csm tingey injury law firm veNb0DDegzE unsplash 1 a01db08eaaVeröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 903

Redaktion

Berlin (Weltexpresso)  - Um Bildungseinrichtungen die Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Verträge mit selbständigen Lehrkräften zu nehmen, die infolge der Herrenberg-Entscheidung des Bundessozialgerichts entstanden sind, war mit Wirkung zum 1. März 2025 eine Übergangsregelung geschaffen worden (§ 127 Viertes Sozialgesetzbuch).

Aufgrund der herausragenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Bildungsbereichs soll nach der Gesetzesbegründung von einer an sich zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen übergangsweise abgesehen und Bildungseinrichtungen so ausreichend Zeit gegeben werden, ihre Organisations- und Geschäftsmodelle entsprechend umzustellen. Hierüber haben wir bereits ausführlich berichtet.

Inzwischen gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen, wie die Übergangsregelung zu verstehen ist, insbesondere in der Frage, welchen zeitlichen Geltungsbereich sie hat.

Über den Stand der Diskussion informieren wir in einer aktuellen Fachinformation, die unsere Paritätischen Mitgliedsorganisationen über ihre Landesverbände oder über den Gesamtverband beziehen können.

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