Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 756
Der Paritätische
Berlin (Weltexpresso) - Es handelt sich um einFachinfo zur geltenden Gesetzeslage, zu praktischen Erfahrungen und zur aktuellen Debatte um Arbeitspflicht bzw. Jobpflicht.
Einleitung:
Im politischen Raum erlebt gerade die Debatte um Arbeitspflicht eine Konjunktur, da CDU und FDP im Wahlkampf eine allgemeine Arbeitspflicht bzw. Jobpflicht für Bürgergeld-Beziehende und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz fordern. Es sollen bspw. Arbeiten im öffentlichen Raum, auf Spielplätzen oder in Parks übernommen werden. Andernfalls soll es keine Sozialleistungen geben. Wie schon öfter in der Vergangenheit ist dies verbunden mit einer Stimmungsmache gegenüber Menschen, die auf Schutz und auf Sozialleistungen angewiesen sind. Befeuert wird diese Debatte aktuell durch einen gemeinsamen Beschluss von CDU und AfD im Schweriner Stadtrat, Bürgergeld-Beziehende unter Androhung des Entzugs des Existenzminimums zur gemeinnützigen Arbeit zu verpflichten.
Im Folgenden wird zunächst die diesbezüglich geltende Gesetzeslage dargestellt. Diese unterscheidet sich für Bürgergeld-Beziehenden einerseits und Menschen, die auf Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen sind, andererseits. Zudem werden Probleme angerissen, die sich ganz praktisch stellen, wenn diese Vorschläge tatsächlich zur Umsetzung gebracht werden würden. Zum Abschluss erfolgt eine normative Einordnung
1. Geltende Gesetzeslage
1.1. Änderung der Weisung der BA zum § 16 SGB II, Oktober 2024 im Zuge der Wachstumsinitiative
Am 5. Juli 2024, also einige Monate vor dem Aus der Ampel-Regierung, hatten Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD), der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck (Grüne) und der damalige Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) ihre Vorstellungen für den Haushalt 2025 und die weitere Regierungsarbeit vorgestellt. Unter der Überschrift „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ finden sich u.a. deutliche Einschränkungen und Änderungen für Bürgergeldbeziehende.
Eine Maßnahme bezieht sich dabei auch auf die Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II. Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach dem SGB II verfolgen ursprünglich den Zweck, langzeitarbeitslose Personen, denen eine unmittelbare Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Entsprechend der sog. “Wachstumsinitiative” sollen die Arbeitsgelegenheiten nun jedoch vermehrt Personen angeboten werden, „die sich Maßnahmen immer wieder verweigern (Totalverweigerer).“ Das Angebot von Arbeitsgelegenheiten soll offenkundig als Test für die Arbeitsbereitschaft benutzt werden, um gegebenenfalls sanktionieren zu können. Es soll damit wieder die Totalsanktionierung eingeführt werden, wonach die Leistungsansprüche vollständig versagt werden.
Vor diesem Hintergrund wurde die fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Oktober 2024 geändert. Demnach wurden das Ziel und die Zielgruppe von AGH erweitert. Zukünftig können erwerbsfähige Leistungsberechtige, die sich der Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen verweigern und/oder wiederholt nicht zu Terminen im Jobcenter erscheinen, auch zu einer AGH mit Rechtsfolgenbelehrung und damit der Androhung von Leistungsminderungen zugewiesen werden. Den Jobcentern kommt dabei ein Ermessen zu. Die Beschäftigungsfähigkeit soll nunmehr auch dadurch erhalten oder wiedererlangt werden können, dass die Mitwirkungsbereitschaft dieser Personen verbessert oder wiederhergestellt wird. Angeblich sollen damit die Motivation zur Arbeitsuche und Arbeitsaufnahme verbessert sowie die Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit gestärkt werden. Für diese Personen sollen die AGH verstärkt genutzt werden.
Fraglich ist bisher allerdings, welche Relevanz diese “neuen” AGHs in der Praxis der Jobcenter vor Ort tatsächlich haben werden.
