, Generationengerechtigkeit und Bewahrung der

Schöpfung) setzt.

 

 

Unsere Kritik richtet sich deshalb insbesondere auf die folgenden fünf Eckpunkte: Arbeits-, Gesundheits-, Kultur-, Klima-, Sozial-, Umwelt- und Verbraucherschutzstandards

 

Die mit TTIP und CETA verbundene zentrale Zielsetzung der Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse durch Angleichung von Standards oder Verfahren der gegenseitigen Anerkennung lässt befürchten, dass im Vergleich zu den USA höhere europäische Standards im Arbeits-, Gesundheits-, Kultur-, Klima-, Umwelt- und Verbraucherschutz

abgesenkt oder geringere US-Standards als „gleichwertig“ eingestuft und somit akzeptiert werden.

 

Zwar beteuert die Europäische Kommission, dass eine Absenkung von Standards nicht zugelassen werde, jedoch ist die Beseitigung oder Aufweichung von Schutzvorschriften (z.B. im Bereich der Gentechnik oder der digitalen Verbreitung von

künstlerischen Inhalten) erklärtes Interesse von einflussreichen, im Vorfeld beteiligten Unternehmen und Unternehmensverbänden. Darüber hinaus sind die gesamten Bereiche SPS (Sanitary and Phytosanitary Measures) und TBT (Technical Barriers to Trade) ohne Ausnahmen Gegenstand des EU-Verhandlungsmandates und damit auch Gegenstand eines auszuhandelnden Gesamtpakets.

 

Geistiges Eigentum und geografische Kennzeichnungen sind in dem TTIP-Mandat ausdrücklich als Verhandlungsgegenstand benannt. Die Kernprinzipien des europäischen Urheberrechts, die den Urheber und seine Persönlichkeit sowie seine ökonomischen Rechte in den Mittelpunkt stellen, sind für uns jedoch nicht verhandelbar.

 

Eine Absenkung von Arbeits- und Sozialstandards ist nicht Gegenstand des Verhandlungsmandats. Die Beseitigung weiterer tarifärer und nicht-tarifärer Handelsschranken kann jedoch dazu führen, dass durch den zunehmenden Wettbewerbsdruck die schlechteren und im Zweifel billigeren Standards die besseren und teureren Standards vom Markt verdrängen. Um sicherzustellen, dass der verschärfte Wettbewerb nicht zu Lasten der Beschäftigten geht, müssen Handelsvereinbarungen mit der Stärkung von Arbeitnehmerrechten verknüpft werden. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung aller ILO Kernarbeitsnormen (Vereinigungsfreiheit, Recht auf Kollektivverhandlungen, Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Beseitigung von geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung)

und weiterer von der ILO als „bedeutend“ klassifizierter Arbeitsnormen.

 

Die Einhaltung von Sozialstandards muss unter verbindlicher Beteiligung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft überwacht werden. Verbesserungen der Arbeits- und Sozialstandards müssen effektiv durchsetzbar sein, mindestens im Rahmen des allgemeinen Streitbeilegungsmechanismus von Handelsabkommen.

 

Unabdingbar ist die Sicherung des in den europäischen Verträgen verankerten Vorsorgeprinzips, das staatliches Handeln bereits bei möglichen Schäden für Umwelt und Gesundheit erlaubt. Dieses Prinzip hat grundlegende Bedeutung für die europäische Umwelt-, Gesundheits-, Verbraucherschutz- und Landwirtschaftspolitik. Es darf nicht durch scheinbare Harmonisierungen oder gegenseitige Anerkennung angegriffen oder ausgehebelt werden.

 

Die bestehenden Rahmenregelungen und Förderinstrumente auf europäischer und nationaler Ebene für Kultur und Medien wie die Buchpreisbindung, die direkte Förderung von Kultureinrichtungen, die Finanzierung des öffentlichen rechtlichen Rundfunks und die Gesetzgebungskompetenz zur Regulierung bestehender und zukünftiger linearer und nonlinearer Mediendienste sowie die Förderung von Künstlern und kulturwirtschaftlichen Unternehmen dürfen durch das Freihandelsabkommen nicht angetastet werden. Sie müssen weiterentwickelt werden können und zugleich eine Entwicklungsgarantie in die digitale Welt ermöglichen. Das gilt für den erwerbswirtschaftlichen wie den nicht gewinnorientierten Sektor gleichermaßen. Die Regelungskompetenz der EU und der Mitgliedstaaten in den Bereichen Telekommunikation und audiovisuelle Dienstleistungen gilt es zu gewährleisten und für die Zukunft zu sichern.

