parolen berlindurch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof erneut bestätigt 

Redaktion

Frankfurt am Main (Weltexpresso) - Für Samstag, 16. Dezember, wurde in der Frankfurter Innenstadt von 13 bis 16 Uhr eine Kundgebung mit dem Motto „Frieden in Nahost“ bei der Versammlungsbehörde angemeldet. Um strafbare Äußerungen während der Versammlung zu unterbinden, hatte das Ordnungsamt eine sogenannte Beschränkungsverfügung erlassen, in der israelfeindliche und antisemitische Äußerungen mit Blick auf den Nahost-Konflikt untersagt wurden. Hiergegen stellte die Anmelderin einen Antrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt mit dem Ziel, diese Aussagen zuzulassen, da die Auflage nach ihrer Auffassung nicht verhältnismäßig sei.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt gab dem Antrag vollumfänglich statt, so dass mündliche und schriftliche Aussagen, die zur Vernichtung Israels aufrufen, für die Versammlung zugelassen waren. Begründet wurde dies mit einer fehlenden behördlichen Gefahrenprognose, wonach die öffentliche Sicherheit durch Aufrufe, die die Vernichtung Israels beinhalten, unmittelbar gefährdet sei.

Hiergegen legte die Stadt Frankfurt am Main Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof (VGH) in Kassel ein, um zu verhindern, dass derartige Parolen, die zur Vernichtung Israels aufrufen, während der Versammlung skandiert oder als Plakat/Banner präsentiert werden. Die Stadt argumentierte, dass die betroffenen Aussagen unterschiedliche Straftatbestände verletzen und dass konkrete Hinwiese vorliegen, dass es während dieser Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu strafbaren antisemitischen Äußerungen kommt und damit die öffentliche Sicherheit gefährdet sei.

Bereits hinsichtlich einer Versammlung der gleichen Anmelderin zum gleichen Thema am 2. Dezember 2023 bestätigte der VGH Kassel die Auffassung des Ordnungsamtes. Auch hier versuchte die Anmelderin, die Verwendung bestimmter israelfeindlicher Aussagen während der Versammlung gerichtlich durchzusetzen. Der VGH stellte hier deutlich fest, dass Aussagen, die zur Vernichtung Israels aufrufen, sowie die Aussagen „Juden Kindermörder“ sowie „from the river tot he sea“ nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt sind.

Der VGH gab nun abermals der Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main statt. In seiner Begründung verwies er im Wesentlichen auf seinen Beschluss vom 2. Dezember. Er führt aus, dass gerade die Propagierung der Vernichtung des Staates Israel zu einer rechtswidrigen Tat aufruft. Nach Ansicht des VGH vermittelt diese Propagierung erhebliche Gewaltbereitschaft und ist ihrem Inhalt nach auf Gewalt und Rechtsbruch ausgelegt. Der Aufruf zur Vernichtung Israels sei hierbei als öffentliche Aufforderung zu Straftaten zu verstehen.

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Um solche Parolen geht es, das Foto ist aus Berlin
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