1.2. Arbeitsgelegenheiten im AsylbLG
Im § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes wird geregelt, dass Leistungsbezieher*innen eine Arbeitsgelegenheit angeboten werden soll, die in der Unterkunft zu leisten ist oder der Allgemeinheit dient. Die betroffenen Personen sollen als Aufwandsentschädigung 80 Cent pro Stunde erhalten. Anders als im SGB II dienen diese Arbeitsgelegenheiten jedoch überwiegend nicht dem Zweck, Personen an den Arbeitsmarkt heranzuführen, vielmehr sind sie als eine Gegenleistung für die erhaltenen Sozialleistungen im Sinne der Selbstversorgung zu verstehen.[1] Die betroffenen Personen sind zur Annahme der angebotenen Arbeitsgelegenheit verpflichtet, sofern dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen, u.a. Ausbildung, Arbeit, Erwerbsminderung, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Bei einer unbegründeten Ablehnung der Arbeitsgelegenheit werden die ohnehin bereits unter dem Existenzminimum liegenden Leistungen des AsylbLG weiter auf das physische Existenzminimum gekürzt, also Nahrung, Unterkunft, Hygiene. Anders als im SGB II können diese Sanktionen bis zu sechs Monaten verhängt und regelmäßig verlängert werden.
Mit dem sogenannten “Rückführungsverbesserungsgesetz” wurde zudem im Februar 2024 das Kriterium der “Zusätzlichkeit” abgeschafft, das bis dahin regelte, dass Arbeitsgelegenheiten nicht für Arbeiten angeboten werden durften, die auch auf andere (z.B. gewerbliche) Weise erbracht werden konnten. Ziel dieser Änderung war es, einen vermehrten Einsatz von Arbeitsgelegenheiten zu ermöglichen, allerdings droht damit die Verdrängung regulärer Beschäftigungsverhältnisse, ohne dass die Betroffenen arbeitnehmerrechtlichen Schutzregelungen unterliegen. Zudem sind die Arbeitsgelegenheiten nicht in ein Eingliederungskonzept eingebunden.
2. Probleme, die sich bei der praktischen Umsetzung stellen würden
Die Umsetzung einer allgemeinen Arbeitspflicht würde bedeuten, dass für rund 900.000 langzeiterwerbsarbeitslose Bürgergeldbeziehende im SGB II eine Tätigkeit organisiert werden müsste. Das wäre eine gewaltige Aufgabe. Unter dem Dach des Paritätischen gibt es vielerorts Träger, die Weiterbildung und Arbeitsmarktmaßnahmen anbieten und Arbeitsgelegenheiten umsetzen. Insofern sind uns die praktischen Sorgen der Akteure der aktiven Arbeitsmarktpolitik aus der Praxis vertraut.
2.1. Praxisproblem fehlende Finanzierung sozialpädagogischer Begleitung
Vielerorts gibt es Rückmeldungen, dass die nötige sozial-pädagogische Begleitung von den bisherigen Arbeitsförderungsmaßnahmen im SGB II schon heute nicht oder nicht ausreichend finanziert wird. Wie soll angesichts eines zu gering ausgestatteten Eingliederungstitels im SGB II und bei einer allgemeinen Arbeitspflicht die Finanzierung der sozial-pädagogischen Begleitung bundesweit sichergestellt werden?
2.2. Praxisproblem Verdrängung von gewerblichen Anbietern
Sofern umfassend für alle Personen im Bürgergeld oder im AsylbLG eine Arbeit organisiert werden soll, drohen die konkreten Arbeiten entweder keinen praktischen Nutzen zu haben und somit den Charakter sinnarmer Beschäftigungen zu haben oder aber bereits bestehende, bezahlte Arbeit zu ersetzen. Bei einer flächendeckenden Einführung einer allgemeinen Arbeitspflicht droht daher die Verdrängung von bestehenden SV-pflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.
