a gingoldOder: Big brother ist watching you

Markus Bernhard/Rolf Gössner 

Bremen (Weltexpresso) - Die Weltexpresso-Redaktion hat von einem Urteil des Kasseler Verwaltungsgerichts erfahren, das jedem gerecht denkenden Menschen die Sprache verschlägt. Es geht um die Bespitzelung der Frankfurterin Silvia Gingold, deren Vater während der NS-Zeit dem französischen Widerstand gegen die deutsche Besatzung angehört hat und in unserem Nachbarland hohes Ansehen genießt.

Der Bremer Rechtsanwalt Dr. Rolf Gössner hat sich in einem Interview mit der Zeitung „Junge Welt“ am 11. Oktober zu dem Urteil geäußert. Der renommierte Bürgerrechtler wurde selbst jahrzehntelang vom Verfassungsschutz geheimdienstlich überwacht und setzte sich dagegen – bislang erfolgreich – juristisch zur Wehr.

Die Fragen stellte Markus Bernhard.

Die bereits in den 1970er Jahren von einem Berufsverbot betroffene Lehrerin Silvia Gingold muss weiterhin gegen die Beobachtung durch den hessischen Inlandsgeheimdienst Verfassungsschutz, VS, kämpfen. Die Tochter des Widerstandskämpfers Peter Gingold ist kürzlich vor dem Verwaltungsgericht Kassel mit ihrer Klage gegen den VS gescheitert.
Wie haben die Richter das Urteil begründet?

Rolf Gössner: Das Gericht hat alle Anträge von Silvia Gingold auf Löschung der über sie geführten VS-Akte sowie auf Einstellung der geheimdienstlichen Beobachtung abgelehnt, die nach ihrer beruflichen Tätigkeit seit 2009 wieder aufgenommen worden ist. Damit ist das Verwaltungsgericht Kassel in allen Punkten den ideologisch motivierten Positionen und Begründungen des hessischen VS gefolgt – und hat sich so der unsäglichen Kontaktschuld- und Unterstützerdoktrin des Verfassungsschutzes unterworfen. Silvia Gingold hält als engagierte Antifaschistin immer wieder Reden gegen Berufsverbote, Neonazismus und Rassismus, und sie liest aus den Erinnerungen ihres Vaters.

Weil sie dies auch im Rahmen von Veranstaltungen der Partei Die Linke oder der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes, VVN-BdA, tut, stehe die Klägerin zu Recht unter VS-Beobachtung, so das Gericht. Denn diese Organisationen stuft der Verfassungsschutz zumindest in Teilen als »linksextremistisch« oder »linksextremistisch beeinflusst« ein, obwohl sie in dessen jährlichen Berichten nicht mehr als Beobachtungsobjekte auftauchen. Mit ihren Reden und Lesungen unterstütze Gingold solche inkriminierten Gruppen und Parteien »nachhaltig« und verstärke deren »Anziehungskraft« ganz erheblich, behauptet das Gericht ohne jeglichen Beweis. Und da bislang keine Zäsur in den Aktivitäten der Klägerin festgestellt werden könne, sei die Speicherung ihrer Daten auch weiterhin erforderlich.


Was ist Ihnen an der Urteilsbegründung ansonsten aufgefallen?

Einige recht fragwürdige Argumentationen und Beweisführungen: So habe bei Vorträgen der Klägerin oder bei ihrer Teilnahme an einer Lesereise der angeblich linksextremistisch beeinflussten VVN die »relative Bekanntheit ihres Namens als Tochter eines Widerstandskämpfers gegen den Nationalsozialismus« als unterstützender Verstärker gewirkt. Das Gericht benutzt das Wort »Magnet«.

Entscheidend sei im übrigen die »objektive Gerichtetheit ihres Tuns«. Auf die subjektive Sicht der Klägerin komme es nicht an. Also nicht, was jemand meint, sagt, tut und will ist relevant – und sei es noch so verfassungskonform –, sondern in welchem politischen Umfeld die betreffende Person redet und damit angeblich linksextremistischen Gruppen und Parteien nützt. Eine solche objektive Nutzwirkung hat das Gericht allerdings nur behauptet, aber nicht nachvollziehbar begründet, geschweige denn nachgewiesen. Genauso wenig hat das Gericht die Einstufung von Organisationen als »linksextremistisch« oder »linksextremistisch beeinflusst« hinterfragt und begründet, sondern unkritisch das jeweilige Verdikt des Verfassungsschutzes übernommen.

Im übrigen konnte das Gericht nur einen Bruchteil von Gingolds VS-Personenakte einsehen, weil der größte Teil aufgrund einer Sperrerklärung des hessischen Innenministeriums als geheim eingestuft worden war. Wegen dieser amtlichen Beweismittelunterdrückung im staatlichen Geheimhaltungsinteresse konnte selbst das Verwaltungsgericht Kassel keinen vollständigen Einblick in die Personenakte nehmen, obwohl es doch über Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der VS-Datenerhebung und -speicherung zu entscheiden hatte. Dass ein Gericht nur auf einer solch eingeschränkten Beweisgrundlage seine Entscheidung trifft, ist rechtsstaatlich hochproblematisch, insbesondere dann, wenn dies voll zu Lasten der rechtsuchenden Klägerin geht.


Wie bewerten Sie den Richterspruch insgesamt?

Dieses Verfassungsschutz-Urteil (4 K 641/13.KS) zeichnet sich insgesamt durch eine illiberale und eher staatsautoritäre Tendenz aus. Damit wird die Einschränkung der Grundrechte auf Meinungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen durch den so genannten Verfassungsschutz im höher gewichteten Staatsschutzinteresse gerichtlich abgesegnet. Dieses Urteil, das der Klägerin mit keiner Zeile eigene verfassungsfeindliche Aussagen oder Bestrebungen anlastet, ist ein gerichtlicher Freibrief für den hessischen Verfassungsschutz, Silvia Gingold auch künftig geheimdienstlich zu beobachten, Überwachungsdaten anzuhäufen und zu nutzen sowie ihre VS-Akte weitgehend unter Verschluss zu halten. Bleibt allein die Hoffnung auf die nächste Gerichtsinstanz, zu der man Silvia Gingold auf alle Fälle raten sollte.

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Info:
www.rolf-goessner.de