 

Vor diesem Hintergrund fordern wir, dass bei unterschiedlichen Schutzniveaus die in der EU einheitlich oder national geltenden Standards auf keinen Fall reduziert werden dürfen.

 

 

Regulatorische Kooperation/Regulatorische Kohärenz

 

Neben der Beseitigung von nichttarifären Handelshemmnissen bzw. der Standardangleichung in den Verträgen selbst ist die Etablierung neuer Systeme der regulatorischen Kooperation vorgesehen. Sie bestehen in der Regel aus Zielvorgaben zur Angleichung der rechtlichen Normen, vor allem der Vorgabe, bei neuen Entwicklungen erst gar keine Handelshemmnisse entstehen zu lassen sowie umfangreichen Informations- und Konsultationsvorgaben und einem institutionellen Rahmen (Regulierungsrat, Regulierungsforum).

 

Mit der Etablierung der regulatorischen Kooperation besteht die Gefahr, dass tief in die staatliche Souveränität und die demokratischen Rechte in der EU und in den Mitgliedstaaten ("Right to regulate") eingegriffen wird. Es ist diesem System der regulatorischen Kooperation immanent, dass entscheidende Fragen der Gestaltung unseres Gemeinwesens in intergouvernementale Beratungsgremien verlagert werden, was erreichte Fortschritte bei der Demokratisierung der EU wieder rückgängig machen würde.

 

Darüber hinaus kann regulatorische Kooperation verbunden mit der Zielvorgabe der

Vereinheitlichung von Rechtsnormen zu einer Verzögerung oder Verhinderung dringend notwendiger Schutzvorschriften, z.B. im Umwelt- und Verbraucherschutz führen.

 

Von dem abzulehnenden System der regulatorischen Kooperation zu unterscheiden ist die transparent gestaltete fachliche Kooperation von Regulierungsexperten und Wissenschaft beiderseits des Atlantiks, die in Empfehlungen münden kann. Ein solcher Austausch findet im globalen Rahmen vielfach bereits statt und kann intensiviert werden.

 

 

Investorenschutz und Investor-Staats-Schiedsverfahren

 

In den vergangenen Jahren haben Klagen von Investoren gegen Staaten wegen deren regulatorischer Entscheidungen (Gesetzen, Verordnungen und darauf beruhenden Verwaltungsentscheidungen) stark zugenommen. Hintergrund ist die zunehmend extensive Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (z.B. „investor“, „investment“, „expropriation“, „fair and equitable treatment") und die Etablierung eines "Klage-Business" internationaler Wirtschaftskanzleien.

 

Materielle Investorenrechte und Verfahrensrechte, die über den Grundsatz der Inländergleichbehandlung hinausgehen, sind bei TTIP und CETA besonders problematisch, weil beide Kontinente über hoch entwickelte Rechtssysteme verfügen, zu denen auch ausländische Investoren Zugang haben.

 

Neben der Detailkritik am Geltungsumfang des Investitionsschutzes (zu weite Begriffsdefinitionen, Beeinträchtigung staatlicher Regulierungshoheit etc.) und an den Schiedsverfahren (mangelnde Transparenz, fehlende Beteiligung Dritter, Interessenskonflikte, fehlende Berufungsmöglichkeiten etc.) stellt sich die Grundsatzfrage, ob Staaten und Unternehmen zukünftig auf eine Stufe gestellt werden sollen und ein paralleles privates Rechtssystem geschaffen bzw. ausgeweitet wird, das die Souveränität der Vertragsstaaten einschränkt, neue Regulierungspläne unter Druck setzt und zudem inländische Investoren/Unternehmen diskriminiert.