2.3. Praxisproblem fehlende Anleitung
Es gibt Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind, die mit verschiedenen Problemen zu kämpfen haben. In der Fachsprache ist dann oft von “multiplen Vermittlungshemmnissen” die Rede. Hinter diesem eher technischen Terminus verstecken sich verschiedene Schicksale und Spuren, die das Leben im Verhalten dieser Menschen hinterlassen hat wie z.B. Angststörrungen oder Vermeidungsverhalten. Zu leicht werden diese verurteilt, ohne die Ursachen dafür zu kennen. In der Praxis bedeutet dies, dass so manche, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, beim Start in eine Tätigkeit, Hilfestellungen brauchen.
Bekanntermaßen erfordert schon die Koordination hochmotivierter Ehrenamtlicher ein Mindestmaß an hauptamtlicher Untersetzung. Wie viel organisatorische Untersetzung ist für die Koordination von rund 900.000 Menschen eingeplant, die zu einer konkreten gemeinnützigen Arbeit gezwungen werden sollen?
Hinzukommt: Studien[2] zeigen, dass im Falle Geflüchteter Arbeitsgelegenheiten mit negativen Effekten bei der Integration in den Arbeitsmarkt oder der sozialen Teilhabe einhergehen können. Zum einen, da die Geflüchteten sich während der Arbeitsgelegenheiten nicht um eine Stellensuche oder andere vorbereitende Tätigkeiten kümmern können. Negative Auswirkungen auf die soziale Teilhabe zeigen sich unter anderem darin, dass sich im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten die Deutschkenntnisse im Vergleich schlechter entwickeln. Das dürfte insbesondere bei Arbeiten in den Aufnahmeeinrichtungen regelmäßig der Fall sein, eine der zentralen Arbeitsgelegenheiten im Asylbewerberleistungsgesetz. Somit haben Arbeitsgelegenheiten im Falle Geflüchteter auch das Potential, der Arbeitsaufnahme entgegenzustehen.
2.4. Praxisproblem fehlende Finanzierung nachhaltiger Maßnahmen
Fakt ist, dass im Jahr 2023 genau 15.774 Leistungsminderung aus dem Grund „Weigerung Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung, Maßnahme oder eines geförderten Arbeitsverhältnisses“ verhangen wurden. Da im Laufe eines Jahres eine Person mehrmals mit einer solchen Leistungsminderung belegt werden kann, ist die Zahl der Leistungsminderungen nicht gleichzusetzen mit der Zahl der Personen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zahl der Personen niedriger ausfällt, also eher im vierstelligen Bereich liegt. Wer angebliche Arbeitsverweigerung problematisiert, sollte wissen, dass den Zahlen nach dies ausdrücklich kein Massenphänomen ist, sondern nur vereinzelt auftritt.
Eine Arbeitspflicht ist ungeeignet, um Erwerbsarbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen und um Menschen für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Druck und Zwang für die Betroffenen gehen an den tatsächlichen Problemen auf dem Arbeitsmarkt vorbei.
Hinzu kommt, dass durch die Finanzierung solcher zweifelhaften Ideen die Finanzmittel an anderer Stelle für sinnvolle Arbeitsförderungsmaßnahmen im SGB II fehlen. Ohnehin ist das Budget für die Arbeitsförderung im SGB II zu niedrig ausgestattet. Anstatt auf fragwürdige Ansätze zu setzen, sollte die freiwillige Arbeitsförderung im SGB II ausreichend finanziert sein und der Fokus sollte auf einer nachhaltigen Qualifizierung, Förderung und Weiterbildung der Leistungsberechtigten liegen. So zeigt sich mit Blick auf eine unverändert hohe Zahl von langzeitarbeitslosen Menschen im SGB II (888.000 im Dezember 2024)[3], dass ein höheres Alter und ein eher niedriges Qualifikationsniveau von Langzeiterwerbslosen bedeutende strukturelle sog. „Vermittlungshemmnisse” darstellen. Daneben gibt es weitere “vermittlungshemmende” Merkmale. Dazu gehören gesundheitliche Einschränkungen oder die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren. Diese Merkmale treten teils auch kombiniert auf und erschweren eine Integration auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich.[4] Dies zeigt die Komplexität bei der Bekämpfung von Langzeiterwerbslosigkeit.
