AdobeStock 191524931 1080x675Veröffentlichungen des Paritätischen Gesamtverbandes, Teil 918

Redaktion

Berlin (Weltexpresso)  - Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit zu einem Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung hat der Paritätische am 07. Juli 2025 eine Stellungnahme abgegeben. Das Gesetzesvorhaben hatte es in der vorangegangenen Legislatur bereits in den Bundestag und in den Bundesrat geschafft, kam dann aber aufgrund des Bruchs der Koalition zum Erliegen. Die Neuauflage als Referentenentwurf wurde gegenüber der letzten Fassung in wenigen und nicht wesentlichen Punkten geändert oder ergänzt.


Der Entwurf sieht die Regelung eines Pflegefachassistenzgesetzes, die Umsetzung des dazugehörigen Finanzierungsverfahrens durch Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) sowie Folgeänderungen vor.

Der Paritätische begrüßt ausdrücklich, dass mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben eine bundesweit einheitliche und eigenständige Ausbildung für die Pflegefachassistenz geschaffen werden soll. Der Ansatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung, mit der die Hoffnung verbunden ist, weitere dringend benötigte Personen für die Pflege zu gewinnen und die bundesweite Mobilität und Flexibilität für ausgebildete Pflegefachassistent*innen verspricht, wird befürwortet.

Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum PflBG hat sich der Paritätische für eine bundeseinheitlich geregelte Pflegehilfskraftausbildung (wie sie seinerzeit bezeichnet wurde) ausgesprochen. Allerdings halten wir die Einordnung in einen generalistischen Kontext analog des Pflegeberufegesetze (PflBG) vor allem mit Blick auf die unterschiedlichen Praxiseinsatzfelder für nicht richtig und zeitlich nicht umsetzbar. Ziel dieser Ausbildung muss die Vermittlung eines fundierten Basiswissens sein, welches die Pflegefachassisten*innen befähigt, in allen Bereichen (unter Anleitung von Fachpersonen) eingesetzt werden zu können. Dies kann nach Ansicht des Paritätischen mit maximal zwei Praxiseinsatzfeldern umgesetzt werden.

Der Paritätische unterstreicht die Dringlichkeit der Vereinheitlichung der Ausbildung insbesondere vor dem Hintergrund der Umsetzung von § 113c SGB XI und der Etablierung eines Qualifikationsniveaus 3 in der Praxis. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Inhalte der Ausbildung an den Themenfeldern Prävention, Rehabilitation und Sozialraum orientieren müssen. Ferner erlauben wir uns den dringenden Hinweis, dass weitere Berufe angrenzender Bereiche, wie die Eingliederungshilfe, in denen es häufig auch zu einer Durchmischung des Personaleinsatzes kommt, mit bedacht werden müssen. So benötigt bspw. die Heilerziehungspflege ebenfalls eine bundeseinheitlich organisierte Weiterentwicklung der Ausbildung.  

Desweiteren weisen wir darauf hin, dass die Evaluation des PflBG zu zentralen Fragen, wie z.B. zur Finanzierung und Umsetzung der Kostenweiterleitung sowie zu Kooperationen, bis aussteht und dass die Erkenntnisse in die Pflegefachassistenz-ausbildung einfließen müssen. Dies muss aus Paritätischer Sicht auch über die im Gesetz genannten Evaluationsthemen hinausgehen und beispielsweise auch die Strukturen der Praxiseinsätze betreffen.

Gegenüber der letzten Fassung aus der vorangegangenen Legislatur wurde eine Übergangsregelung für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse hinzugefügt, die der Pflegefachassistenz entsprechen. So können die zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2028 auf der Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung über eine Anerkennung entscheiden. Diese Vorschriften müssen aber die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ erfüllen.

Neu hinzugekommen ist auch eine Ausnahmeregelung, die Soldat*innen von den Regelungen ausnimmt, die das Ausbildungsverhältnis betreffen. Zuvor waren nur Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften ausgenommen. Da Bundeswehrkrankenhäuser in den Fond einzahlen, ist dies auch nachvollziehbar.

Neu ist auch eine geplante Änderung bei der Qualifikation von Lehrkräften an Pflegeschulen: Die Länder sollen bis 2035 selbst bestimmen können, ob für diese Tätigkeit eine Hochschulqualifikation auf Masterniveau vorgelegt werden muss. Diese Entscheidung kann für alle oder einen Teil der mit dem Theorieunterricht befassten Lehrkräfte gelten. Aktuell gilt diese Vollmacht bis 2029. Das Pflegeberufegesetz soll zudem dahingehend geändert werden, dass die Regelungen für Pflegefachpersonen („Generalist*innen“) und die Regeln für die nach den „alten Berufsgruppen“ beziehungsweise deren Entsprechungen im Ausland ausgebildeten Pfleger*innen harmonisiert werden.

Da es sich bei der Ausbildung zur Pflegefachassistenz nunmehr um eine quasi duale Berufsausbildung handelt, wird diese in § 57 SGB III einbezogen, soweit sie betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Dadurch werden die Fördermaßnahmen „Assistierte Berufsausbildung, Berufsausbildungsbeihilfe und Mobilitätszuschuss“ nach dem SGB III für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz geöffnet. Durch die Einfügung der Pflegefachassistenzausbildung in § 54a SGB III wird zudem eine Förderung von Einstiegsqualifizierungen ermöglicht.

Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung: Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einführung der Textform sowie der Anpassung an die Aufnahme der gesonderten Abschlüsse in die automatische Anerkennung nach Anhang V der Berufsanerkennungsrichtlinie im Pflegeberufegesetz in Artikel 3. Die Ermächtigungsgrundlage für die Änderungen der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ergibt sich aus § 56 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes.

Die Änderungen der PflAFinV und des PflBG finden sich ab S. 47 ff. in Artikel 3 und 4 des RefE. Darin befindet sich auch eine Fristverschiebung (14 Tage - § 13 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung & § 33 PflBG).

Dokumente zum Download

250703_Stellungnahme_PflAssEinfG_Paritaet.pdf (126 KB)

Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (752 KB)

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