Manfred Schröder
Frankfurt am Main (Weltexpresso) - In zwei unterschiedlichen Verfahren haben der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel und das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschlüssen vom 24. sowie 23. November 2020 die von der Stadt Frankfurt am Main in ihrer Allgemeinverfügung angeordnete Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Frankfurter Innenstadt bestätigt.
Die bestehende Pflicht gilt innerhalb des Alleenringes sowie auf der Leipziger Straße, der Berger Straße und Teilen der Königsteiner Straße. Nach Auffassung der Kasseler Richter stellt sich die Allgemeinverfügung als recht- und verhältnismäßig dar. Die bestehende durch COVID-19 ausgelöste Gefahrenlage rechtfertigt nach dem Infektionsschutzrecht auch die Anordnung einer Mund-Nasen-Bedeckungspflicht.
Mit ihrer Allgemeinverfügung nimmt die Stadt Frankfurt am Main die ihr nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz übertragene Schutzpflicht für die Gesundheit ihrer Bürger wahr und versucht, einer Überlastung des Gesundheitssystems durch eine unbegrenzte Ausbreitung der Infektion vorzubeugen. Da der hessische Verwaltungsgerichtshof in Eilverfahren die letzte Instanz ist, ist die Entscheidung rechtskräftig.
Unabhängig von den nun ergangenen Urteilen bitten Oberbürgermeister Peter Feldmann sowie Gesundheitsdezernent Stefan Majer die Bevölkerung weiterhin, sich an die AHA-L-Regel zu halten: Die Kombination aus Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und Lüften sei die wichtigste und effizienteste Waffe im Kampf gegen das Coronavirus. Doch die erwünschte Wirkung können sich nur dann in vollem Umfang entfalten, wenn sich möglichst alle an der Strategie zur Eindämmung des Coronavirus beteiligen.
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