 

Die in entschiedenen oder anhängigen Schiedsverfahren der letzten Jahre zur Debatte stehenden Streitgegenstände und Kompensationssummen machen deutlich, dass Investor-Staat-Schiedsverfahren eine nicht zu akzeptierende Einschränkung staatlicher Handlungsmöglichkeiten und demokratischer Entscheidungsverfahren darstellen.

 

 

Allgemeine Dienstleistungsliberalisierung/Negativlisten-Prinzip

 

Anders als z.B. im Rahmen der WTO arbeiten TTIP und CETA mit einem allgemeinen Liberalisierungsgebot, von dem nur auf Wunsch einer der beiden Verhandlungsseiten einzelne und abschließend beschriebene Dienstleistungen ausgenommen werden können (Negativlisten-Prinzip).

 

Ein derartiges Liberalisierungsgebot führt zu einem Liberalisierungsdruck im gesamten Dienstleistungsbereich, der auch die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Daseinsvorsorge) erfassen würde. Die im EU-Verhandlungsmandat enthaltene Aussage, die hohe Qualität der öffentlichen Versorgung durch Dienste von allgemeinem Interesse erhalten zu wollen, wird damit unterlaufen. Gleiches gilt für die kulturelle Vielfalt und Dienstleistungen des kulturellen Sektors allgemein.

 

Die sehr unterschiedlichen Definitionen von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge zwischen WTO, USA, EU und Mitgliedsländern wie z.B. Deutschland drohen zum

Ansatzpunkt (z.B. im Rahmen von Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren) für eine weitere Liberalisierungswelle der öffentlichen Dienstleistungen zu werden. Darüber hinaus sind neue Dienstleistungen (wie z.B. in den letzten Jahren IP-TV) nach dem Negativlisten-Prinzip per se liberalisiert. Noch gar nicht bekannte Verbreitungswege z.B. für künstlerische Inhalte können durch Negativlisten nicht geschützt werden und werden daher per se in die Liberalisierung einbezogen. Die Rückkehr zum bisherigen Prinzip der Positivlisten ohne Erwähnung der Daseinsvorsorge ist daher erforderlich.

 

Das im letzten Jahr reformierte europäische Vergaberecht und die darin enthaltenen Erleichterungen für die Inhouse-Vergabe und die interkommunale Zusammenarbeit sowie die Bereichsausnahmen dürfen durch die Freihandelsabkommen nicht in Frage gestellt werden.

 

Darüber hinaus deuten die bisherigen Informationen darauf hin, daß die Rücknahme zeitweise privatisierter Bereiche in die öffentliche Daseinsvorsorge so sehr erschwert wird, dass damit Dienstleistungsliberalisierung nur als one-way Entwicklung zugelassen wird. Vor diesem Hintergrund dürfen sogenannte Stillstands- und Ratchetklauseln, die Liberalisierungsniveaus festschreiben würden, nicht Gegenstand von Freihandelsabkommen sein.

 

 

Klimaschutz und Energiepolitik/Fracking

 

Die Umsetzung eines aktiven Klimaschutzes setzt die drastische Reduzierung der Nutzung fossiler Rohstoffe und die erhebliche Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energien voraus. Die bisher bekannt gewordenen Planungen der EU-Kommission im Rahmen der Verhandlungen über TTIP setzen hierfür die falschen Akzente. Nach dem Willen der EU-Kommission soll es in TTIP ein eigenes Energiekapitel geben, dessen zentraler Bestandteil sein soll, die in den USA notwendige Einzelgenehmigung für den Export von Öl- und Gas durch eine Generalgenehmigung für Exporte in die EU zu ersetzen. Dies würde das umweltschädliche Fracking in den USA weiter befördern.

 

Gleichzeitig wird die Förderung erneuerbarer Energieerzeugung restriktiv gehandhabt. So sollen z.B. local content-Klauseln bei Ausschreibungen verboten und die Bedingungen für die Förderung Erneuerbarer Energien noch restriktiver gestaltet werden als die ohnehin schon engen Beihilferegelungen des EU-Wettbewerbsrechts.