3. Wie es besser geht
Anstatt Bürgergeldbeziehende unter Androhung eines vollständigen Leistungsentzugs in wenig geeignete und nicht nachhaltige Maßnahmen zu stecken, sollte der Eingliederungstitel im SGB II auf eine sichere finanzielle Basis gestellt werden, um die Förderung und Qualifizierung der Leistungsberechtigten für eine nachhaltige Integration in Erwerbsarbeit zu stärken. So sollte bspw. das Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach §16i SGB II – ein Lohnkostenzuschuss zugunsten besonders arbeitsmarktferner Leistungsberechtigter – gestärkt werden.
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)[5] und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aber auch Paritätische Träger, die das Instrument in der Praxis angewandt haben, bewerten die Teilhabe am Arbeitsmarkt als treffsicheres Instrument, da es die soziale Teilhabe, das Wohlbefinden und die Beschäftigungsfähigkeit der geförderten Zielgruppe verbessert. Jedoch ist bereits heute absehbar, dass für diese öffentlich geförderte Beschäftigung voraussichtlich kaum noch Geld zur Verfügung gestellt wird. Bereits jetzt werden auch wirkungsvolle Maßnahmen, wie z.B. in der Nachbarschaftshilfe, oft nicht erneut bewilligt.
4. Normative Bewertung der Forderung nach Arbeitspflicht
Der Paritätische spricht sich aus inhaltlicher und normativer Überzeugung gegen eine Arbeitspflicht und für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus.
Die Vorschläge zur Jobpflicht bewirken vor allem eins, sie verstärken das Leiden am Leben in Armut. Die allermeisten Menschen im Leistungsbezug wollen gerne tätig sein. Durch die Forderung nach einer Arbeitspflicht wird das Gegenteil suggeriert. Anstatt die betroffenen Personen mit konkreten Angeboten bei der Arbeitsaufnahme zu unterstützen, wird mit Druck, Zwang und Stigmatisierung agiert. Menschen, deren gesellschaftliche Teilhabe schon in Folge ihrer begrenzten materiellen Möglichkeiten stark eingeschränkt ist, sind zusätzlich auch noch mit breiter gesellschaftlicher Ablehnung und Abgrenzung konfrontiert. Zur materiellen Entbehrung gesellen sich Scham und das ungute Gefühl, in der Öffentlichkeit breit abgelehnt zu werden.
Mit Blick auf die Situation von Migrant:innen verstärken die Forderungen zudem das Vorurteil, sie würden nicht arbeiten wollen. Doch viele wollen lieber heute als morgen arbeiten, allerdings stehen ihnen oft Arbeitsverbote und andere Hindernisse bei der Arbeitsaufnahme im Weg. Personen an der Arbeit zu hindern und sie dann zu Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten, ist absurd. Stattdessen sollten Arbeitsverbote und das Erfordernis der Arbeitserlaubnis abgeschafft werden und die Anerkennung ausländischer Qualifikationen sowie die Möglichkeiten des Spracherwerbs verbessert werden.
Zudem blenden all jene Politiker:innen von CDU, FDP und AfD, die sich die Forderung nach einer Arbeitspflicht unter Androhung des kompletten Entzuges des Existenzminimums zu eigen machen, einen zentralen nicht veränderbaren Verfassungs-Grundsatz der Bundesrepublik Deutschland aus: Das Sozialstaatsgebot und das Grundrecht auf Menschenwürde gehören zu dem Teil des Grundgesetzes, der durch die Ewigkeitsgarantie geschützt ist. Nicht einmal eine Zweidrittel-Mehrheit könnte diese Grundsätze abschaffen. Aus Sozialstaatsprinzip und Artikel 1 zur Menschenwürde ergibt sich das Verfassungsgebot des menschenwürdigen Existenzminimums, das dem Grund nach unverfügbar ist. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 heißt es dazu: "Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren."[6] Deshalb unterliegen Sanktionen auch “strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit”.[7]
Diesen Argumenten folgend würde nach Einschätzung des Paritätischen die Durchsetzung einer Arbeitspflicht durch Verweigerung jeglicher Leistungen (faktische Totalsanktion um 100 Prozent) dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum widersprechen.
Für Personen im Asylverfahren dürften die in § 5 AsylbLG angedrohten Sanktionen bei Ablehnung der Arbeitsgelegenheit zudem unionsrechtswidrig sein. Zudem besteht mit Blick auf das AsylbLG aufgrund der besonderen rechtlichen Stellung der Leistungsbezieher:innen sowie dem Charakter der Arbeitsgelegenheiten die Gefahr, dass die Pflicht nach § 5 Abs. 4 AsylbLG im jeweils konkreten Fall eine Form von Zwangsarbeit darstellt.[8]
Als Paritätischer werben wir dafür, nicht zu vergessen, dass Menschen wie in einem Rucksack in ihrem Leben jeweils verschiedene Probleme mit sich herumtragen. Anstatt Menschen pauschal zu stigmatisieren, treten wir dafür ein, gemeinsam mit den Betroffenen zu schauen, was wirklich helfen könnte, um zusammen Barrieren aus dem Weg zu räumen, die den Weg zu einer sinnstiftenden Tätigkeit verstellen.
Ansprechpartner:innen
Katja Kipping: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Jennifer Puls: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Thorben Knobloch: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
[1] Siehe u.a. Gerloff, „Aktuelle Entwicklungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“, Asylmagazin 4 – 5 / 2024, S. 153; Siefert in: Siefert, AsylbLG, § 5 AsylbLG Rn. 2 mit Bezug auf BT-Drs. 12/4451, 9.
[2] 1) Haas, Anette; Rossen, Anja; Teichert, Christian; Wapler, Rüdiger; Wolf, Katja (2023): Gemischte Bilanz: Wie Eingliederungszuschüsse und Arbeitsgelegenheiten die Arbeitsmarktintegration und die soziale Teilhabe von Geflüchteten beeinflussen, In: IAB-Forum 2. Februar 2023, https://www.iab-forum.de/gemischte-bilanz-wie-eingliederungszuschuesse-und-arbeitsgelegenheiten-die-arbeitsmarktintegration-und-die-soziale-teilhabe-von-gefluechteten-beeinflussen/; 2) Kasrin, Zein, Bastian Stockinger & Stefan Tübbicke (2021): Aktive Arbeitsmarktpolitik für arbeitslose Geflüchtete im SGB II: Der Großteil der Maßnahmen erhöht den Arbeitsmarkterfolg. (IAB-Kurzbericht 07/2021), Nürnberg, 8 S.; 3) https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-587-arbeitsmarktpolitische-integrationsma%C3%9Fnahmen-gefluechtete.pdf;jsessionid=4B2395B81120C2A09621C98E6CFF617F.delivery2-master?__blob=publicationFile&v=4
[3] Bundesagentur für Arbeit. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt | Dezember und Jahr 2024 Monatsbericht zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt, S. 17.
[4] Bundesagentur für Arbeit. Juli 2024. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt. Arbeitsmarktsituation von langzeitarbeitslosen Menschen. Vgl. auch Beste, Coban, Trappmann (2023): Zahlreiche Faktoren verringern die Erfolgsaussichten von Grundsicherungsbeziehenden, Wirtschaftsdienst 103(2), 123-129.
[5] Z.B. IAB Kurzreport (7 I 2024) zur Arbeitsmarktintegration von jungen Erwachsenen in der Grundsicherung/AGH.
[6] Aus dem ersten Leitsatz zum Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.html.
[7] Aus dem dritten Leitsatz zum Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.html
[8] Siehe u.a. Gerloff, „Aktuelle Entwicklungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“, Asylmagazin 4 – 5 / 2024, S. 153ff.
Foto:
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